Phenex Pharmaceuticals Aktiengesellschaft – Ergänzung der Einladung der Hauptversammlung 2018

Phenex Pharmaceuticals Aktiengesellschaft

Ludwigshafen/Rhein

Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss –
Ergänzung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(veröffentlicht am 08.11.2018)

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 7 der Tagesordnung

Der Vorstand erstattet zu TOP 7 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 10. Dezember 2018 folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und schnell ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu nutzen oder um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, auch im Hinblick auf einen möglichen Börsengang, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das bisher nicht ausgenutzte Genehmigte Kapital, das bereits zum 31. Dezember 2016 ausgelaufen ist, soll aufgehoben und durch das neue Genehmigte Kapital in Höhe von EUR 50.354,00 für die Dauer von 5 Jahren im Wege der Satzungsänderung ersetzt werden.

Das Genehmigte Kapital soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem ermöglichen, Akquisitionen – sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien – zu finanzieren. Das Genehmigte Kapital steht der Verwaltung im Übrigen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung.

Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ein unmittelbares bzw. mittelbares Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließen können, soweit dies im Interesse der Gesellschaft liegt und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss vorliegen. Hierbei handelt es sich vor allem um die folgenden, rechtlich zulässigen und in der Praxis üblichen Fälle:

1

Erstens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Verkehrswert nicht wesentlich unterschreitet.

Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Verkehrswert darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Diese von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn im Rahmen der geplanten Portfolio-Weiterentwicklung z. B. der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu einer Verbesserung der F&E Pipeline führt und dadurch die Attraktivität der Gesellschaft für den Kapitalmarkt erhöht bzw. die Möglichkeiten für strategische Partnerschaften verbessert werden kann. Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Preisfestsetzung nahe am Verkehrswert wird ein möglichst hoher Ausgabebetrag und damit eine Stärkung der Eigenmittel möglich. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre und trägt ihrem Bedürfnis nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Zwar kommt es durch den Ausschluss des Bezugsrechts zu einer Verringerung der Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Durch die Preissetzung nahe am Verkehrswert, die Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft sowie der Aktionäre und die Beschränkung auf lediglich 10 % des Grundkapitals, halten Vorstand und Aufsichtsrat den Bezugsrechtssauschluss in diesen Fällen für gerechtfertigt.

2

Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch dann auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht werden soll.

Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen bzw. Projekten, die im Rahmen der geplanten Portfolio-Weiterentwicklung von strategischer Bedeutung sind und insgesamt die Attraktivität der Gesellschaft für den Kapitalmarkt deutlich erhöhen und somit insgesamt eine Steigerung des Unternehmenswertes ermöglichen. Dies können auch solche Unternehmen sein, die bereits an einer Börse notiert sind oder eine Notierung in naher Zukunft planen, wodurch z. B. durch eine Verschmelzung/Fusion eine bessere Fungibilität der Aktien ermöglicht werden kann oder in Aussicht steht.

Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteile (nachfolgend zusammen „Unternehmen“) sowie sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen – insbesondere im Wege der Verschmelzung – zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung, da Aktien der Gesellschaft im Bedarfsfall als „Tauschwährung“ genutzt werden können. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital für Akquisitionen nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neu ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts daher für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

3

Die beantragte Ermächtigung sieht drittens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Damit soll die Abwicklung einer Kapitalerhöhung mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich dieser etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können und runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts daher für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Konkrete Erwerbsvorhaben oder geplante Maßnahmen, für die vom Genehmigten Kapital und der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit noch nicht festgesetzt werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrages obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Ausgabebetrag wird jedoch zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand – wie auch der Aufsichtsrat der Gesellschaft – den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.

 

Der Vorstand

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