MVV Energie AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
MVV Energie AG
Mannheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 30.01.2020

MVV Energie AG

Mannheim

ISIN DE000A0H52F5

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Freitag, dem 13. März 2020, um 10.00 Uhr,

im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

herzlich eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MVV Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) zum 30. September 2019, des zusammengefassten Lageberichts für MVV Energie AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat der MVV Energie AG hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt, eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist mithin nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 30. September 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 59.316.116,40 Euro in seiner vollen Höhe zur Ausschüttung zu bringen, was einer Dividende in Höhe von 0,90 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie entspricht.

Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am Mittwoch, dem 18. März 2020, zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Der Bilanzprüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der AP-VO auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung am 13. März 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endete mit Ablauf der Befristung am 12. März 2020 und soll daher erneuert werden. Von dieser Ermächtigung ist bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht worden. Um weiterhin die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, soll die Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 12. März 2025. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals überschreiten.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands

über die Börse oder

mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

In beiden Fällen darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der MVV Energie AG-Aktie im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Ergibt sich im Falle des öffentlichen Kaufangebots nach Veröffentlichung des Angebots eine erhebliche Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst werden; der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die fünf Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, soll die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der zu lit. a) erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats, neben einer Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, auch zu jedem gesetzlich zulässigen anderen Zweck zu verwenden, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der nachfolgend unter aa) bis ee) genannten Zwecke.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den nachstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

aa)

Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere um sie Dritten beim Zusammenschluss mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) anzubieten.

bb)

Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert werden, wenn der Preis den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden beziehungsweise werden.

cc)

Die eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten und auf diese übertragen werden.

dd)

Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von zukünftigen Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente verwendet werden.

ee)

Die eigenen Aktien können schließlich ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen; der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; der Vorstand wird in diesem Fall zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag und zur entsprechenden Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung ermächtigt.

Die eigenen Aktien können an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden.

c)

Aufgrund der Ermächtigung können der Erwerb eigener Aktien sowie deren Verwendung ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 6

Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 12. März 2025 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Vorstand ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien über die Börse, aber auch im Rahmen von öffentlichen Kaufangeboten zu erwerben und die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.

Die Gesellschaft hatte bereits in früheren Hauptversammlungen zum Aktienerwerb ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter den Aktienerwerb bis zum 12. März 2020 gestattete. Nunmehr soll der Vorstand in Anknüpfung an die bisherige Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien zusammen mit bereits vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 Absatz 2 Satz 1 AktG von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre unter Wahrung der Grundsätze von § 53a AktG die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen erfolgt die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten). Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Die erworbenen eigenen Aktien können durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Nach den Bestimmungen des § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Veräußerung ermächtigen. Die Veräußerung im Anschluss an den Erwerb der eigenen Aktien soll auch – jeweils vorbehaltlich einer Zustimmung des Aufsichtsrats – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können.

Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese insbesondere als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen gewähren zu können. Hierzu gehört auch die Erhöhung eines bestehenden Anteilsbesitzes. In derartigen Transaktionen wird verschiedentlich diese Form der Gegenleistung verlangt. Für die Gesellschaft können sie eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen.

Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Die eigenen Aktien sollen dabei unmittelbar als Gegenleistung dienen, ohne dass eine vorherige Generierung von Barmitteln durch Veräußerung eigener Aktien an Dritte erfolgt. Die Verwendung eigener Aktien hat dabei für die Alt-Aktionäre den Vorteil, dass ihr Stimmrecht nicht verwässert wird.

Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen außerhalb der Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. Zur Wahrung der Vermögensinteressen der Aktionäre ist dafür indessen Voraussetzung, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden beziehungsweise werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung geltenden beziehungsweise an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden beziehungsweise werden;

die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden beziehungsweise an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien gezielt an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben. Zudem kann dadurch eine angemessene und dauerhafte Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft erreicht werden. Die Interessen der Aktionäre sind dabei dadurch gewahrt, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat. Die Aktionäre haben außerdem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Bezug von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.

Ferner sollen erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dazu verwendet werden können, sie derzeitigen oder ehemaligen Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder entgeltlich zum Erwerb anzubieten.

Dem Vorstand soll es zudem gestattet sein, die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente verwenden zu können. Es kann zweckmäßig sein, zur Erfüllung der Bezugsrechte ganz oder teilweise eigene Aktien anstelle neuer Aktien aus einem (bedingten) Kapital einzusetzen.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien schließlich auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einziehen können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gehört zum Standardrepertoire von börsennotierten Aktiengesellschaften. Der Vorstand wird sich bei der Entscheidung über die Ausübung der Ermächtigung allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.

Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Bilanzprüfungsausschusses

Gemäß § 15 Absatz 1 der Satzung beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 der Satzung erhält der Vorsitzende den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag.

Dem erheblich gestiegenen Arbeitsaufwand und den hohen Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Bilanzprüfungsausschusses soll durch eine Erhöhung der jeweiligen festen Vergütung Rechnung getragen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Die feste jährliche Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 von derzeit 10.000,00 Euro um 5.000,00 Euro auf 15.000,00 Euro erhöht.

Die zusätzliche feste jährliche Vergütung der Mitglieder des Bilanzprüfungsausschusses wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 von derzeit 2.500,00 Euro um 2.500,00 Euro auf 5.000,00 Euro erhöht. Der Vorsitzende des Bilanzprüfungsausschusses erhält den doppelten Betrag.

Im Übrigen bleibt die Vergütung unverändert.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an werden die unter Tagesordnungspunkt 1 aufgeführten Unterlagen unter der Internetadresse

www.mvv.de/investoren

zugänglich gemacht. Diese werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Unter der genannten Internetadresse erhalten Aktionäre zudem die Informationen nach § 124a AktG. Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht und die Stimmabgabe mittels Briefwahl für die Hauptversammlung verwendet werden können, werden den Aktionären direkt übermittelt.

Das abgelaufene Geschäftsjahr, endend am 30. September 2019, wird in den Beschlussvorschlägen als „Geschäftsjahr 2019“, das laufende Geschäftsjahr, endend am 30. September 2020, als „Geschäftsjahr 2020“ bezeichnet.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.

Ein Formular zur Anmeldung findet sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin spätestens am

Freitag, dem 6. März 2020, 24.00 Uhr,

unter der nachfolgend angegebenen Adresse in Textform zugehen:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
F +49 89 30903-74675
anmeldestelle@computershare.de

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal der Gesellschaft zur Hauptversammlung anzumelden, das sie unter der Internetadresse

www.mvv.de/investoren

erreichen. Die hierfür benötigten Zugangsdaten sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionären mit der Einladung zugesandt.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich

auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung, die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Abgabe von Briefwahlstimmen genutzt werden kann, sowie

online im Aktionärsportal.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt danach auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Bitte beachten Sie, dass Aufträge zu Umschreibungen im Aktienregister, die in dem Zeitraum vom 7. März 2020 bis einschließlich 13. März 2020 eingehen, erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 6. März 2020, 24.00 Uhr. Es wird daher gebeten, Umschreibeanträge rechtzeitig zu stellen.

Mit einer Anmeldung zur Hauptversammlung geht für die betroffenen Aktien aber keine Sperre für die Veräußerbarkeit einher. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann bereits vor der Anmeldung erfolgen, ist aber nur bis zum Eintritt in die Abstimmung über den jeweiligen Punkt der Tagesordnung möglich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Das Anmeldeerfordernis bleibt unberührt. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, deren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
F +49 89 30903-74675
anmeldestelle@computershare.de

Zur Vollmachtserteilung und zur Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das mit dem Einladungsschreiben übersandte Formular verwendet werden.

Alternativ können diese Erklärungen elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mvv.de/investoren

übermittelt werden.

Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionären mit der Einladung zugesandt. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie die Abgabe und Änderung von Weisungen im Aktionärsportal nur bis Donnerstag, dem 12. März 2020, 24.00 Uhr, möglich sind.

Eine gegenüber einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Vollmacht kann auch formlos widerrufen werden, insbesondere durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Versammlung.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere in § 135 Absatz 8 AktG genannte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem der vorgenannten Fälle mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Stimmabgabe erfolgt auf dem mit dem Einladungsschreiben übersandten Formular oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis

Donnerstag, dem 12. März 2020, 24.00 Uhr,

bei der Gesellschaft unter der Adresse

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
F +49 89 30903-74675
anmeldestelle@computershare.de

oder elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mvv.de/investoren

eingegangen sein. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Absatz 8 AktG genannte Personen sowie sonstige von Aktionären Bevollmächtigte können sich der Möglichkeit der Briefwahl bedienen. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionären mit der Einladung zugesandt.

Möchte ein Aktionär trotz bereits durch Briefwahl erfolgter Stimmabgabe persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und die Stimmabgabe durch Briefwahl und zur Nutzung des Aktionärsportals finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Rechte der Aktionäre

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:

MVV Energie AG
– Vorstand –
Luisenring 49
68159 Mannheim

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin bis zum

Dienstag, dem 11. Februar 2020, 24.00 Uhr,

zugegangen sein. Später zugegangene Verlangen können nicht berücksichtigt werden.

Ergänzungsverlangen werden zudem nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind.

Die Antragsteller müssen, um das Ergänzungsverlangen wirksam stellen zu können, die Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag oder, wenn die Gesellschaft dem Verlangen nicht entspricht und die Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachsuchen, bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern unterbreiten. Anträge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

MVV Energie AG
Konzernrecht, Compliance und Materialwirtschaft
Luisenring 49
68159 Mannheim
Hauptversammlung2020@mvv.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

www.mvv.de/investoren

zugänglich, wenn ihr Gegenanträge spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin bis zum

Donnerstag, dem 27. Februar 2020, 24.00 Uhr,

mit Begründung bei oben genannter Adresse zugegangen sind.

In § 126 Absatz 2 AktG werden Gründe aufgeführt, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe werden auf der oben genannten Internetseite näher beschrieben.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze entsprechend, diese brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Diese Voraussetzungen werden auf der Internetseite

www.mvv.de/investoren

näher erläutert.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre erhalten Sie unter

www.mvv.de/investoren

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.721.397,76 Euro. Es ist eingeteilt in 65.906.796 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Sämtliche 65.906.796 Stückaktien sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Informationen zum Datenschutz

MVV Energie AG (Luisenring 49, 68159 Mannheim) verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien von MVV Energie AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der MVV Energie AG und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 (1) Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. sowie i.V.m. § 67 AktG. Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält MVV Energie AG diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs. Bis zum Ende des Berichts des Vorstandsvorsitzenden kann die Hauptversammlung live in Bild und Ton im Internet verfolgt werden. Darüber hinaus werden weder Bild- und Tonaufzeichnungen noch ein Wortprotokoll erstellt. Soweit hierbei von Teilnehmern, die Wortbeiträge leisten, personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung zudem Artikel 6 (1) Satz 1 lit. f) DSGVO.

Die von MVV Energie AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der MVV Energie AG und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der MVV Energie AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar.

MVV Energie AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 (1) Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der MVV Energie AG unter: MVV Energie AG, Datenschutzbeauftragter, Luisenring 49, 68159 Mannheim, datenschutz@mvv.de.

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der MVV Energie AG unter

www.mvv.de/investoren

Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 13. März 2020 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger am 30. Januar 2020 bekannt gemacht.

Der Inhalt der Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere nach § 124a AktG zugänglich zu machende Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.mvv.de/investoren

zugänglich. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.

 

Mannheim, im Januar 2020

MVV Energie AG

Der Vorstand

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