SHS VIVEON AG: Dividendenbekanntmachung

SHS VIVEON AG

München

– ISIN DE000A0XFWK2 –
– WKN A0XFWK –

Dividendenbekanntmachung
und Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die ordentliche Hauptversammlung der SHS VIVEON AG am 24. Juni 2021 hat beschlossen, den sich aus dem festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 933.776,78 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Aktie: EUR 215.300,00

Gewinnvortrag: EUR 718.476,78

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Dividende am dritten, auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 29. Juni 2021, fällig.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab 29. Juni 2021 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die depotführenden Kreditinstitute. Hauptzahlstelle ist die Bankhaus Gebr. Martin AG, 73033 Göppingen.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag und unter Vorlage der Steuerbescheinigung (eine Dividendenabrechnung ist nicht mehr ausreichend) nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen. Erstattungsanträge müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, eingegangen sein.

 

München, im Juni 2021

SHS VIVEON AG

Der Vorstand

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