Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft: Ordentliche Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft
Saarbrücken
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 19.05.2020

Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft

Saarbrücken

EINLADUNG

Wir laden die Aktionäre der Bank zu der ordentlichen Hauptversammlung am

Mittwoch, 17.06.2020, 14.00 Uhr

ein, die entweder

a)

als Präsenzversammlung im Sitzungssaal 003 im Erdgeschoss des atrium Haus der Wirtschaftsförderung, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken

oder

b)

aufgrund der aktuellen Corona-Situation unter Bezugnahme auf § 1 (2) des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVZvRMG) im Rahmen einer Videokonferenz über Microsoft Teams (bitte klären Sie, ob dies technisch möglich ist und informieren Sie uns vorab per E-Mail – vera.georg@sikb.de)

stattfindet. Wir werden Sie bezüglich der Durchführungsart (Präsenzversammlung bzw. im Rahmen einer Videokonferenz über Microsoft Teams) bis 05.06.2020 informieren.

TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bank für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2019
(einschl. Gewinnvortrag EUR 3.846,94)
EUR 354.895,10

wie folgt zu verwenden:

Dividendenausschüttung EUR 0,00 *)
Zuweisung zu den (anderen) Gewinnrücklagen EUR 170.000,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 184.895,10
EUR 354.895,10

Anmerkung *):

Der für 2019 ursprünglich vorgesehene Dividendenbetrag bleibt im „Vortrag auf neue Rechnung“ stehen und kann z.B. im Rahmen des Gewinnverwendungsbeschlusses für das Geschäftsjahr 2020 unter Würdigung der dann geltenden aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise wurde im Hinblick auf die nachfolgend dargestellte Verlautbarung der BaFin gewählt:

BaFin-Mitteilung vom 30.03.2020:

„Angesichts der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) zu Dividenden vom vergangenen Freitag bekräftigt die BaFin ihre Auffassung, dass Banken keine Dividenden und Gewinne ausschütten sollten. „Wir erwarten, dass auch die Institute, die unter unserer direkten Aufsicht stehen (Less Significant Institutions – LSIs), bis mindestens Oktober 2020 keine Dividenden zahlen oder Gewinne ausschütten“, führt BaFin-Exekutivdirektor Raimund Röseler aus.

Banken hätten eine zentrale Aufgabe bei der Bewältigung der Corona-Krise, erläutert Röseler. Dieser Aufgabe könnten sie nur nachkommen, wenn sie gut kapitalisiert seien. Die durch das umfangreiche Maßnahmenpaket der Bundesregierung und die aufsichtlichen Anpassungen erlangten Freiräume sollen die Institute daher nach Ansicht der BaFin nicht für die Zahlung von Dividenden nutzen. Vielmehr sollte das zur Verfügung stehende Kapital im Bankensektor belassen werden, um die Institute krisenfester zu machen und die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft zu unterstützen.“

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Festsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das Geschäftsjahr 2019 neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste, als Geschäftsaufwand zu verbuchende Vergütung von insgesamt 96.990,– EUR. Auf Veranlassung des Ministeriums für Finanzen und Europa gilt die o.g. Regelung seit dem Geschäftsjahr 2018 nicht für die aktuellen Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Landesregierung. Für diese wird keine Vergütung vorgesehen und beträgt daher Null Euro.“

Der guten Ordnung halber weist die SIKB – ergänzend zu der Auffassung des Ministeriums für Finanzen und Europa – darauf hin, dass dieser Beschluss nach ihrer und der Einschätzung ihrer Rechtsberatung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 113 AktG verstoßen könnte und eine Rechtsfolge die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses sein kann.

Die SIKB geht im Hinblick darauf, dass diese Ungleichbehandlung von den Betroffenen selbst initiiert wurde, aber davon aus, dass eine Anfechtung nicht erfolgen wird.

Dies wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates am 08.04.2020 von den Betroffenen mündlich bestätigt.

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt daher, wie bisher, nach der Hauptversammlung, allerdings unter dem Vorbehalt einer Rückforderung bei Anfechtung. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zu wählen. Die Konditionen bleiben zum Vorjahr unverändert und betragen EUR 108.528,– brutto.

6.

Verschiedenes

 

Saarbrücken, 11.05.2020

DER VORSTAND

Doris Woll                Achim Köhler

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