One Touch Football AG – Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung (am 7. Januar 2025 um 11:00 Uhr)

One Touch Football AG

München

ISIN: DE000A289V11

Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
und gleichzeitig Verlustanzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am 7. Januar 2025 um 11:00 Uhr

in den Kanzleiräumen der Sozietät Pinsent Masons
Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB,
Ottostraße 21, 80333 München,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

TOP 1:

Anzeige des Verlusts des hälftigen Grundkapitals gem. § 92 Abs. 1 AktG

Der Vorstand der One Touch Football AG zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist.

Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der Verwaltung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung einen mündlichen Bericht zur Lage der Gesellschaft und zu den von Vorstand und Aufsichtsrat zur Beseitigung des Verlustes vorgeschlagenen Maßnahmen erstatten.

TOP 2:

Änderung des Unternehmensgegenstandes in § 2 Abs. 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

„1.

Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist (a) die Beratung (keine Rechts- und Steuerberatung) von Unternehmen, die Mannschaftssport im Profibereich betreiben, sowie (b) der Erwerb, das Entwickeln und Veräußern von Beteiligungen an derartigen Unternehmen (vorwiegend Profimannschaften im Fußball), jeweils mit dem Ziel deren langfristigen Wert zu steigern, sowie (c) diese Beteiligungen in ihrer Entwicklung durch Erbringung von genehmigungsfreien Dienstleistungen zu unterstützen (u.a. in den Bereichen Unternehmenssteuerung, Finanzierung, Marketing, Transfererlöse, Ticketing, Scouting).“

TOP 3:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 250.000,– soll um bis zu EUR 250.000,– auf bis zu EUR 500.000,– gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 250.000,– um bis zu EUR 250.000,– gegen Bareinlagen, durch Ausgabe von bis zu 250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie und zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie (im Folgenden „neue Aktien“) auf bis zu EUR 500.000,– erhöht.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

c)

Zur Zeichnung der neuen Aktien werden ausschließlich vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgewählte Investoren zugelassen.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzulegen.

e)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 3 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (welcher auch eine Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags beinhaltet) erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und die entsprechenden Änderungen der Satzung

Nach § 10 Abs. 1 AktG lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder auf den Inhaber. Derzeit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Stückaktien eingeteilt, welche auf den Inhaber lauten. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine effektivere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Zudem soll durch die Umstellung auf Namensaktien in der Satzung eine Vinkulierung der Namensaktien, die eigenständig unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen werden soll, ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in auf den Namen lautende Aktien umgewandelt werden.

Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zu der Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Die Umwandlung in Namensaktien erfordert daher die Einrichtung eines Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift bzw., soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften handelt, ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft zur Eintragung im Aktienregister angeben. Im Zuge der Umwandlung von Inhaberaktien auf Namensaktien muss die Satzung der Gesellschaft geändert werden, insbesondere ist eine Anpassung der Einberufungsvorschriften für die Hauptversammlung erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgend unter lit. b) bis d) beschlossenen Satzungsänderungen bestehenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in auf den Namen lautende Aktien umgewandelt. Der Vorstand wird ermächtigt, alle erforderlichen und/​oder zweckmäßigen Maßnahmen für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

b)

§ 3 der Satzung der Gesellschaft wird um einen Absatz 2 ergänzt und wie folgt neu gefasst:

„1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“

c)

§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„2.

Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.“

d)

§ 10 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

„4.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben.

5.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder den sonst in der Einladung bezeichneten Stellen unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

6.

In der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung können weitere Einzelheiten über die Anmeldung mitgeteilt werden.“

e)

Der Vorstand der Gesellschaft darf sich das Recht vorbehalten die vorstehenden Beschlüsse gemäß diesem Tagesordnungspunkt 4 auch nicht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Jedenfalls soll der Vorstand die Beschlüsse gemäß diesem Tagesordnungspunkt 4 erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, nachdem die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Vinkulierung der Namensaktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„2.

Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Über die Aktien der Gesellschaft kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft rechtsgeschäftlich verfügt werden (unter rechtsgeschäftlicher Verfügung sind insbesondere Abtretungen, Verkäufe, Schenkungen, Verpfändungen oder Nießbrauchsbestellungen zu verstehen). Die Zustimmung erteilt der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats.“

b)

Der Vorstand der Gesellschaft darf sich das Recht vorbehalten den vorstehenden Beschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 5 auch nicht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Jedenfalls soll der Vorstand der Gesellschaft den Beschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 5 erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, nachdem die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/​I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025/​I mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand ist derzeit gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. April 2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 125.000,– gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 125.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/​1).

Um der Gesellschaft auch zukünftig den vollen Handlungsspielraum und die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Stärkung ihres Eigenkapitals einzuräumen, soll nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020/​I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2025/​I geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2020/​I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter den nachfolgenden Buchstaben beschlossenen neuen Genehmigten Kapitals 2025/​I aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2029 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 200.000,– gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​I). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.

c)

§ 4 Abs. 6 der Satzung wird entsprechend dem vorstehenden Beschluss wie folgt neu gefasst:

„6.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Oktober 2029 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 200.000,– gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 200.000 neuen, auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​I). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.“

d)

Der Vorstand der Gesellschaft wird angewiesen die Beschlüsse gemäß diesem Tagesordnungspunkt 6 erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem die Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

TOP 7:

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Neufassung von § 8 der Satzung

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von 6 Mitglieder auf 4 Mitglieder verkleinert werden. Zudem soll im neuen § 8 Abs. 3 ein persönliches Entsenderecht einer Aktionärin für ein Aufsichtsratsmitglied vorgesehen und hierfür einfachheitshalber (insb. im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Nummerierung der Absätze) § 8 der Satzung vollständig neugefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, § 8 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu beschließen:

„§ 8
Zusammensetzung, Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats
1.

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.

2.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3.

Die Aktionärin SNE Invest GmbH mit Sitz in Wiesbaden hat bis zum 31. Dezember 2029 das nicht übertragbare Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann durch schriftliche Erklärung der Aktionärin, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, gegenüber der Gesellschaft ausgeübt werden. Das so bestimmte Aufsichtsratsmitglied tritt unmittelbar an die Stelle eines bereits entsandten Aufsichtsratsmitglieds, das hierdurch abberufen wird. § 9 Abs. 3 der Satzung findet auf das entsandte Aufsichtsratsmitglied keine Anwendung. Ist zum Zeitpunkt der Ausübung kein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt, rückt das entsandte Mitglied erst dann in den Aufsichtsrat, wenn ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegt, seine Amtszeit abläuft oder von der Hauptversammlung abberufen wird.

4.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates erforderliche Willenserklärungen abzugeben. Er ist ständiger Vertreter des Aufsichtsrates gegenüber Dritten sowie gegenüber dem Vorstand.

5.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, schriftlich oder mittels elektronischer Medien (z.B. per E-Mail) einberufen.

6.

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.

7.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlüsse durch elektronische Medien erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Über solche Beschlüsse wird vom Vorsitzenden unverzüglich eine schriftliche Niederschrift erstellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.

8.

Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

9.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Stimmenenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag. Bei Wahlen gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erst in einer zweiten Abstimmung, die frühestens 10 Tage nach der ersten Wahl stattfindet, den Ausschlag.

10.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.“

TOP 8:

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist aktuell mit 3 Mitgliedern besetzt. Die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Markus Friedl und Markus Joachimsthaler haben ihr Amt mit Beendigung dieser am 7. Januar 2025 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung jedoch niedergelegt.

Im Hinblick auf die vorgenannten Niederlegungen sind deshalb Neuwahlen des Aufsichtsrats erforderlich, um eine Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats zu erhalten.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach der aktuell noch geltenden satzungsmäßigen Vorgabe gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Eintragung des Beschlusses unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 7 wird der Aufsichtsrat satzungsgemäß jedoch auf vier Mitglieder verkleinert.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen:

Herr Dr. Markus Friedl, Rechtsanwalt und Partner bei Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB, wohnhaft in Frankfurt am Main

Herr Dr. Jan Lehmann, Chief Executive Officer des Europäischen Olympischen Komitees (EOC), wohnhaft in Kronberg im Taunus

Herr Boris Notzon, Geschäftsführer der NV SportsConsult GmbH (COACHINSIDE), wohnhaft in Kaiserslautern

werden mit Wirkung ab Beendigung dieser außerordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt.

TOP 9:

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor wie folgt zu beschließen:

§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, es sei denn, im Bestellungsbeschluss wird für die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.“

TOP 10:

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2024 betreffend die Zahlung einer variablen Aufsichtsratsvergütung vom 1. Januar 2024 bis 16. Mai 2024 (lit. b. des Tagesordnungspunktes 4 gemäß der im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung der Hauptversammlung vom 16. Mai 2024) wird aufgehoben.

b)

Ferner erhalten alle Aufsichtsratsmitglieder ab dem 7. Januar 2025 keine feste jährliche Vergütung mehr.

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung in Textform (§126b BGB) angemeldet haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 17. Dezember 2024, 0:00 Uhr, beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

Hinweise zur Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären

Eventuelle Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

Hinweise zum Datenschutz

Die One Touch Football AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die One Touch Football AG diese Daten nicht von den Aktionären und/​oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt ihr die jeweilige depotführende Bank diese personenbezogenen Daten.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die One Touch Football AG ggf. verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der One Touch Football AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der One Touch Football AG geltend machen:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
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Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der One Touch Football AG ist wie folgt erreichbar:

One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com

 

München, im November 2024

 

Der Vorstand