RETEK AG: Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung

RETEK AG

Ihlow

Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

am

Mittwoch, den 31. März 2021 um 15.00 Uhr

zur

Betriebsstätte RETEK, Bangsteder Verlaat, 26632 Ihlow

ein.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 983.227,79
wie folgt zu verwenden:
Verteilung an die Aktionäre
€ 0,30 Dividende je € 5,- Aktie (6%) 73.596,60
245.322 Aktien á € 5,- je Aktie
(Gesamtbestand 250.000 Aktien
abzüglich der eigenen Aktien 4.678 Aktien
gewinnberechtigte Aktien 245.322 Aktien)
Einstellung in die Gewinnrücklagen 909.631,19
983.227,79

Die Zahlung der Dividende erfolgt am 30. April 2021.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl von zwei Nachfolgern für den Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Harm Jürgens und Herr Hermann Schmitz scheiden aus dem Aufsichtsrat aus. Nach § 10 Abs 3) der Satzung soll die Wahl von Nachfolgern für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder erfolgen. Die Amtszeit endet zur Hauptversammlung 2022.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, als Nachfolger für Herrn Harm Jürgens und Herrn Hermann Schmitz bis zur Hauptversammlung 2022 Herrn Rechtsanwalt Kai Jürgens, wohnhaft in Ihlow-Westerende, und Herrn Lars Bunte, wohnhaft in Papenburg, in den Aufsichtsrat der RETEK AG zu wählen.

6.

Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien vom Tage der Beschlussfassung an für 60 Monate zu ermächtigen.

Der Kaufpreis muss mindestens dem für die Aktien gezahlten Preis entsprechen und darf den gemeinen Wert der Aktien nicht überschreiten.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.

Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung – notarielle Beurkundung

§ 9 der Satzung wird wie folgt geändert:

㤠9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.

2)

Ein Aufsichtsratsmitglied darf zum Zeitpunkt seiner Wahl das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben.“

§ 11 Abs. 2), 3) und 4) der Satzung werden wie folgt geändert:

㤠11
Vorsitzender des Aufsichtsrates, Abstimmung
2)

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

3)

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen, und zwar mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Außerhalb der Sitzungen ist auch eine schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn -mindestens- zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.

4)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats erforderliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.“

§ 13 Abs. 4) der Satzung wird wie folgt geändert und ein neuer Abs. 5) hinzugefügt:

㤠13
Einberufung der Hauptversammlung
4)

Die Hauptversammlung wird durch Anzeige im elektronischen Bundesanzeiger einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung. Dabei wird der Tag der Veröffentlichung der Anzeige im Bundesanzeiger und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.

5)

Abweichend von vorstehendem Absatz 1 und Absatz 4 ist der Vorstand dazu ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 118 Abs. 1 AktG). Ebenso kann der Vorstand vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl gem. § 118 Absatz 2 AktG).“

§ 14 Abs. 3) der Satzung wird wie folgt geändert:

㤠14
Stimmrecht
3)

Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.“

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FLICK GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft aus Aurich zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragenen Namensaktionäre entsprechend der Nennbeträge ihrer Aktien berechtigt.

 

Ihlow, den 24. Februar 2021

RETEK AG

Martin Knode (Vorstand)

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