Sektkellerei J. Oppmann AktiengesellschaftWürzburgISIN: DE 000A0WMJJ9Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 9. ordentlichen Hauptversammlungein, die am Freitag, den 18. Mai 2018, um 11.00 Uhr, im VCC Vogel Convention Center GmbH, Eingang Ost, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, stattfindet. Tagesordnung
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des StimmrechtsNach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Die Angaben erläutern zusammenfassend und ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit die aus Sicht der Gesellschaft wesentlichen Teilnahmebedingungen. Voraussetzungen für die Teilnahme an der HauptversammlungZur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Freitag, den 11. Mai 2018, bei der Gesellschaft oder einem Notar oder bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg, c/o dwpbank, DSHVG, Landsberger Str. 187, 80687 München, hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Erfolgt die Hinterlegung bei einem Notar, so ist der Gesellschaft bis spätestens am zweiten Werktag vor dem Versammlungstag, d.h. bis spätestens Mittwoch, 16. Mai 2018, der Hinterlegungsschein einzureichen. StimmrechtsvertretungAktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein in § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG mit Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen ist. Gegenanträge und Wahlvorschläge von AktionärenGegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten der Gesellschaft zu richten:
Anderweitig adressierte oder nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingegangene Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Würzburg, im März 2018 SEKTKELLEREI J. OPPMANN ALBERT FRIEDRICH |
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