Questax AG – Hauptversammlung 2018

Questax AG

Heidelberg

Stammaktien – ISIN: DE000A2DA5Z4 / WKN: A2D A5Z
Vorzugsaktien – ISIN: DE000A2DA430 / WKN A2D A43

Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung (§§ 121 ff., 175 AktG)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 29. November 2018, um 15:00 Uhr

im

Hotel Chester Convention Center
Bonhoefferstraße 12
69123 Heidelberg

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 („nachfolgend: „Geschäftsjahr 2017/2018“ ), des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017/2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017/2018

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands

a)

Herrn Ulrich Wantia für diesen Zeitraum keine Entlastung zu erteilen;

b)

Herrn Alexander Koch für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017/2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf, zum Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 zu bestellen.

5.

Änderung des Geschäftsjahres

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft wie folgt zu beschließen:

5.1.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird beginnend mit dem 01.01.2020 dem Kalenderjahr angeglichen. Das Geschäftsjahr vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

5.2.

§ 1 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Bis Ablauf des Geschäftsjahres vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2019 beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 31. März des folgenden Kalenderjahres. Das Geschäftsjahr vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Ab dem 01.01.2020 ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr.“

II.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des bestehenden Stimmrechts sind nach § 15 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft alle Aktionäre berechtigt, die sich nicht später als am dritten Werktag vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft angemeldet haben und einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis über ihren Aktienbesitz bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. Donnerstag, den 8. November 2018, 0:00 Uhr; der „Nachweisstichtag“) erbracht haben. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von § 15 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft.

Daher müssen die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Berechtigungsnachweis in Textform (§ 126b BGB) spätestens bis zum

Montag, den 26. November 2018, 24:00 Uhr,

bei der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse eingehen:

Questax AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Schlossplatz 7
73033 Göppingen
Fax: 07161 / 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der teilweisen oder vollständigen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für (Hinzu)Erwerbe nach dem Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionären, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen haben, Eintrittskarten übermittelt werden. Die Eintrittskarten berechtigen zum Besuch der Hauptversammlung und der Ausübung der Aktionärsrechte. Aktionäre, die rechtzeitig angemeldet sind und ihre Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen haben, sind auch ohne Eintrittskarte teilnahmeberechtigt; sie haben bei Eintritt zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis/Reisepass) vorzulegen.

III.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre ihr Stimmrecht oder sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben können. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt die elektronische Übermittlung an die vorstehend genannte E-Mail-Adresse.

Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Absatz. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen erteilt wird, besteht kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Aktionäre werden, wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.

IV.

Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte auf Verlangen von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass weitere Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum

Sonntag, den 04. November 2018, 24:00 Uhr,

unter der folgenden Adresse zugehen:

Questax AG
Bergheimer Straße 147
69115 Heidelberg
Telefax: 06221-89017-290
E-Mail: alexander.koch@questax.com

Jedem verlangten neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder ein Beschlussvorschlag beigefügt sein. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs seines Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.

V.

Anträge von Aktionären

Gemäß § 126 Absatz 1 AktG werden Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen durch die Gesellschaft nur dann zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft unter Nachweis der Aktionärseigenschaft (Kopie des Depotauszuges genügt) bis zum

Mittwoch, den 14. November 2018, 24:00 Uhr,

unter der folgenden Adresse übersandt wurden.

Questax AG
Bergheimer Straße 147
69115 Heidelberg
Telefax: 06221-89017-290
E-Mail: alexander.koch@questax.com

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären werden unter www.questax.com veröffentlicht. Falsch adressierte oder verspätete (§ 126 Absatz 1 AktG) Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

VI.

Einsichtnahme in Unterlagen

Ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Einladung im elektronischen Bundesanzeiger liegen alle für diese Hauptversammlung relevanten Unterlagen,

a)

der Jahresabschluss der Questax AG zum 31. März 2018 und der Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. April 2017 bis 31. März 2018

b)

der Konzernjahresabschluss zum 31. März 2018 und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. April 2017 bis 31. März 2018

in den Geschäftsräumen der Questax AG, Bergheimer Straße 147, 69115 Heidelberg, zur Einsicht für die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift vorgenannter Unterlagen erteilt. Zudem werden die Unterlagen am Tag der Hauptversammlung in den Versammlungsräumen ausliegen.

 

Heidelberg, den 23. Oktober 2018

Alexander Koch
Vorstand

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