OTI Greentech AG – Hauptversammlung 2018

OTI Greentech AG

Berlin

-WKN A0HNE8-

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, dem 11. September 2018 um 11:30 Uhr im Hotel Grand Hyatt Berlin, Marlene-Dietrich-Platz 2, 10785 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses sowie Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017

Im Hinblick auf die zu Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung mit bilanzieller Rückwirkung wurde der vorgelegte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 nicht vom Aufsichtsrat festgestellt. Die Feststellung obliegt nach § 234 Abs. 2 AktG vielmehr der Hauptversammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2017 aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung, die die zu Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Kapitalherabsetzung rückwirkend berücksichtigt, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft & Steuerberatungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG, Domstraße 15, 20095 Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im vereinfachten Einziehungsverfahren durch Einziehung von unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aktien und Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 34.173.452,00, eingeteilt in 34.173.452 auf den Inhaber lautenden Stückstammaktien, wird im vereinfachten Einziehungsverfahren durch Einziehung nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG um EUR 14,00 auf EUR 34.173.438,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 14 Stückstammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückstammaktie, die der Gesellschaft von der Aktionärin Frau Nadine Rodrigues, Köln, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, bei der nachfolgend unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Verlustdeckung und zum Ausgleich von Wertminderungen ein glattes Herabsetzungsverhältnis zu ermöglichen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 3 der Satzung (Grundkapital) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 34.173.438,00 und ist eingeteilt in 34.173.438 Stückstammaktien.

6.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen und der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das nach Wirksamwerden des zu Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlusses noch EUR 34.173.438,00 betragende Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt in 34.173.438 auf den Inhaber lautende Stückstammaktien, wird um EUR 32.374.836,00 auf EUR 1.798.602,00, eingeteilt in 1.798.602 auf den Inhaber lautende Stückstammaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückstammaktie, mit bilanzieller Rückwirkung zum 31. Dezember 2017 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 19:1, um in Gesamthöhe von EUR 32.374.836,00 Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils 19 auf den Inhaber lautende Stückstammaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückstammaktie zusammengelegt werden. Die Wirksamkeit ist bedingt durch die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß den Vorschlägen der Verwaltung zu Punkt 1 der Tagesordnung.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 3 der Satzung (Grundkapital) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.798.602,00 und ist eingeteilt in 1.798.602 Stückstammaktien.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Änderung der Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2015/2018 sowie der Wandelanleihe 2015/2019 sowie über die Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Juni 2015 hat den Vorstand mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 4.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Vorgaben zur Festsetzung eines Options- und Wandlungspreises waren in Tagesordnungspunkt 8 lit. a), ee) enthalten und lauten wie folgt:

„Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Düsseldorfer Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten ausgestattet ist, betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.“

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und

eine 8,5%-Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von EUR 1.900.000,00 (ISIN DE000A161GJ8 / WKN A161GJ) („Wandelanleihe 2015/2018“) sowie

eine 8,5%-Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000,00 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK) („Wandelanleihe 2015/2019“)

ausgegeben. Bei der Wandelanleihe 2015/2018 beträgt der Wandlungspreis gemäß den Anleihebedingungen derzeit EUR 1,65 je Aktie. Bei der Wandelanleihe 2015/2019 beträgt der Wandlungspreis gemäß den Anleihebedingungen derzeit EUR 1,20 je Aktie. Neben der zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) beabsichtigt der Vorstand der Gesellschaft, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2015/2018 sowie der Wandelanleihe 2015/2019 zu ändern, indem unter anderem der Wandlungspreis auf bis zu EUR 1,00 herabgesetzt werden soll. Dies soll eine Wandlung der Wandelanleihe 2015/2018 und der Wandelanleihe 2015/2019 in Aktien der Gesellschaft für die Inhaber dieser Wandelanleihen attraktiver machen. Ziel ist, die Schuldenlast der Gesellschaft weiter zu reduzieren. Die Änderungen der jeweiligen Anleihebedingungen erfolgen auf Grundlage des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG). Vor diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung den Vorstand vorsorglich dazu ermächtigen, mit entsprechender Zustimmung des Aufsichtsrats die vorgenannten Änderungen der jeweiligen Wandelanleihebedingungen vorzunehmen bzw. einem entsprechenden Beschluss einer Gläubigerversammlung für die Gesellschaft zuzustimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2015/2018 (ISIN DE000A161GJ8 / WKN A161GJ) zu ändern, und insbesondere den bisher in den Anleihebedingungen vorgesehenen Wandlungspreis zu ändern. Die Ermächtigung schließt die Änderung des Wandlungspreises auch unterhalb des von der Hauptversammlung am 19. Juni 2015 zu Punkt 8 der Tagesordnung durch Beschluss festgelegten Mindestpreises und insbesondere eine Herabsetzung des Wandlungspreises auf bis zu EUR 1,00 ein. Der Wandlungspreis beträgt in jedem Fall mindestens EUR 1,00. Die Änderung der Anleihebedingungen wird auf Grundlage des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung der Gesellschaft über die Änderung und/oder Herabsetzung des Wandlungspreises im vorstehenden Sinne für die Gesellschaft zuzustimmen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Anleihebedingungen der Wandelanleihe 2015/2019 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK) zu ändern, und insbesondere den bisher in den Anleihebedingungen vorgesehenen Wandlungspreis zu ändern. Die Ermächtigung schließt die Änderung des Wandlungspreises auch unterhalb des von der Hauptversammlung am 19. Juni 2015 zu Punkt 8 der Tagesordnung durch Beschluss festgelegten Mindestpreises und insbesondere eine Herabsetzung des Wandlungspreises auf bis zu EUR 1,00 ein. Der Wandlungspreis beträgt in jedem Fall mindestens EUR 1,00. Die Änderung der Anleihebedingungen wird auf Grundlage des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung der Gesellschaft über die Änderung und/oder Herabsetzung des Wandlungspreises im vorstehenden Sinne für die Gesellschaft zuzustimmen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

c)

§ 4 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.000.000,00 eingeteilt in bis zu Stück 4.000.000 auf den Inhaber lautenden nennbetragslose Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1/2015). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Juni 2015 bis zum 18. Juni 2020 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses oder nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. September 2018 jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 AktG festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand die Uniservice Unisafe S.r.l., Italien betreffend

Wie zu Punkt 7 der Tagesordnung ausgeführt, hat die Gesellschaft eine 8,5%-Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von EUR 1.900.000,00 (ISIN DE000A161GJ8 / WKN A161GJ) („Wandelanleihe 2015/2018“) sowie eine 8,5%-Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000,00 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK) („Wandelanleihe 2015/2019“) ausgegeben.

Am 19. Juli 2018 haben jeweils Gläubigerversammlungen die Wandelanleihe 2015/2018 und die Wandelanleihe 2015/2019 betreffend stattgefunden. Auf diesen Gläubigerversammlungen wurde jeweils unter anderem beschlossen, den Anleihegläubigern ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2018 die Gesellschaft zur Besicherung aller Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Wandelanleihe 2015/2018 sowie der Wandelanleihe 2015/2019 ihre Geschäftsanteile an der Uniservice Unisafe S.r.l., Via S.N.S. della Guardia 58a, Genoa 16162 Italien (REA GE 456166) an die Albrech & Cie. AG, Köln, als Sicherheitentreuhänderin abgetreten hat. Diese Voraussetzung der Besicherung ist erst dann erfüllt, wenn die Gesellschaft und die Sicherheitentreuhänderin einen Vertrag über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand abgeschlossen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten und Hintergründe wird auf den Bericht des Vorstands verwiesen, der in dieser Einladung im Wortlaut abgedruckt ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Dem Abschluss eines Vertrags über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand, wonach zur Besicherung aller Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Wandelanleihe 2015/2018 (ISIN DE000A161GJ8 / WKN A161GJ) sowie der Wandelanleihe 2015/2019 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK) die von der Gesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an der Uniservice Unisafe S.r.l., Via S.N.S. della Guardia 58a, Genoa 16162 Italien (REA GE 456166) an die Albrech & Cie. AG, Köln, als Sicherheitentreuhänderin abgetreten werden, wird zugestimmt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen und Handlungen vorzunehmen sowie alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand notwendig sind.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Unter Punkt 6 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das nach Wirksamwerden der zu Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagenen Kapitalherabsetzung noch EUR 34.173.438,00 betragende Grundkapital der Gesellschaft, um EUR 32.374.836,00 auf EUR 1.798.602,00 mit bilanzieller Rückwirkung zum 31. Dezember 2017 herabzusetzen. Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 19:1 erfolgen, um in Gesamthöhe von EUR 32.374.836,00 Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie soll in der Weise durchgeführt werden, dass jeweils 19 auf den Inhaber lautende Stückstammaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückstammaktie zusammengelegt werden.

Der Hauptversammlung wird daher vorgeschlagen, das Grundkapital der Gesellschaft mit bilanzieller Rückwirkung zum 31. Dezember 2017 herabzusetzen. Ohne eine solche bilanzielle Rückwirkung würde der handelsrechtliche Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 36.169.724,06 sowie eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR 3.727.000,00 ausweisen. Nach Auflösung der Rücklage gemäß § 229 Abs. 2 AktG würde der Bilanzverlust EUR 32.442.724,06 betragen. Der Ausgleich dieser Verluste wird nach pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands im laufenden Geschäftsjahr 2018 – und somit auch nicht zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung – nicht erfolgen. Im Falle einer Beschlussfassung und des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen vereinfachten Kapitalherabsetzung würden in Höhe von EUR 32.374.836,00 Wertminderungen ausgeglichen und sonstige Verluste gedeckt. Der Bilanzverlust der Gesellschaft würde sich dann auf EUR 67.874,06 reduzieren.

Vor diesem Hintergrund ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff AktG) in der vorgeschlagenen Art und Weise rechtlich zulässig. Die Herabsetzung soll dabei gemäß § 234 AktG mit bilanzieller Rückwirkung erfolgen. Die vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung ist vor diesem Hintergrund sachlich gerechtfertigt, angemessen und auch geboten.

Die Verluste der Gesellschaft resultieren aus operativen Verlusten in den Geschäftsjahren 2015 bis 2017, außerplanmäßigen Abschreibungen sowie Verlusten aus dem Abgang von Finanzanlagen in den Geschäftsjahren 2016 bis 2017 und Abschreibungen von Darlehensforderungen gegen Tochtergesellschaften im Geschäftsjahr 2017.

Die Kapitalherabsetzung dient vorrangig der bilanziellen Bereinigung der in der Vergangenheit aufgelaufenen Verluste. Mittelfristig und bei entsprechender Erzielung von Jahresüberschüssen und bei Erwirtschaftung eines Bilanzgewinnes wäre es der Gesellschaft unter Berücksichtigung des § 233 AktG hierdurch leichter möglich, Dividenden auszuschütten. Nach Ansicht des Vorstands erhöht die bilanzielle Bereinigung daher die Attraktivität der Gesellschaft sowohl für ihre gegenwärtigen Aktionäre als auch für künftige Finanzierungspartner. Nach Einschätzung des Vorstands ist aufgrund der im Zuge der Kapitalherabsetzung vorzunehmenden Zusammenlegung von Aktien ebenfalls mit einem Anstieg des Börsenkurses zu rechnen. Dies wiederum führt nach Ansicht des Vorstands zu einer höheren Attraktivität der Aktie sowohl für die gegenwärtigen Aktionäre als auch für mögliche zukünftige Investoren.

Im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung ist es derzeit nicht geplant oder beabsichtigt, eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre durchzuführen. Nach Ansicht des Vorstands wären gegenwärtig die mit einer solchen Kapitalerhöhung verbundenen Kosten im Verhältnis zu einem Nutzen zu hoch. Zwar wird eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aus den soeben genannten Gründen bestehen derzeit aber weder entsprechende Planungen noch Absichten.

Der Umfang der Kapitalherabsetzung wurde vorliegend gewählt, um einerseits möglichst hohe Verluste auszugleichen sowie eine bilanzielle Bereinigung herbeizuführen und andererseits um möglichst wenig Spitzen entstehen zu lassen, die sich auf die individuelle Beteiligungsquote der Aktionäre auswirken könnten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von technisch unvermeidbaren individuellen Spitzenbeträgen soll für die Aktionäre möglichst gering gehalten werden. Die Gesellschaft wird entsprechend marktübliche Vorkehrungen treffen, damit sich die depotführenden Institute um einen Spitzenausgleich durch Zu- oder Verkauf von Teilrechten bemühen. Sofern Aktienspitzen verbleiben sollten, sollen diese nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Teilrechteinhaber veräußert werden.
Im Ergebnis liegt die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung damit im Interesse der Gesellschaft sowie ihrer Aktionäre.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8

Unter Punkt 8 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Abschluss eines Vertrags über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand, wonach zur Besicherung aller Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Wandelanleihe 2015/2018 (ISIN DE000A161GJ8 / WKN A161GJ) sowie der Wandelanleihe 2015/2019 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK) die von der Gesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an der Uniservice Unisafe S.r.l., Via S.N.S. della Guardia 58a, Genoa 16162 Italien (REA GE 456166) an die Albrech & Cie. AG, Köln, als Sicherheitentreuhänderin abgetreten werden, zuzustimmen. Hintergrund dieses Beschlussvorschlages ist Folgender:

Die Gesellschaft hat eine 8,5%-Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von EUR 1.900.000,00 (ISIN DE000A161GJ8 / WKN A161GJ) („Wandelanleihe 2015/2018“) sowie eine 8,5%-Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000,00 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK) („Wandelanleihe 2015/2019“) ausgegeben.

Die Gesellschaft hat am 19. Juni 2018 sowohl für die Wandelanleihe 2015/2018 als auch für die Wandelanleihe 2015/2019 jeweils Gläubigerversammlungen einberufen. Die beiden Gläubigerversammlungen haben am 19. Juli 2018 stattgefunden. Auf diesen sollten jeweils Beschlüsse über die Verlängerung der Laufzeit, über die Änderung des Zinssatzes und der Zinszahlungstage sowie über den vorübergehenden Verzicht auf Kündigungsrechte gefasst werden. Aufgrund eines Ergänzungsverlangens eines Inhabers sowohl der Wandelanleihe 2015/2018 als auch der Wandelanleihe 2015/2019 – nämlich des Adviser I Funds, Großherzogtum Luxemburg – wurde die jeweilige Tagesordnung unter anderem über die Beschlussfassung über die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts der Inhaber der Wandelanleihe 2015/2018 und der Wandelanleihe 2015/2019 ergänzt. Infolgedessen haben die jeweiligen Gläubigerversammlungen unter anderem beschlossen, dass den jeweiligen Inhabern der Wandelanleihe 2015/2018 sowie der Wandelanleihe 2015/2019 ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Mai 2019 ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2018 bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist unter anderem, dass die Gesellschaft zur Besicherung aller Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Wandelanleihe 2015/2018 sowie der Wandelanleihe 2015/2019 ihre Geschäftsanteile an der Uniservice Unisafe S.r.l., Via S.N.S. della Guardia 58a, Genoa 16162 Italien (REA GE 456166) an die Albrech & Cie. AG, Köln, als Sicherheitentreuhänderin abtritt. Diese Voraussetzung der Besicherung ist laut den Beschlüssen erst dann erfüllt, wenn die Gesellschaft und die Sicherheitentreuhänderin einen Vertrag über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand abgeschlossen haben. Dieser Beschluss wurde wortgleich sowohl in der Gläubigerversammlung betreffend die Wandelanleihe 2015/2018 als auch in der Gläubigerversammlung betreffend die Wandelanleihe 2015/2019 gefasst.

Die Gesellschaft hält sämtliche Gesellschaftsanteile der Uniservice Unisafe S.r.l. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abschluss des Vertrags über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 83, 122 [Holzmüller] und in BGHZ 159, 30 [Gelatine]) in den Kompetenzbereich der Hauptversammlung der Gesellschaft fällt, beabsichtigt der Vorstand, den Vertrag erst nach einer Zustimmung durch die Hauptversammlung abzuschließen. Der genaue Inhalt des Vertrags steht noch nicht fest und wird auch zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht ausverhandelt sein. Dies liegt unter anderem daran, dass der Vertrag über die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand selbst deutschem Recht, die Durchführung des Vertrags dann aber wiederum italienischem Recht unterliegt. Bei der Uniservice Unisafe S.r.l. handelt es sich um eine italienische Gesellschaft. Sofern deren Gesellschaftsanteile von einer Treuhand betroffen sind und über diese im Rahmen einer solchen Treuhand verfügt werden soll, ist italienisches Recht anwendbar. Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen den Gläubigerversammlungen am 19. Juli 2018 und dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung war es der Gesellschaft bisher nicht möglich, mit dem zukünftigen Sicherheitentreuhänder den Vertrag bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung endgültig und vollständig auszuverhandeln. Der Vorstand wird der Hauptversammlung mündlich über den Stand der Verhandlungen oder einem etwaigen Abschluss des Vertrags berichten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse:

OTI Greentech AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

bis spätestens am

4. September 2018 (24:00 Uhr)

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den

21. August 2018 (0:00 Uhr),

und muss der Gesellschaft spätestens am

4. September 2018 (24:00 Uhr)

unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.

Stimmrechtsausübung

Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) und ihre weiteren Aktionärsrechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Die OTI Greentech AG bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht aber für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung.

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich ebenfalls fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbringen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der OTI Greentech AG. Ordnungsgemäß erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen zusammen mit einer Kopie der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis 10. September 2018, 12:00 Uhr bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Diese Vollmachten und Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind bis zum 10. September 2018 (12:00 Uhr) an die folgende Anschrift zu senden:

OTI Greentech AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht den Aktionären unter der Internetadresse

http://www.oti.ag

unter der Rubrik Investor Relations zur Verfügung.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können – müssen aber nicht – zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären dieses Vollmachtsformular übersandt. Das Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter der Internetadresse

http://www.oti.ag

unter der Rubrik Investor Relations abrufbar.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

OTI Greentech AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. August 2018, 24.00 Uhr unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:

OTI Greentech AG
Der Vorstand
Potsdamer Platz 1
10785 Berlin

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder ggfls. Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:

OTI Greentech AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 27. August 2018 (24:00 Uhr), unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter

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unter der Rubrik Investor Relations unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Auskunftsrecht nach § 131 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an sind die nachfolgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter

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unter der Rubrik Investor Relations zugänglich:

Der mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss sowie Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2017,

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017,

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6,

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8.

Die vorgenannten Unterlagen werden ferner vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegen und werden auf Verlangen jedem Aktionär übersandt. Die Unterlagen werden ferner in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. Die Unterlagen können unter folgender Adresse angefordert werden:

OTI Greentech AG
Potsdamer Platz 1
10785 Berlin
Telefax: +49 30 690 884 88
E-Mail: info@oti.ag

 

Berlin, im August 2018

OTI Greentech AG

Der Vorstand

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