SHF Communication Technologies AG – Ordentliche Hauptversammlung ( am 05. Juni 2024, um 10:30 Uhr)

SHF Communication Technologies AG

Berlin

WKN A0K PMZ – ISIN DE 000A0KPMZ7

Eindeutige Kennung: GMETSHF00624

Ordentliche Hauptversammlung

am Mittwoch, den 05. Juni 2024, um 10:30 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

Wilhelm-von-Siemens-Straße 23 D, 12277 Berlin

Tagesordnung

Punkt 1 der Tagesordnung

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats

Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.shf-communication.com/​about-shf/​investor-relations/​

zugänglich und liegen ebenfalls von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

Punkt 2 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von € 501.963,00 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt € 501.963,00).

Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Der Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Verwendung des Bilanzgewinns liegt von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre aus.

Punkt 3 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Punkt 4 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Punkt 5 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die UHY Deutschland AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Punkt 6 der Tagesordnung

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

Die am 04. Juni 2019 von der Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien endet am 31. Mai 2024. Der Vorstand soll daher erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der Vorstand wird bis zum 31. Mai 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft, die insgesamt einen Anteil von 10 % des bei Erteilung dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen, zu erwerben. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte, ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden.

Der Erwerb darf nur mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Der von der Gesellschaft angebotene und zu zahlende Erwerbspreis bzw. der zu zahlende Kaufpreis, den die Gesellschaft aufgrund der Verkaufsangebote ermittelt, muss sich in einer Preisspanne von € 1,00 bis € 5,00 je Aktie befinden.

Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Zur Vermeidung von Spitzen können etwaige Andienungsrechte partiell beschränkt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien mit der Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen oder im Interesse der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als (Teil) Gegenleistung an Dritte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden.

Im Falle der Einziehung wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Der Vorstand kann im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.

Punkt 7 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Änderung des § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung (Änderung des Nachweisstichtages)

Durch das Zukunftsfinanzierunggesetz wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG geändert. Der Stichtag für den Nachweis des Anteilsbesitzes bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist nunmehr nicht mehr der Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, sondern der Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung. Daher beziehen sich die durch die Banken ausgestellten Nachweise in der Regel – somit auch bei nicht-börsennotierten Gesellschaften – auf den Geschäftsschluss des 22. Tages. § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft, der als Stichtag für den Nachweis den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung festlegt, sollte daher aus Praktikabilitätsgründen an den neuen gesetzlichen Nachweisstichtag angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen.“

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung und Verwendung eigener Aktien

„Der Vorstand hat gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung und Verwendung eigener Aktien anzugeben. Der wesentliche Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Die am 04.06.2019 von der Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien endet am 31.05.2024. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel reagieren kann, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung daher vor, der Gesellschaft die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien neu zu erteilen, damit sie die mit einem solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft ausüben kann. Mit der Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 31. Mai 2029 beschränkt ist, soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb findet entweder mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten statt, bei dem sich die Preisspanne zwischen € 1,00 und € 5,00 pro Aktie bewegen muss. Der Vorstand wird bei der Feststellung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist. Die Ermächtigung soll dem Vorstand weiterhin ermöglichen, eigene Aktien zur Verfügung zu haben und diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran als Akquisitionswährung einsetzen zu können. In diesen Fällen kann das Bezugsrecht für die Aktionäre ausgeschlossen werden. Hierdurch hat die Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, um bei sich bietenden Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen schnell, flexibel und marktgerecht reagieren zu können. Sämtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, so dass die Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft sichergestellt sind. Der Bezugsrechtsausschluss in den vorgenannten Fällen ist gerechtfertigt. Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.“

Weitere Angaben und Hinweise

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 29. Mai 2024 (24.00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse

SHF Communication Technologies AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Der gesetzliche Nachweisstichtag entspricht materiell-rechtlich weiterhin dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a. F. und § 16 Nr. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis der Berechtigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer dieser nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform (§ 126 b BGB) durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen die zu Anfang genannten Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an die vorgenannte Adresse zu richten. Anträge von Aktionären, die unter der genannten Adresse bis zum Ablauf des 21. Mai 2024 (24:00 Uhr) eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, gegebenenfalls einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https:/​/​www.shf-communication.com/​about-shf/​investor-relations/​hauptversammlung/​

öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Informationen zur Hauptversammlung

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung lediglich eine Auswahl an Softgetränken sowie Kaffee und Tee zur Verfügung steht.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der SHF Communication Technologies AG

Im Rahmen der Hauptversammlung der SHF Communication Technologies AG werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

https:/​/​www.shf-communication.com/​about-shf/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in der Rubrik „Investor Relations“ im Bereich „Hauptversammlung“ unter „Datenschutz“ entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

 

Berlin, im April 2024

SHF Communication Technologies AG

– Der Vorstand –

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