STADA Arzneimittel: Vergleich STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft 21 W 110/19, 3-05 O 38/18

STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft

Bad Vilbel

WKN 725180
ISIN DE0007251803

Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Dezember 2017 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, als abhängigem Unternehmen und der Nidda Healthcare GmbH, Bad Vilbel, als herrschendem Unternehmen machen der Vorstand der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Nidda Healthcare GmbH hiermit folgenden Vergleich bekannt, der am 30. Oktober 2020 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Beendigung des dort unter dem Az. 21 W 110/19 anhängigen Spruchverfahrens geschlossen wurde:

„Vergleich

zwischen

[…]

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: […]

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG):

Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin

und

Nidda Healthcare GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Grundhöfer und Dr. Wolfgang Ollig,

c/o STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel

– Beschwerdegegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:

Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Rechtsanwalt Dr. Dirk Wasmann,
Lautenschlagerstr. 21, 70173 Stuttgart

PRÄAMBEL

A

Am 19. Dezember 2017 schlossen die Beschwerdegegnerin und die STADA Arzneimittel AG (AG Frankfurt am Main, HRB 71290) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV). Die Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG stimmte dem Abschluss des BGAV am 2. Februar 2018 zu, und der BGAV wurde am 20. März 2018 in das Handelsregister der STADA Arzneimittel AG eingetragen und bekannt gemacht und damit wirksam. Im BGAV wurde den außenstehenden Aktionären der STADA Arzneimittel AG angeboten, ihre STADA-Aktien auf deren Verlangen gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 je Stückaktie zu erwerben. Alternativ wurde den außenstehenden Aktionären im Falle des Verbleibs in der Gesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,82 brutto je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr angeboten.

B

Die Beschwerdeführer sowie einige weitere Antragsteller leiteten beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 38/18 ein aktienrechtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der im BGAV angebotenen Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie des darin angebotenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG ein.

C

Am 27. Juni 2019 erließ das Landgericht Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung am 27. Juni 2019 einen Beschluss, in welchem es die Angemessenheit sowohl der im BGAV angebotenen Abfindung sowie des Ausgleichs feststellte und eine Erhöhung der angebotenen Kompensationen ablehnte.

D

Die Beschwerdeführer, d. h. nicht sämtliche in erster Instanz an dem Spruchverfahren beteiligten Antragsteller, legten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main Beschwerde ein. Das Landgericht Frankfurt am Main half den Beschwerden durch Beschluss vom 20. August 2019 nicht ab. Die Beschwerden sind derzeit beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter der Geschäftsnummer 21 W 110/19 anhängig.

E

In ihrem Delisting-Angebot vom 11. Oktober 2018, das bis zum 8. November 2018 angenommen werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin EUR 81,73 je Aktie der STADA Arzneimittel AG angeboten. Dies entspricht dem gemäß §§ 39 Abs. 3 BörsG, 31 WpÜG dafür maßgeblichen Börsenkurs als gesetzlichem Mindestpreis. Die im Rahmen des Delisting-Angebots angedienten Aktien sind nicht Gegenstand dieses Vergleichs.

F

Sämtliche Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsame Vertreter sind sich einig, das Spruchverfahren BGAV im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien – ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen – auf Anraten des Gerichts nachfolgenden verfahrensbeendenden Vergleich:

VERGLEICH

I.

Erhöhung der Barabfindung

1.

Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den außenstehenden Aktionären der STADA Arzneimittel AG erhöht die Beschwerdegegnerin die im Rahmen des BGAV den ehemaligen außenstehenden Aktionären der STADA Arzneimittel AG angebotene Barabfindung von ursprünglich EUR 74,40 je Stückaktie um EUR 7,33 – ohne Präjudiz für andere Verfahren einschließlich Zinsen („Erhöhungsbetrag“) – auf EUR 81,73 je Stückaktie („erhöhter Abfindungsbetrag“).

2.

Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB sind nur zu entrichten, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB gegeben sind; § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 286 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung.

3.

Ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG, die von ihrem Wahlrecht auf Erhalt der Barabfindung bereits Gebrauch gemacht haben, müssen sich die erhaltene Barabfindung von EUR 74,40 und die darauf erhaltenen Zinsen (nicht aber erhaltene Ausgleichszahlungen) auf den erhöhten Abfindungsbetrag anrechnen lassen und erhalten somit nach diesem Vergleich eine Barabfindung in Höhe von gesamt EUR 81,73 je Stückaktie.

4.

Aktionäre, die noch nicht aus der STADA Arzneimittel AG ausgeschieden sind, können das Andienungsrecht zum erhöhten Abfindungsbetrag noch bis zu einem etwaigen Beschluss der Hauptversammlung auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre und darüber hinaus bis zur Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im Handelsregister und damit bis zu einer zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär annehmen. Zwischenzeitlich erhaltene Ausgleichszahlungen werden nicht auf den erhöhten Abfindungsbetrag angerechnet. Mit Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im Handelsregister erlischt dieses Wahlrecht. Die dann noch anspruchsberechtigten außenstehenden Aktionäre haben von da an (nur noch) Anspruch auf die im Squeeze-out beschlossene Barabfindung. Deren Überprüfung in einem Spruchverfahren bleibt unberührt.

5.

Eine Erhöhung der Ausgleichszahlung findet nicht statt.

II.

Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung

1.

Der erhöhte Abfindungsbetrag wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen einen Monat nach Bekanntgabe der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer III. zur Zahlung fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Erklärung des Verlangens auf Erhalt der Barabfindung, soweit die Aktien noch nicht aufgrund Ausübung des Wahlrechts gemäß BGAV der Beschwerdegegnerin angedient wurden.

2.

Der erhöhte Abfindungsbetrag wird mit seiner Fälligkeit allen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionären, die dies in Ausübung ihres Andienungsrechts verlangen, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Abfindungsberechtigte außenstehende Aktionäre, die ihre Aktien bereits unter dem BGAV angedient haben und nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im BGAV angebotenen Abfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung des Erhöhungsbetrages über die Erklärung des Verlangens hinaus nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto. Diejenigen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb der vorgenannten Fristen keine Gutschrift des Erhöhungsbetrages erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können. Für die Abwicklung der Zahlungen unter diesem Vergleich ist von der Beschwerdegegnerin die BNP Paribas, Frankfurt am Main (die Abwicklungsstelle) beauftragt worden.

3.

Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

III.

Bekanntmachung

1.

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich ohne Ziff. VI. im Bundesanzeiger, den AnlegerPlus News der SdK sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (jedoch nicht in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen.

2.

In sämtlichen Veröffentlichungen werden die Namen und Anschriften der Beschwerdeführer sowie die ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht genannt.

IV.

Wirksamwerden

Dieser Vergleich wird mit seiner Protokollierung wirksam. Mit der Protokollierung dieses Vergleichs ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Die Beschwerdeführer nehmen ihre Beschwerden hiermit vorsorglich zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung der Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.

V.

Wirkung

Dieser Vergleich wirkt für sämtliche berechtigten außenstehenden Aktionäre der STADA Arzneimittel AG. Er stellt insoweit jeweils einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB). Die Beschwerdegegnerin trägt die Gewähr dafür, dass die Verpflichtungen aus diesem Vergleich auf etwaige Rechtsnachfolger übergeleitet werden.

VI.

[…]

VII.

Schlussbestimmungen

1.

Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Beschwerdeführer und sämtlicher abfindungsberechtigter außenstehender Aktionäre der STADA Arzneimittel AG (d. h. insbesondere einschließlich der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Anspruchsberechtigten) sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, insbesondere einschließlich einer etwaigen Erhöhung des Ausgleichsbetrags unter dem BGAV, sowie etwaiger Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3, Halbs. 2 AktG insgesamt erledigt und abgegolten.

2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

3.

Der Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern und ihren jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieser Rechtsstreitigkeiten gewährt oder in Aussicht gestellt.

4.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.

5.

Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main zuständig, soweit gesetzlich zulässig.“

Bad Vilbel, im November 2020

STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Nidda Healthcare GmbH
Die Geschäftsführung
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