transfash AG – Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der transfash AG infolge Formwechsels

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
transfash AG
Frechen
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der transfash AG infolge Formwechsels 25.02.2019

transfash AG

Frechen

Amtsgericht Köln, HRB 72280

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den
geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der transfash AG infolge Formwechsels

Bei der transfash AG mit Sitz in Frechen ist ein Aufsichtsrat gebildet, der sich aus drei Mitgliedern der Anteilseigner zusammensetzt. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG).

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten keine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats. Auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Formwechsel wird keine Bestimmung über die freiwillige oder notwendige Bildung eines Aufsichtsrats enthalten.

Da die Gesellschaft dauerhaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes für die Bildung eines Aufsichtsrats auch in Zukunft nicht vor. Der Vorstand ist daher der Ansicht, dass bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Wirksamwerden des Formwechsels kein Aufsichtsrat zu bilden ist.

Rein vorsorglich soll hiermit ein Statusverfahren aufgrund des Wegfalls des Aufsichtsrats im Rahmen des Formwechsels der transfash AG in eine GmbH durchgeführt werden. Die Aufsichtsratsmandate der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder werden mit der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister enden und ein neuer Aufsichtsrat wird nicht gebildet werden, falls nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger und nach Beginn des Aushangs dieser Mitteilung in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Frechen, im Februar 2019

Der Vorstand

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