NORDWEST Handel AG – Einladung zur Hauptversammlung 2022

NORDWEST Handel AG

Dortmund

ISIN: DE0006775505
WKN: 677 550

Einladung zur Hauptversammlung 2022

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 18. Mai 2022, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),

im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom und Foyer/​Erdgeschoss,
Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund.

Wir bitten um Beachtung der Hinweise aufgrund der COVID-19-Pandemie, die Sie nachstehend
in Abschnitt III. 10 dieser Einladung finden.

INHALT

 
I.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORDWEST Handel AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichtes für
die NORDWEST Handel AG und für den NORDWEST Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht
des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a HGB sowie des Berichtes des
Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2021

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

5.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

6.

Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie
des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr
2022

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr
2021

 
II.

ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7

III.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

 
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

3.

Ausübung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte

4.

Rechte der Aktionäre

 
4.1

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und
Abs. 1 AktG)

4.2

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs.
1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG)

4.3

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

 
5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

6.

Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

7.

Sonstige Hinweise

8.

Zeitangaben

9.

Hinweis zum Datenschutz

10.

Hinweise aufgrund der COVID-19-Pandemie

ANHANG

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5

 

I. TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORDWEST Handel AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichtes für
die NORDWEST Handel AG und für den NORDWEST Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht
des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a HGB sowie des Berichtes des
Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesene Bilanzgewinn
in Höhe von EURO 15.026.095,24 wird wie folgt verwendet:

Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 1.282.000,00 wird zur Ausschüttung einer Dividende
von EURO 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre verwendet.

Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von EURO 13.744.095,24 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.

Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 23. Mai 2022
ausgezahlt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

den Mitgliedern des Vorstandes, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern
und setzt sich nach § 96 Abs. 1, 4. Fall und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 4 Abs. 1 DrittelbG
zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer sowie zu zwei Dritteln aus Vertretern
der Aktionäre zusammen. Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 scheidet
Herr Eberhard Frick turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus und steht altersbedingt für
eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung
am 18. Mai 2022 ist von der Hauptversammlung vor diesem Hintergrund ein Aufsichtsratsmitglied
zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2026 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Dr. Marco Stefan Auer,
wohnhaft in Lahr/​Schwarzwald,
Geschäftsführender Gesellschafter der Schwarzwaldeisen Verwaltungs GmbH, Lahr, und
der WesterwaldStahl GmbH, Ransbach-Baumbach, sowie Geschäftsführer der SchwarzwaldElemente
GmbH, Lahr, und Mitglied des Vorstands der MSH Einkaufsgenossenschaft eG, Limburg.

Dieser Wahlvorschlag beruht auf einer entsprechenden Benennung durch den Nominierungsausschuss
des Aufsichtsrates, die wiederum auf der Grundlage derjenigen Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex, denen der Aufsichtsrat mit der Entsprechenserklärung vom
9. Februar 2022 zu entsprechen erklärt hat, sowie unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung benannten Ziele und für das Gesamtgremium erarbeiteten Kompetenzprofils
abgegeben wurde.

Die Schwarzwald Eisenhandel GmbH & Co. KG, Lahr, bei deren persönlich haftender Gesellschafterin,
der Schwarzwaldeisen Verwaltungs GmbH, Herr Dr. Auer geschäftsführender Gesellschafter
ist, die WesterwaldStahl GmbH, Ransbach-Baumbach, deren geschäftsführender Gesellschafter
er ist, die SchwarzwaldElemente GmbH, Lahr, deren Geschäftsführer er ist, und die
MSH Einkaufsgenossenschaft eG, Limburg, deren Vorstandsmitglied er ist, sind Kunden
(Fachhandelspartner) der Gesellschaft bzw. von deren Konzernunternehmen; die MSH Einkaufsgenossenschaft
eG ist auch Lieferant der Gesellschaft bzw. von deren Konzernunternehmen. Abgesehen
davon steht Herr Dr. Auer nach Einschätzung des Aufsichtsrates in keiner persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur NORDWEST Handel AG oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der NORDWEST Handel AG oder einem wesentlich an der NORDWEST Handel AG
beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex empfohlen wird. Im Hinblick auf Grundsatz 12 des Deutschen Corporate
Governance Kodex geht der Aufsichtsrat – auch nach Rücksprache mit dem Kandidaten
– davon aus, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Im Hinblick auf die nach dieser Hauptversammlung anstehende konstituierende Sitzung
des Aufsichtsrates hat Herr Martin Helmut Bertinchamp seine Bereitschaft erklärt,
weiterhin für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

Der vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Auer verfügt aufgrund seiner langjährigen beruflichen
Praxis unter anderem über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung im Sinne von
§ 100 Abs. 5, Halbsatz 1 AktG. Von den derzeit amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates
verfügt Herr Dr. Ingo Hermann Müller aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis
unter anderem über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung im Sinne von § 100
Abs. 5, Halbsatz 1 AktG.

Im Anhang dieser Einladung ist diesem Wahlvorschlag der Lebenslauf des Kandidaten
beigefügt, der über dessen relevante Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Erfahrungen Auskunft
gibt und auch die Angaben zu seinen anderen Mandaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
enthält. Lebensläufe aller Aufsichtsratsmitglieder stehen in jährlich aktualisierter
Form im Internet zur Verfügung unter der Adresse

aufsichtsrat.nordwest.com
6.

Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie
des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr
2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses,
vor,

die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,

zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen, und

zum Abschlussprüfer für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht gemäß
§§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2022 zu wählen, sofern dieser einer
Prüfung oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen wird.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art.
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr
2021

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) neu eingeführten § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten
Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz (EGAktG) hat eine solche Beschlussfassung erstmalig bis zum Ablauf
der ersten ordentlichen Hauptversammlung, gerechnet ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres,
das auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Bericht über die im Geschäftsjahr 2021 den Mitgliedern
des Vorstandes und des Aufsichtsrates gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162
AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs.
3 AktG daraufhin geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht
wurden.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 mit dem ihm beigefügten Vermerk des
Abschlussprüfers über dessen Prüfung ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7
in Abschnitt II. dieser Einladungsbekanntmachung abgedruckt und Bestandteil dieser
Tagesordnung.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

II. ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Der nachfolgende Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) beschreibt und erläutert
die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der NORDWEST Handel AG im Geschäftsjahr 2021.

Ausführliche Informationen zum Vergütungssystem befinden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft hinsichtlich der Vorstandsvergütung unter

https:/​/​investor-relations.nordwest.com/​websites/​nordwest/​German/​7200/​vorstand.html

und hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung unter

https:/​/​investor-relations.nordwest.com/​websites/​nordwest/​German/​7300/​aufsichtsrat.html

Beschlussfassung und Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Das aktuelle Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung für die
Mitglieder des Vorstands der NORDWEST Handel AG wurde vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen und mit Unterstützung von seinem Personalausschuss beschlossen und von der
ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung
über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder) mit einer Mehrheit
von 99,86% der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
ist unter folgendem Link

https:/​/​investor-relations.nordwest.com/​download/​companies/​nordwest/​
CorporateGovernance/​120aAktG_​Vorstand_​Verguetungssystem_​20052021.pdf

auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 20. Mai
2021 unter Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung
einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder)
mit einer Mehrheit von 99,95% der abgegebenen Stimmen ebenfalls gebilligt. Das Vergütungssystem
für die Aufsichtsratsmitglieder ist unter folgendem Link

https:/​/​investor-relations.nordwest.com/​download/​companies/​nordwest/​
CorporateGovernance/​120aAktG_​Aufsichtsrat_​Verguetungssystem_​20052021.pdf

auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der NORDWEST Handel AG („Gesellschaft“
bzw. „NORDWEST“) ist klar und verständlich gestaltet. Es berücksichtigt die Vorgaben
des Aktiengesetzes (AktG) in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung vom 16.
Dezember 2019 (Kodex 2020) mit Ausnahme von Abweichungen, die in der Entsprechenserklärung
vom 28. Januar 2021 erklärt und begründet wurden.

Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft angewendet, die nach Ablauf von zwei Monaten nach der Billigung des
Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert
werden. Die mit den Vorstandsmitgliedern derzeit bestehenden Dienstverträge bleiben
davon unberührt.

Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung werden vom Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich, auch anlassbezogen,
mindestens jedoch alle vier Jahre, überprüft. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem
Personalausschuss unterstützt, der Personalentscheidungen des Aufsichtsrates, insbesondere
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und deren Dienstverträgen, vorbereitet. Die
Überprüfung erfolgt daraufhin, ob insoweit Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht
sind und in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zu den Aufgaben und Leistungen
des Vorstandes bzw. des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft
stehen. Hierzu wird unter anderem der vorstehend beschriebene Vertikalvergleich der
Vorstandsvergütung mit der Vergütung der Arbeitnehmer durchgeführt und es werden allgemein
zugängliche Informationen über Vergütungen bei anderen Unternehmen genutzt.

Der Aufsichtsrat hat im abgelaufenen Geschäftsjahr von den im Vergütungssystem gemäß
den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem
abzuweichen, keinen Gebrauch gemacht.

Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig wie im Vergütungssystem
für Aufsichtsratsmitglieder, veröffentlicht unter dem oben benannten Link, geregelt
angewendet.

Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands

Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes, insbesondere
den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II), und orientiert sich an den Empfehlungen des Kodex 2020 mit Ausnahme von
Abweichungen, die in der Entsprechenserklärung vom 28. Januar 2021 erklärt und begründet
wurden. Das Vergütungssystem des Vorstands ist ein wichtiges Element der Ausrichtung
der Gesellschaft und des von ihr geführten Konzerns („NORDWEST-Konzern“) und trägt
wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und Steigerung der operativen Performance
und damit zum langfristigen Erfolg des Konzerns bei.

Das Vergütungssystem gibt den Rahmen für eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder
vor und hat Einfluss darauf, dass qualifizierte Personen als Mitglieder für den Vorstand
der Gesellschaft gewonnen werden können. Dabei verfolgt es zudem das Ziel, den Vorstandsmitgliedern
eine marktübliche, wettbewerbsfähige Gesamtvergütung zu gewähren, die dazu beiträgt,
dass sie möglichst langfristig an das Unternehmen gebunden werden können.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen
zusammen. Die festen Vergütungsbestandteile umfassen ein Grundgehalt und verschiedene
Nebenleistungen. Als variable Vergütungsbestandteile sind eine Tantieme 1 (als kurzfristiger
variabler Vergütungsbestandteil) und eine Tantieme 2 (als langfristiger variabler
Vergütungsbestandteil) sowie eine Sondervergütung (als kurz- oder langfristiger variabler
Vergütungsbestandteil) vorgesehen.

In der nachstehenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems
sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die Bestandteile und ihre konkrete Anwendung
im Geschäftsjahr 2021 werden im Folgenden im Detail erläutert.

 

 

Feste Vergütungsbestandteile

Grundgehalt

Das Grundgehalt der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen gezahlt
und stellt für die Vorstandsmitglieder ein sicheres und planbares Einkommen dar. Das
Grundgehalt im Geschäftsjahr 2021 beträgt für

Jörg Simon 265 TEUR

Michael Rolf (07. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021) 138 TEUR

Andreas Ridder (01. Januar 2021 bis 20. Juli 2021) 242 TEUR (inkl. Entgeltfortzahlung
bis September 2021)

Nebenleistungen

Neben dem Grundgehalt werden weitere Nebenleistungen gewährt. Prinzipiell stehen diese
allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu, die Höhe variiert je nach persönlicher
Situation.

Die Gesellschaft stellt jedem Vorstandsmitglied im Regelfall einen Personenkraftwagen
(Dienstwagen), auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. Das Vorstandsmitglied hat
dabei den Wert der privaten Nutzung als geldwerten Vorteil selbst zu versteuern. Darüber
hinaus werden dem Vorstandsmitglied in der Regel die Beiträge gezahlt, die aufgrund
der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts für es zu zahlen wären (Arbeitgeberanteile),
wenn es der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen würde, höchstens jedoch
die gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge. Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder
Versicherungsschutz mit angemessenen Deckungssummen gegen Unfälle im Rahmen der von
der Gesellschaft abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung. Ansonsten werden jedem
Vorstandsmitglied von der Gesellschaft Spesen und sonstige Aufwendungen im Rahmen
seiner Tätigkeit ersetzt, wobei es etwaige Steuern auf Sachbezüge selbst zu tragen
hat.

Variable Vergütungsbestandteile

Tantieme 1

Die Tantieme 1 ist das kurzfristige variable Vergütungselement. Den Vorstandsmitgliedern
wird eine jährliche variable Erfolgsvergütung („Tantieme 1“) als erfolgsabhängiger
Vergütungsbestandteil mit einem einjährigen Bemessungszeitraum gewährt. Dem jeweiligen
Vorstandsmitglied wird dabei grundsätzlich eine prozentuale Beteiligung am in der
Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses der Gesellschaft ausgewiesenen
(positiven) Konzern-EBT (Ergebnis vor Ertragsteuern) der Gesellschaft, jeweils nach
Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Einzelwertberichtigungen und vor Veränderung
(Zuführung oder Auflösung) der Pauschalwertberichtigungen („angepasstes Konzern-EBT“
bzw. „Bemessungsgrundlage der Tantieme 1“), gewährt. Maßgeblich für die Tantieme 1
ist der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres
bzw., in Ermangelung einer solchen Billigung, der von der Hauptversammlung gebilligte
Konzernabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres, wobei der Aufsichtsrat über
die Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen nach billigem
Ermessen entscheidet; hierdurch kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen
insoweit angemessen Rechnung tragen. Die Bemessungsgrundlage der Tantieme 1 (und damit
mittelbar auch der mathematisch höchstens erreichbare Betrag der Tantieme 1 selbst)
ist jeweils auf einen maximalen Betrag jährlich beschränkt („Tantieme 1-Cap“); damit
sollen insoweit unangemessen hohe Zahlungen an Vorstandsmitglieder vermieden werden.
Bei Übersteigen des Tantieme 1-Cap steht es im Ermessen des Aufsichtsrates, die Tantieme
1 für das entsprechende Geschäftsjahr freiwillig zu erhöhen; auch hierdurch kann der
Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen.

Modellrechnung zur Tantieme 1

Die Tantieme 1 ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung zur Zahlung fällig,
in welcher der Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegt bzw. gebilligt
wird.
Die Auszahlung der Tantieme 1 im Mai 2021 basierend auf dem Konzern-EBT vor PWB des
Jahres 2020 und unter Berücksichtigung der individuell vertraglich festgelegten Prozentsätze
wurde an die Vorstandsmitglieder wie folgt vorgenommen:

Jörg Simon 76 TEUR

Michael Rolf (kein Anspruch, da Bestellung zum Vorstandsmitglied erst zum 07. Juni
2021 erfolgte)

Andreas Ridder 119 TEUR

Tantieme 2

Das zweite variable Vergütungselement ist auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet.
Den Vorstandsmitgliedern wird eine über einen mehrjährigen Zeitraum zu berechnende
variable Erfolgsvergütung („Tantieme 2“) als erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil
mit einem mehrjährigen Bemessungszeitraum gewährt, wobei dieser im Regelfall drei
Bemessungsgeschäftsjahre umfasst. Dem jeweiligen Vorstandsmitglied wird dabei grundsätzlich
eine prozentuale Beteiligung an der Summe der angepassten Konzern-EBTs für die den
Bemessungszeitraum umfassenden Bemessungsgeschäftsjahre („Bemessungsgrundlage der
Tantieme 2“) gewährt, sofern das angepasste Konzern-EBT der Gesellschaft im letzten
Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums („Zielgeschäftsjahr“) das angepasste Konzern-EBT
der Gesellschaft in dem Geschäftsjahr vor dem ersten Bemessungsgeschäftsjahr („Basisgeschäftsjahr“)
um einen vom Aufsichtsrat dienstvertraglich bestimmten Prozentsatz („hurdle rate“)
überschritten hat. Ein negatives angepasstes Konzern-EBT in einem Bemessungsgeschäftsjahr
ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Tantieme 2 in voller Höhe zu saldieren
(„Malus“). Maßgeblich für die Tantieme 2 ist jeweils der vom Aufsichtsrat gebilligte
Konzernabschluss des betreffenden Geschäftsjahres bzw., in Ermangelung einer solchen
Billigung, der von der Hauptversammlung gebilligte Konzernabschluss des betreffenden
Geschäftsjahres, wobei der Aufsichtsrat über die Berücksichtigung von außerordentlichen
Erträgen und Aufwendungen nach billigem Ermessen entscheidet; hierdurch kann der Aufsichtsrat
außergewöhnlichen Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen. Die Bemessungsgrundlage
der Tantieme 2 (und damit mittelbar auch der mathematisch höchstens erreichbare Betrag
der Tantieme 2 selbst) ist jeweils auf einen maximalen Betrag jährlich beschränkt
(„Tantieme 2-Cap“); damit sollen insoweit unangemessen hohe Zahlungen an Vorstandsmitglieder
vermieden werden. Bei Übersteigen des Tantieme 2-Cap steht es im Ermessen des Aufsichtsrates,
die Tantieme 2 freiwillig zu erhöhen; auch hierdurch kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen
Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen.

Modellrechnung zur Tantieme 2

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Die Tantieme 2 ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung zur Zahlung fällig,
in welcher der Konzernabschluss für das Zielgeschäftsjahr vorgelegt bzw. gebilligt
wird.

Sonstige Vergütungsbestandteile

Sondervergütung

Im Fall von außerordentlichen Leistungen kann einem Vorstandsmitglied – ausnahmsweise
auch nachträglich – vom Aufsichtsrat nach dessen pflichtgemäßem Ermessen eine freiwillige
Sondervergütung in Höhe von jährlich bis zu 15 % der Maximalvergütung des betreffenden
Vorstandsmitglieds gewährt werden.

Für das Geschäftsjahr 2021 sind keine Sondervergütungen erfolgt.

Sonstige Vergütungsregeln

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr höchstens zu gewährende (Ziel-)Gesamtvergütung des Vorstandes
wird – unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr ein Vergütungsbestandteil ausbezahlt
wird – auf einen absoluten Maximalbetrag begrenzt („Maximalvergütung“). Damit sollen
unangemessen hohe Auszahlungen an Vorstandsmitglieder vermieden werden. Diese rechnerisch
mögliche Maximalvergütung beträgt für den/​die Vorstandsvorsitzende/​n 1.030.000,00
EUR und für das einzelne ordentliche Vorstandsmitglied 870.000,00 EUR. Bei der Berechnung
werden für amtierende Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendete
Vergütungsbeträge, einschließlich der festen und variablen Vergütungsbestandteile
nebst Nebenleistungen, berücksichtigt, wobei Sach- und/​oder Nebenleistungen mit ihren
Kosten oder in Höhe ihres für die Lohnsteuer maßgeblichen Wertes angesetzt werden.

Bad-Leaver-Regelung

Bad-Leaver-Fälle sind die Kündigung oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen
eines wichtigen Grundes in seiner Person, den es zu vertreten hat, und die vorzeitige
Kündigung bzw. Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied, ohne dass die Gesellschaft
einen wichtigen Grund hierfür gesetzt hat. Für das Kalenderjahr, in dem ein bestimmter
sogenannter Bad-Leaver-Fall eintritt, entfällt der Anspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds
auf dessen Tantieme.

Good-Leaver-Regelung

Die Tantieme 1 für das entsprechende Kalenderjahr wird bei einer etwaigen vorzeitigen
Vertragsbeendigung auch in sogenannten Good-Leaver-Fällen in Abhängigkeit von der
Dauer des jeweiligen Bestands des Dienstvertrages im Kalenderjahr gekürzt. Sie kann
zudem nach dem billigen Ermessen des Aufsichtsrates zeitanteilig gekürzt werden, wenn
das Vorstandsmitglied aus bestimmten Gründen wie etwa Krankheit oder Freistellung
im betreffenden Jahr nicht mindestens sechs Monate für die Gesellschaft tätig war.

Abfindungs-Cap

Mit Vorstandsmitgliedern kann individualvertraglich im Dienstvertrag eine Abfindung
als Kompensation für eine vorzeitige Vertragsbeendigung bis zur Höhe des zweifachen
Betrages ihres jeweiligen jährlichen Grundgehalts (Abfindungs-Cap) für den Fall vereinbart
werden, dass der Vertrag nach Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung vorzeitig
endet und der Grund im Fall des Widerrufs der Bestellung nicht zugleich einen wichtigen
Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages darstellt. Die Gesellschaft
soll zudem jedenfalls keine Abfindungen zahlen bzw. zusagen, die mehr als die Restlaufzeit
des Dienstvertrages vergüten. Für den Fall, dass mit dem Vorstandsmitglied ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vereinbart wird, soll eine etwaige Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
in voller Höhe angerechnet werden. Durch diese Maßgaben sollen unangemessen hohe Zahlungen
an Vorstandsmitglieder vermieden werden.

Offenlegung der Vergütung des Vorstandes

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 und 2020 von der Gesellschaft
gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wird in den nachfolgenden
Tabellen gezeigt. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern
im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise
alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete
Vergütung) zum Jahresende.

Im Abschnitt „variable Vergütung“ wird die Tantieme 1 als geschuldete Vergütung betrachtet,
da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember
vollständig erbracht wurde. Somit werden die Tantiemebeträge des jeweiligen Geschäftsjahres
angegeben, obgleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres
erfolgt. Diese Vorgehensweise weicht zu der auf dem Deutschen Corporate Governance
Kodex (in der Fassung vor dem Kodex 2020) basierenden Zufluss-/​Zuwendung-Berichterstattung
der Vorjahre im Vergütungsbericht ab, ermöglicht aber eine transparente und verständliche
Berichterstattung, welche die Verbindung zwischen Ergebnisentwicklung und Vergütung
im Berichtszeitraum nachvollziehbar darstellt.

Ferner wird im Abschnitt „variable Vergütung“ die Tantieme 2 als langfristige Komponente
mit einem in der Regel dreijährigen Bemessungszeitraum abgebildet. Analog zur Vorgehensweise
des Ausweises der Tantieme 1 wird auch die Tantieme 2 erst im dritten Bemessungsgeschäftsjahr
(„Zielgeschäftsjahr“) ausgewiesen, da auch hier die zugrundeliegende Leistung bis
zum jeweiligen Bilanzstichtag des Zielgeschäftsjahres am 31. Dezember erst vollständig
erbracht wurde. Somit werden die Tantieme 2-Beträge der drei Bemessungsgeschäftsjahre
im Zielgeschäftsjahr angegeben, obgleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres erfolgt. Diese Vorgehensweise weicht zu der auf dem Deutschen Corporate
Governance Kodex (in der Fassung vor dem Kodex 2020) basierenden Zufluss-/​Zuwendung-Berichterstattung
der Vorjahre im Vergütungsbericht ab, ermöglicht aber eine transparente und verständliche
Berichterstattung, welche die Verbindung zwischen Ergebnisentwicklung und Vergütung
im Berichtszeitraum nachvollziehbar darstellt. Unabhängig von der Darstellung der
gewährten und geschuldeten Vergütung im Vergütungsbericht werden handelsrechtlich
die zeitanteilig geschuldeten Vergütungsbestandteile aus der mittelfristigen Planung
der Gesellschaft auf Basis der mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit abgeleitet und
im jeweiligen Jahres- und Konzernabschluss zurückgestellt.

Schaubild: Gewährte und geschuldete Vergütung

Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative
Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben.
Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Gewährte und geschuldete Vergütung an aktive Mitglieder des Vorstands nach § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG

 

Herr Rolf wurde mit Wirkung zum 07. Juni 2021 zum Vorstandsmitglied bestellt. Herr
Ridder hat sein Amt als Mitglied und Vorsitzender des Vorstandes mit Wirkung zum 20.
Juli 2021 niedergelegt, wobei er im Zuge der einvernehmlich zum 31. Dezember 2021
erfolgten Aufhebung seines Dienstverhältnisses krankheitsbedingt seine Entgeltfortzahlung
noch bis zum 22. September 2021 erhielt und nach dem 22. September 2021 bis zum Beendigungszeitpunkt
unbezahlt freigestellt war. Die Angaben sind insofern für 2021 jeweils zeitanteilig.

Frühere Mitglieder des Vorstandes

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang
mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.

Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands nach § 162
Abs. 1 Satz 1 AktG

Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021

Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsvergütung wird ausschließlich durch Beschluss der Hauptversammlung
festgesetzt, so dass insoweit keine vertraglichen vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte
bestehen. Die vorgesehene Vergütung findet dabei solange Anwendung, bis die Hauptversammlung
etwas anderes beschließt; dies dient ihrer Entlastung, damit sie nicht jährlich über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließen muss. Maßgeblich für die Amtszeit
der Aufsichtsratsmitglieder und somit gleichsam für die Laufzeit der Vergütung sind
zunächst die Regelungen in § 9 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung. Danach erfolgt
ihre Bestellung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit zu beschließen
hat, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Die Hauptversammlung kann für von ihr gewählte Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl
auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Zudem scheidet ein Mitglied nach Vollendung
seines 70. Lebensjahres mit Ablauf der darauffolgenden Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat
aus.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht ausschließlich aus einer festen
Grundvergütung und aus dem Sitzungsgeld. Eine variable bzw. erfolgsabhängige oder
aktienbasierte Vergütung ist für die Aufsichtsratsmitglieder hingegen weiterhin nicht
vorgesehen. Damit soll die unabhängige Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrates
gestärkt werden, die nicht auf einen bloß kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern
auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zugleich entspricht
die Gestaltung der Anregung G.18 Satz 1 des Kodex 2020.

Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Die Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied pro Geschäftsjahr 18.000,00
EUR. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden wird das Dreifache, für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden und den Prüfungsausschussvorsitzenden jeweils das Doppelte
dieses Betrages vorgesehen. Sollte ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nur
während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, so wird ihm die Grundvergütung
nur zeitanteilig gewährt.

Das Sitzungsgeld wird den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Teilnahme an Aufsichtsrats-
und Ausschusssitzungen gewährt. Dies umfasst auch eine Sitzungsteilnahme bzw. -durchführung
per Telefon- oder Videokonferenz oder unter Nutzung vergleichbarer gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel. Im Falle mehrerer Sitzungen des Aufsichtsrates und/​oder
seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld dabei nur einmal gezahlt.
Mit dieser Vergütungskomponente wird die Effizienz der Aufsichtsrats- und Ausschussarbeit
gesteigert. Das Sitzungsgeld beträgt im Fall der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen
1.000,00 EUR für den Aufsichtsratsvorsitzenden, 750,00 EUR für den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden und den Prüfungsausschussvorsitzenden sowie EURO 500,00
für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder. Im Fall der Teilnahme an Ausschusssitzungen
beträgt es 1.000,00 EUR für den jeweiligen Ausschussvorsitzenden und 500,00 EUR für
die weiteren Aufsichtsratsmitglieder.

Die Grundvergütung und das Sitzungsgeld der Aufsichtsräte werden als geschuldete Vergütung
betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am
31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die Beträge des jeweiligen Geschäftsjahres
angegeben, obgleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres
erfolgt.

Die Vergütung ist mit Ablauf der Hauptversammlung fällig, die über die Entlastung
für das betreffende Geschäftsjahr beschließt. Aufschubzeiten für ihre Auszahlung sind
somit nicht vorgesehen.

Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats

Die folgende Tabelle stellt die gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile
der Aufsichtsratsmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß § 162 Abs. 1 Satz
1 AktG dar:

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder
des Vorstands

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Zuwendungen
der im Geschäftsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung (EBIT)
der Gesellschaft und der Vergütung aller Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
dar.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Zuwendungen
der im Geschäftsjahr amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung (EBIT)
der Gesellschaft und der Vergütung aller Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
dar.

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS DER NORDWEST HANDEL AG, DORTMUND,
FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021

An die NORDWEST Handel AG, Dortmund

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der NORDWEST Handel AG, Dortmund, für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des Entwurfs eines IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Düsseldorf, den 24. März 2022

Baker Tilly GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

(Düsseldorf)

Thomas Gloth

Wirtschaftsprüfer

Kathrin Jaeger

Wirtschaftsprüferin

 

III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

 
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 15 Abs. 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis
4 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre (persönlich oder durch einen Bevollmächtigten)
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis
erbringen. Als Berechtigungsnachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den
Letztintermediär erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen,
mithin

auf Mittwoch, den 27. April 2022, 0:00 Uhr.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) erstellt
sein, in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft

bis spätestens Mittwoch, den 11. Mai 2022, 24:00 Uhr,

unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

NORDWEST Handel AG
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail: nordwest2022@aaa-hv.de

Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt,
wobei die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts sind.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen und die Organisation
der Hauptversammlung zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises an die Gesellschaft unter
der vorgenannten Anschrift oder E-Mail-Adresse Sorge zu tragen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können für die Ausübung des Stimmrechts von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter („Stimmrechtsvertreter“) bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Berechtigungsnachweis, wie vorstehend in Abschnitt
III. 1 erläutert, erforderlich.

Wenn ein Aktionär die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er diesen
zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das
Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b
BGB) erteilt (auch geändert oder widerrufen) werden. Dies kann bereits vor der Hauptversammlung
geschehen. In diesem Fall bitten wir, der Gesellschaft Vollmachten und Weisungen postalisch
oder per E-Mail aus organisatorischen Gründen bei ihr zugehend

bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2022, 14:00 Uhr,

unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zuzusenden:

NORDWEST Handel AG
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail: nordwest2022@aaa-hv.de

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter, von
dem hierfür Gebrauch gemacht werden kann, sowie weitere Hinweise betreffend die Stimmrechtsvertreter
sind auf der Eintrittskarte abgedruckt und stehen auch im Internet unter der Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

zur Verfügung.

Daneben bieten wir in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und/​oder Weisungen desselben
Aktionärs, so wird die zuletzt zugegangene gültige Vollmacht mit den entsprechenden
Weisungen als verbindlich erachtet.

Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die
Stimmrechte in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt
ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an
der Abstimmung teilnehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur
Ausübung anderer Aktionärsrechte, z.B. zur Stellung von Anträgen und zur Erklärung
von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, entgegennehmen und sich bei
Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
stets der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen werden.

3.

Ausübung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe
durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen,
z.B. auch durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall der Bestellung eines Bevollmächtigten ist eine fristgerechte
Anmeldung und ein ordnungsgemäßer Berechtigungsnachweis, wie vorstehend in Abschnitt
III. 1 erläutert, erforderlich.

Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erteilt (auch widerrufen) werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.

Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten
gelten. Wenn die Absicht besteht, einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert,
dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.

Für die Erteilung einer Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Bestellung
eines Bevollmächtigten sowie für den Widerruf einer Vollmacht bietet die Gesellschaft
als Kontaktdaten folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse an:

NORDWEST Handel AG
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail: nordwest2022@aaa-hv.de

Ein Formular zur Vollmachtserteilung, von dem hierfür Gebrauch gemacht werden kann,
sowie weitere Hinweise sind auf der Eintrittskarte abgedruckt und stehen auch im Internet
unter der Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

zur Verfügung.

4.

Rechte der Aktionäre

 
4.1

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und
Abs. 1 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EURO 500.000,00 erreichen, können nach § 122 Abs. 2 und Abs.
1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages
von EURO 500.000,00, weil dieser bei der NORDWEST Handel AG niedriger ist als der
zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass
sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über das Verlangen halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht
dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers
wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder,
als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer
Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes
über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG).

Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den Vorstand zu richten.
Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag
der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also

bis spätestens Sonntag, den 17. April 2022, 24:00 Uhr,

zugehen. Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Anschrift zu übersenden:

NORDWEST Handel AG
– Vorstand –
Robert-Schuman-Straße 17
D-44263 Dortmund

4.2

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs.
1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG)

Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens
14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt
hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den
in § 125 Abs. 1 und Abs. 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag
und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.

Nach § 127 Sätze 1 bis 3 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß,
wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss
den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht
zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG
(Angabe des Namens, des ausgeübten Berufs und des Wohnorts des Vorgeschlagenen) und
– bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – nach § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 bzw. § 127 Sätze 1 bis
3 AktG sind an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übersenden:

NORDWEST Handel AG
– HV-Büro –
Robert-Schuman-Straße 17
D-44263 Dortmund
oder per E-Mail: hauptversammlung@nordwest.com

Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft

bis spätestens Dienstag, den 3. Mai 2022, 24:00 Uhr,

zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstandes und/​oder des Aufsichtsrates
zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag
muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich
gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten
kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der
Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden
war.

4.3

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

In der Hauptversammlung hat der Vorstand nach § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf
Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen
nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch,
so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss
der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen
hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1,
2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 17 Abs.
1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt,
das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

 
5.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 16.500.000,00 und ist eingeteilt in
3.205.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 3.205.000. Die Gesellschaft hält
keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieser Einberufung im Bundesanzeiger.

6.

Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Ab dem Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen
der NORDWEST Handel AG, HV-Büro, Robert-Schuman-Straße 17, D-44263 Dortmund, während
der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, je von 8:00
Uhr bis 16:30 Uhr) die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Vorschlag des
Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2021 zu Punkt
2 der Tagesordnung („Unterlagen“) zur Einsichtnahme durch Aktionäre aus; auf Verlangen
wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
Sie werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Die Einladung zu dieser Hauptversammlung nebst Tagesordnung, die zu den Punkten 1
und 2 der Tagesordnung genannten Unterlagen sowie sonstige Veröffentlichungen im Sinne
von § 124a AktG und weitere Informationen (z.B. zu dem in Punkt 5 der Tagesordnung
vorgeschlagenen Kandidaten, zur Erteilung von Vollmachten an Stimmrechtsvertreter
und andere Bevollmächtigte, außerdem die in der Hauptversammlung festgestellten Abstimmungsergebnisse
im Sinne von § 130 Abs. 6 AktG) sind im Internet unter der Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

zugänglich.

Darüber hinaus steht der gesamte Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2021 im Online-Geschäftsbericht der Gesellschaft im Internet unter
der Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

zum Download bereit.

7.

Sonstige Hinweise

Zu Punkt 1 der Tagesordnung soll kein Beschluss gefasst werden. Denn die Voraussetzungen,
unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen
oder den Konzernabschluss zu billigen hätte, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang
ist die Hauptversammlung nach § 175 Abs. 1 AktG lediglich zuständig zur Entgegennahme
des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
nebst dem zusammengefassten Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern. Zum
erläuternden Bericht des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a bzw. § 315a HGB (§
176 Abs. 1 Satz 1 AktG) und zum Bericht des Aufsichtsrates (§ 171 Abs. 2 AktG) bedarf
es ebenfalls keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.

Der oben angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz
2 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre
der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für eine etwaige
Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

8.

Zeitangaben

In dieser Einladung erfolgte Zeitangaben beziehen sich auf die zum jeweiligen Datum
am Sitz der Gesellschaft geltende Zeit, mithin auf die mitteleuropäische Sommerzeit
(MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis
UTC = MESZ minus zwei Stunden.

9.

Hinweis zum Datenschutz

Die NORDWEST Handel AG, Robert-Schuman-Straße 17, D-44263 Dortmund, Tel.: +49 231
2222-3001, E-Mail: info@nordwest.com, Internet: www.nordwest.com, erhebt, verarbeitet
und nutzt personenbezogene Daten von ihren Aktionären bzw. von den durch diese bevollmächtigten
Vertretern zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung,
einschließlich des Anmeldeprozesses zur Hauptversammlung sowie der anderen stattfindenden
Erfassungs- und Auswertungsprozesse.

Weitergehende Informationen zum Datenschutz stehen im Internet unter der Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

zum Download bereit und können kostenlos unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse
angefordert werden:

NORDWEST Handel AG
– HV-Büro –
Robert-Schuman-Straße 17
D-44263 Dortmund
oder per E-Mail: hauptversammlung@nordwest.com

10.

Hinweise aufgrund der COVID-19-Pandemie

Die Hauptversammlung wird zwar mit der physischen Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten abgehalten. Sie steht aber aufgrund der anhaltenden Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 unter besonderen
Vorzeichen und Herausforderungen. Dazu gehört, dass angesichts der ungewissen Fortentwicklung
der Pandemie-Situation die insoweit anwendbaren jeweiligen Verhaltensregeln, Beschränkungen
für Versammlungen und sonstigen Pflichten für die Versammlungsbeteiligten schwer vorhersehbar
und hierzu notwendige Maßnahmen nicht langfristig planbar sind.

Im Zusammenhang mit einer physischen Teilnahme an der Hauptversammlung werden insbesondere
Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer am Versammlungstag
in Kraft befindlichen Fassung zu beachten sein. Bitte unterrichten Sie sich zeitnah
hierüber, beispielsweise auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen, wo
über einschlägige Verordnungen und Allgemeinverfügungen des Landes unter der Adresse

https:/​/​www.mags.nrw/​coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

fortlaufend informiert wird.

Vor diesem Hintergrund werden wir den Ablauf der Hauptversammlung auf das rechtlich
Notwendige beschränken. Auch auf eine Verpflegung vor Ort wird verzichtet.

Grundsätzlich freuen wir uns über eine persönliche Teilnahme von Aktionären an unseren
Hauptversammlungen. Wir möchten Ihnen umständehalber jedoch empfehlen, sorgfältig
abzuwägen, ob Sie an unserer diesjährigen Hauptversammlung persönlich teilnehmen möchten
oder ob Sie hierauf verzichten können und stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch
machen, sich durch Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung,
vertreten zu lassen oder Ihr Stimmrecht mittels Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auszuüben. Näheres dazu
wird vorstehend in den Abschnitten III. 2 („Verfahren für die Stimmabgabe durch von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter“) und III. 3 („Ausübung von Aktionärsrechten
durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“) erläutert.

Bitte prüfen Sie auch regelmäßig die Internetseite unserer Gesellschaft unter der
Adresse

hauptversammlung.nordwest.com

im Hinblick auf Neuerungen und weitere Informationen. Wir können nicht ausschließen,
dass die Hauptversammlung aufgrund behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen
der Sach- oder Rechtslage später abgesagt bzw. verschoben werden muss.

Wir bitten um Ihr Verständnis für unsere Maßnahmen und zählen auf Ihre Unterstützung.

 

Dortmund, im April 2022

NORDWEST Handel AG

Der Vorstand

 

ANHANG

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5

(Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten)

Herr Dr. Marco Stefan Auer

Geburtsdatum: 19. Juni 1969
Nationalität: deutsch
Wohnort: Lahr/​Schwarzwald
Beruf: Geschäftsführender Gesellschafter der Schwarzwaldeisen Verwaltungs GmbH, Lahr, und
der WesterwaldStahl GmbH, Ransbach-Baumbach, sowie Geschäftsführer der SchwarzwaldElemente
GmbH, Lahr, und Mitglied des Vorstands der MSH Einkaufsgenossenschaft eG, Limburg

Ausbildung:

10/​1989 bis 07/​1994: Studium und Abschluss als Diplomchemiker an der Universität (TH) Karlsruhe
04/​1995 bis 04/​1998: Fernstudium und Abschluss als Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) an der AKAD Lahr
08/​1998 bis 01/​1998: Dissertation Technische Chemie und Promotion als Dr. sc. tech. an der ETH Zürich,
Schweiz

Beruflicher Werdegang:

1998 bis 2003: The Boston Consulting Group, Zürich, Schweiz; Project Leader
2003 bis 2005: Novartis Pharma AG, Basel, Schweiz; Assistent Geschäftsführung Pharmaceuticals
2005 bis 2006: Novartis Sverige AB, Stockholm, Schweden; Marketingleiter Nordeuropa
2006 bis 2008: Novartis s.r.o., Prag, Tschechien; Länderchef Tschechien und Slowakei
Seit 2008: Schwarzwald Eisenhandel GmbH & Co. KG Großhandel, Lahr, und mit ihr verbundene Unternehmen;
Geschäftsführender Gesellschafter bzw. Geschäftsführer

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Weitere Mandate von Herrn Dr. Marco Stefan Auer bestehen

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als Mitglied des Aufsichtsrates der (nicht-börsennotierten)
Volksbank Lahr eG, Lahr,

in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
als Mitglied des (fakulativ errichteten) Aufsichtsrates der Braunform GmbH, Bahlingen
im Kaiserstuhl.

Sonstiges:

2011 bis 2021: Präsident der Industrie- und Handelskammer (IHK) Südlicher Oberrhein, Freiburg
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