ODEON FILM AG
München
ISIN: DE 0006853005
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 4. Juli 2018,
um 11:00 Uhr
in der Bayerische Börse AG,
Karolinenplatz 6, 80333 München
stattfindenden
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
eingeladen.
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert. Die genannten Unterlagen stehen unter
zur Verfügung. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Odeon Film AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 514.416,92 wie folgt zu verwenden:
Derzeit hält die Gesellschaft 85.050 eigene Aktien, so dass 11.757.720 Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Vorstand Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Gemäß den durch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („Abschlussprüfer-VO“) eingeführten Regelungen zur Auswahl des Abschlussprüfers ist eine Empfehlung für die Bestellung von Abschlussprüfern vorzulegen. Da sich der Aufsichtsrat der Odeon Film AG aus drei Mitgliedern zusammensetzt, besteht kein Prüfungsausschuss. Deshalb hat der Aufsichtsrat die Aufgaben, die durch die Abschlussprüfer-VO im Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, selbst übernommen. Der Aufsichtsrat hat auf dieser Grundlage zwei Prüfungsgesellschaften ausgewählt, die die Empfehlung entsprechend Art. 16 Abs. 2 Abschlussprüfer-VO darstellen. Dies sind Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, sowie KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München. Der Aufsichtsrat hat eine Präferenz für Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, und schlägt diese daher der Hauptversammlung zur Wahl vor. Für die Präferenz der Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, war ausschlaggebend, dass sie insbesondere bei der Branchenexpertise des Prüfungsteams überzeugen konnte. Der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO auferlegt wurde. |
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6. |
Beschlussfassung über eine Anpassung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien vom 9. Juni 2015 Die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Juni 2015 hat unter Tagesordnungspunkt 6 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erteilt. Diese Ermächtigung soll angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 6.2 Abs. 2 Ziffern (1) und (2) wie folgt neu zu fassen:
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II.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 11.842.770 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 11.842.770 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 85.050 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis eines zur Verwahrung von Wertpapieren in Deutschland zugelassenen Instituts („Nachweis des Anteilsbesitzes“) nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher Sprache verfasst sein, hat sich auf den Beginn des 13. Juni 2018 (00:00 Uhr MESZ) zu beziehen („Nachweisstichtag“) und muss der Gesellschaft bis spätestens am 27. Juni 2018 unter der folgenden Adresse zugehen: Odeon Film AG Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, das heißt der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Teilnahme- und kein Stimmrecht. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines Dritten ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch elektronisch per E-Mail an die Adresse inhaberaktien@linkmarketservices.de übermittelt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen, Aktionärsvereinigungen und sonstige in § 135 Abs. 8 AktG aufgeführte Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Sie können das Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären Weisungen erhalten haben. Die Stimmrechtsvertreter können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Die Vollmacht und die Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens mit Ablauf des 3. Juli 2018 unter der folgenden Adresse eingegangen sein: Odeon Film AG |
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4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis zum Ablauf des 3. Juni 2018 zugegangen sein: Odeon Film AG |
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5. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern sind ausschließlich an Odeon Film AG zu richten. Bis spätestens zum Ablauf des 19. Juni 2018 bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 19. Juni 2018 ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. |
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6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. |
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7. |
Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich im Internet unter
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8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung. |
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9. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre Anlässlich der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) möchten wir Sie an dieser Stelle zur Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten informieren. Zur Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Gesellschaft als verantwortliche Stelle nach geltenden Datenschutzgesetzen personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte). Diese Verarbeitung ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung Ihrer Rechte in der Hauptversammlung erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Zur Ausrichtung der Hauptversammlung werden regelmäßig Dienstleister beauftragt. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Sie werden auf Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und die fristgemäße Löschung personenbezogener Daten gesondert verpflichtet. Im Übrigen werden Aktionären und Aktionärsvertretern personenbezogene Daten der anderen Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt und bekannt gemacht, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Diese personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrechte im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf deren Übertragung an eine andere Stelle. Zur Ausübung Ihrer Rechte können Sie sich jederzeit kostenfrei über die folgende E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten an uns wenden: Odeon Film AG Überdies steht Ihnen jederzeit ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Aktionärsdaten gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Für unsere Gesellschaft ist die folgende Aufsichtsbehörde zuständig: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: Odeon Film AG Diese Informationen zum Datenschutz finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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München, im Mai 2018
Odeon Film AG
Der Vorstand