Nemetschek SE – Hauptversammlung 2016

Nemetschek SE

München

– ISIN: DE 0006452907 –
– WKN: 645290 –

Wir laden unsere Aktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, 20. Mai 2016, 10:00 Uhr,
im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung,
Franz Josef Strauß-Saal,
Lazarettstraße 33, 80636 München

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 23. März 2016 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 102.701.483,10 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 19.250.000,00
Gewinnvortrag EUR 83.451.483,10
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6.

Zustimmung zum Vergleich mit dem vormaligen Vorstandsmitglied Ernst Homolka und der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland als D&O-Versicherung

Die Gesellschaft hat am 24./29. Februar/4. März 2016 eine Vergleichsvereinbarung mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Ernst Homolka und der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland geschlossen. Herr Homolka ist von der Gesellschaft wegen Schäden aus dem Abschluss von Zinsswap-Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzierung der Übernahme der GraphiSoft SE in Anspruch genommen worden. Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung.

Die Vergleichsvereinbarung hat folgenden Wortlaut:

„Vergleichsvereinbarung

zwischen

1.

Nemetschek AG, Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat

– nachfolgend auch „Nemetschek“
2.

Ernst Homolka, Gerstäckerstraße 104, 81827 München

3.

Zurich lnsurance plc Niederlassung für Deutschland, Salmsstraße 27–37, 60486 Frankfurt am Main, vertreten durch Herrn Ralph Brand

– nachfolgend auch „Zurich“
§ 1
Präambel
(1)

Herr Homolka gehörte dem Vorstand von Nemetschek vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2011 an.

(2)

ln seiner Sitzung vom 19. Dezember 2006 fasste der Aufsichtsrat Nemetscheks Beschlüsse im Zusammenhang mit der Finanzierung der Übernahme der GraphiSoft SE durch Nemetschek.

(3)

Herr Homolka schloss daraufhin im Januar 2007 mit der (früheren) WestLB AG einen Vertrag über einen sog. „Zinsswap mit Chance“ ab, dessen Regelungen beispielsweise in Nemetscheks Geschäftsbericht 2007 auf S. 104 näher dargestellt sind.

Entsprechend den vertraglichen Regelungen leistete Nemetschek Zahlungen an die (frühere) WestLB AG in Höhe von insgesamt EUR 7.230.432,14.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 machte Nemetschek Schadensersatzansprüche gegen Herrn Homolka mit der Begründung geltend, dass Herr Homolka seine Pflichten als Vorstand im Zusammenhang mit dem Abschluss des sog. „Zinsswap mit Chance“ verletzt habe. Herr Homolka hat dies zurückgewiesen.

Nachdem außergerichtlich keine Einigung über die von Nemetschek geltend gemachten Ansprüche erzielt wurde, erhob Nemetschek am 17. Juni 2013 Klage gegen Herrn Homolka vor dem Landgericht München I (Az.: 5 HKO 13508/13) und begehrte insbesondere Ersatz ihrer an die (frühere) WestLB AG geleisteten Zahlungen. Das Landgericht München I wies die Klage mit Endurteil vom 19. Februar 2015 vollständig ab.

Nemetschek legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht München (Az.: 7 U 1092/15) unterbreitete in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2015 nach eingehender Erläuterung seiner vorläufigen Ansicht zur Sach- und Rechtlage den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wonach die Angelegenheit gegen eine Zahlung von EUR 1,9 Mio. an Nemetschek bei gleichzeitiger Kostenaufhebung erledigt sein solle. Der in diesem § 1 Abs. (2) dargestellte Sachverhalt wird nachfolgend auch als „Komplex Zins-Swap“bezeichnet.

(3)

Es besteht bei der Zurich eine Organhaftpflichtversicherung Nemetscheks vom 4. Mai 2011 mit der Policen-Nummer 802.380.113.723 (nachfolgend auch „D&0-Versicherung“), unter der Herr Homolka versichert ist. Darüber hinaus besteht bei der Zurich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Herrn Homolkas vom 3. November 2011 für Vorstände und Aufsichtsräte mit der Policen-Nummer 802.380.114.495 (nachfolgend auch „D&0-Selbstbehaltsversicherung“).

(4)

Die Parteien beabsichtigen, zur Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Nemetschek und Herrn Homolka, den Komplex Zins-Swap endgültig und abschließend zu regeln, ohne Präjudiz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sowie unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt:

§ 2
Leistungen der Zurich
(1)

Die Zurich verpflichtet sich, an Nemetschek EUR 1.900.000,00 (in Worten: eine Million neunhunderttausend Euro) zu zahlen (nachfolgend auch „Vergleichsbetrag“).

(2)

Die Parteien gehen davon aus, dass der Betrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte wider Erwarten doch Umsatzsteuer anfallen, versteht sich der Betrag brutto, inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3)

Der Vergleichsbetrag wird zwei Wochen nach dem Zugang der Mitteilung nach § 4 Abs. (2) Satz 2 dieser Vereinbarung fällig. Er ist auf das Konto Nemetscheks bei der Hypovereinsbank München zu zahlen (IBAN: DE 82700202700050831515).

§ 3
Umfassende Abgeltung und Erledigung der Auseinandersetzung
(1)

Mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß vorstehendem § 2 Abs. (1) und (2) sind sämtliche Ansprüche der Parteien dieser Vergleichsvereinbarung aus und im Zusammenhang mit dem Komplex Zins-Swap abgegolten und erledigt, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund.

(2)

Nemetschek verzichtet auf etwaige weitere Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt gegen die unter der in § 1 (3) genannten D&O-Versicherung versicherten Personen und gegen die (frühere) WestLB AG, gleich ob gegenwärtig oder künftig oder bekannt oder unbekannt. Nemetschek verpflichtet sich ferner, keine derartigen Ansprüche mehr geltend zu machen (unbefristetes Stillhalteabkommen) und stellt die unter der in § 1 (3) genannten D&O-Versicherung versicherten Personen von einer Haftung im Zusammenhang mit dem Komplex Zins-Swap frei. Es besteht Einigkeit, dass sämtliche etwaigen Schadenersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts gegen die unter der in § 1 (3) genannten D&O-Versicherung versicherten Personen durch diese Vergleichsvereinbarung endgültig und vollumfänglich abgegolten sind.

(3)

Nemetschek versichert, dass sie über die in § 3 Abs. (1) und (2) genannten, von ihr behaupteten Ansprüche frei verfügen kann und dass diese weder abgetreten noch gepfändet werden oder wurden und nicht in sonstiger Weise auf andere dritte Personen übergehen oder übergegangen sind.

(4)

Nemetschek verpflichtet sich unwiderruflich, innerhalb von einer Woche nach Eingang der in § 2 (2) genannten Zahlung der Zurich, die Klage (Landgericht München I, Az.: 5 HKO 13508/13; Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 1092/15) zurücknehmen. Herr Homolka verpflichtet sich, innerhalb derselben Frist der Klagerücknahme zuzustimmen. Innerhalb von einer Woche nach Eingang der in § 2 (2) genannten Zahlung werden Nemetschek und Herr Homolka beim Oberlandesgericht München Kostenaufhebung beantragen.

(5)

Nemetschek und Herr Homolka werden beim Oberlandesgericht München innerhalb von fünf Werktagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf den Abschluss und das Wirksamwerden dieser Vergleichsvereinbarung beantragen. Die Parteien vereinbaren, dass während der Zeit des Ruhens Verjährungsfristen gehemmt sind.

§ 4
Wirksamwerden
(1)

Vorbehaltlich der Regelung im folgenden § 4 Abs. (2) wird die Vergleichsvereinbarung mit Unterzeichnung durch alle Parteien wirksam.

(2)

Die Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung von Nemetschek dem Abschluss dieser Vereinbarung zugestimmt hat und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals von Nemetschek erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nemetschek wird Herrn Homolka und Zurich den Eintritt dieser Bedingung schriftlich frühestens fünf Wochen nach der Hauptversammlung bestätigen, wenn nach Auskunft des Landgerichts München I keine Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbeschluss eingegangen ist.

§ 5
Schlussbestimmungen
1.

Nebenabreden zu dieser Vergleichsvereinbarung bestehen nicht. Änderungen dieser Vergleichsvereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

2.

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung, einschließlich der in § 1 dieser Vergleichsvereinbarung beschriebenen Sachverhalte, gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, München (Landgericht München 1). Erfüllungsort ist München.

3.

Sollte eine Bestimmung dieser Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.

4.

Die Parteien verpflichten sich, diese Vergleichsvereinbarung und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den darin geregelten Gegenständen sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind zur Offenlegung verpflichtet oder die Offenlegung dient der Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung oder der Herbeiführung der aufschiebenden Bedingung nach § 4 Abs. (2). Etwaige Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit der jeweils anderen Partei abgegeben und kurzfristig zwischen den Parteien abgestimmt.

München, den 4. März 2016

_____________________
Nemetschek AG (Vertreter des Vorstands)

_____________________
Nemetschek AG (Vertreter des Aufsichtsrates)

München, den 29. Februar 2016

_____________________
Ernst Homolka

Frankfurt am Main, den 24. Februar 2016

_____________________
Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland

_____________________
Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Vergleichsvereinbarung zwischen der Nemetschek AG, Herrn Ernst Homolka und der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland vom 24./29. Februar/4. März 2016 zuzustimmen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen 38.500.000 Stückaktien der Gesellschaft, die je ein Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 38.500.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 Uhr) des 29. April 2016 (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 13. Mai 2016 zugehen, und zwar bei folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle:

Nemetschek SE
c/o UniCredit Bank AG
CBS51GM
80311 München
Telefax: 089/5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes an die Anmeldestelle übermittelt, die die Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausstellt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern oder sonst übertragen, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die (vollständige oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. Übertragbarkeit der Aktien. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

3.

Stimmrechtsvertretung

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular zu verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird.

Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 6 genannten Adresse bzw. der dort genannten E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zugehen. Zur organisatorischen Erleichterung wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 18. Mai 2016 gebeten.

Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären auch im Internet unter www.nemetschek.com/HV2016 zur Verfügung; die Formulare können zudem unter der unter Ziffer 6 angegebenen Adresse bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden.

4.

Ausliegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung im Internet unter www.nemetschek.com/HV2016 veröffentlicht:

Zu Punkt 1 der Tagesordnung

Der Jahresabschluss der Nemetschek Aktiengesellschaft, der Konzernabschluss, die Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns;

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches;

der Bericht des Aufsichtsrats.

Zu Punkt 2 der Tagesordnung

Der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die vorgenannten Unterlagen zudem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

5.

Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre, die zusammen das Quorum des zwanzigsten Teils des Grundkapitals oder des anteiligen Betrags von EUR 500.000 erreichen, haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit mindestens 19. Februar 2016, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 19. April 2016 schriftlich oder in elektronischer Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a BGB (z.B. per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur) unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

Vorstand der NEMETSCHEK SE
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München
E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.nemetschek.com/HV2016 veröffentlicht.

6.

Weisungen, Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen (siehe Punkt 5 der Tagesordnung, Wahl des Abschlussprüfers). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Weisungen für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, Anfragen, Gegenanträge gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

NEMETSCHEK SE
Investor Relations
Konrad-Zuse-Platz 1
81829 München

Telefax: +49 (89) 92793-4229
E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com

Bis spätestens zum 5. Mai 2016 (24.00 Uhr) unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden wir unverzüglich unter www.nemetschek.com/HV2016 ebenso wie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlichen. Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

7.

Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

8.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, Formulare für die Bevollmächtigung von Vertretern sowie weitere Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nemetschek.com/HV2016 zugänglich.

 

München, im April 2016

Nemetschek SE

Der Vorstand

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