NÜRNBERGER Beteiligungs-AG, Nürnberg – Bekanntmachung über die Umwandlung von Inhaberaktien in nichtvinkulierte Namensaktien (Inhaberaktien: ISIN DE0008435900 /​ WKN 843 590 – Nichtvinkulierte Namensaktien: ISIN DE000A30U911 /​ WKN A30 U91)

NÜRNBERGER Beteiligungs-AG

Nürnberg

Inhaberaktien: ISIN DE0008435900 /​ WKN 843 590
Nichtvinkulierte Namensaktien: ISIN DE000A30U911 /​ WKN A30 U91

Bekanntmachung über die Umwandlung von Inhaberaktien in nichtvinkulierte Namensaktien

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG hat am 27. April 2022 unter anderem die Umstellung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien „Buchstabe A“ (Inhaberaktien) im Verhältnis 1 : 1 auf nichtvinkulierte Namensaktien beschlossen. Hierfür war ein satzungsändernder Beschluss erforderlich, der mehrere Satzungsregelungen betraf. Diese Satzungsänderungen sind am 19. Mai 2022 in das beim Amtsgericht Nürnberg geführte Handelsregister HRB 66 eingetragen und damit wirksam geworden.

Mit der Umwandlung in nichtvinkulierte Namensaktien werden die bisherigen Inhaberaktionäre unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, einer Postanschrift, einer elektronischen Adresse (zum Beispiel E-Mail-Adresse) sowie der Stückzahl der von ihnen nach Umwandlung gehaltenen nichtvinkulierten Namensaktien der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Die Eintragung in das Aktienregister ist für die Namensaktionäre deshalb wichtig, weil im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte aus den Namensaktien, wie beispielsweise das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht, grundsätzlich nur für den im Aktienregister Eingetragenen bestehen.

Die Rechtsstellung der Inhaberaktionäre, die aufgrund der Umwandlung der Inhaberaktien in nichtvinkulierte Namensaktien nun in das Aktienregister eingetragen werden, wird durch die Umstellung nicht beeinträchtigt. Ihre Beteiligung an der Gesellschaft bleibt ebenso unverändert wie die mit ihren Aktien verbundenen Rechte.

Da es sich um nichtvinkulierte Namensaktien handelt, ist für eine spätere Übertragung dieser Aktien die Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich.

Im Rahmen der Umwandlung der Inhaberaktien in nichtvinkulierte Namensaktien ist – neben der vorerwähnten Meldung der Aktionärsdaten zur Eintragung in das Aktienregister – eine wertpapiertechnische Umstellung der Depotbestände von Inhaber-Stückaktien in Namens-Stückaktien im Verhältnis 1 : 1 erforderlich.

Die nichtvinkulierten Namensaktien werden – ebenso wie bisher die Inhaberaktien – weder im Regulierten Markt noch im Freiverkehr gehandelt.

Die Depotbanken werden gebeten, nach dem Stand vom 15. Juni 2022, abends, die Depotbestände von auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN DE0008435900, WKN 843 590) in nichtvinkulierte Namensaktien mit der neuen ISIN DE000A30U911 (WKN A30 U91) im Verhältnis 1 : 1 umzubuchen.

Der Anteil am Grundkapital, der auf die nichtvinkulierten Namensaktien entfällt, wird, wie bisher auch für die Inhaberaktien, durch eine Dauer-Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

Die Umstellung der Depotbestände von Inhaberaktien auf nichtvinkulierte Namensaktien soll für die Aktionäre kostenfrei sein.

Hinweis für Aktionäre mit effektiven Urkunden über noch auf einen DM-Nennbetrag lautende Inhaberaktien:

Aktionäre, die ihre noch auf einen DM-Nennbetrag lautenden effektiven Aktienurkunden im Zuge der Umstellung des Grundkapitals von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Jahr 2000 bisher noch nicht zum Umtausch vorgelegt haben, erhalten – anstelle von Inhaberaktien – dann die nichtvinkulierten Namensaktien, wenn sie ihre effektiven, bereits für kraftlos erklärten, Aktienurkunden (ausgestattet mit den Kupons Nr. 13 bis 20 und Erneuerungsschein) bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Nürnberg – HL101/​2001 AG Nürnberg – unter gleichzeitiger Mitteilung ihrer Konto- und Depotverbindung einreichen und einen Herausgabeantrag stellen.

 

Nürnberg, im Juni 2022

Vorstand der Gesellschaft

 

Generell gilt: Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.

 
 

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