Siemens Energy AG: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 6 Abs. 2 MitbestG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 AktG

Siemens Energy AG

München

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
gemäß § 6 Abs. 2 MitbestG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 AktG

Die Siemens Energy AG mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 252581, verfügt bislang über einen Aufsichtsrat bestehend aus zehn Mitgliedern der Aktionäre gemäß den Regelungen der §§ 95 ff. Aktiengesetz (AktG) und der Satzung der Gesellschaft.

Die Siemens Energy AG beschäftigt nunmehr als Obergesellschaft des Siemens Energy-Konzerns und damit aufgrund der Zurechnungsregel nach § 5 Abs. 1 S. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 MitbestG.

Dies hat nach Ansicht des Vorstands der Siemens Energy AG zur Folge, dass die Siemens Energy AG einen Aufsichtsrat hat, der nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung des Vorstands der Siemens Energy AG nach § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 5 MitbestG in Verbindung mit § 96 Abs. 2 S. 1 und 2, § 101 Abs. 1 AktG aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht anrufen.

 

München, im September 2020

Siemens Energy AG

Der Vorstand

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