TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG Berlin – Hauptversammlung

TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG

Mertensstraße 63, 13587 Berlin

ISIN DE 0006334550

Wir laden unsere Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft am Donnerstag, den 7. August 2014, um 10:00 Uhr im Tagungssaal der

Villa Schützenhof,
Schützenhof Spandau,
Niederneuendorfer Allee 12–16,
13587 Berlin,

ein.

I. Tagesordnung

TOP 1:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 mit dem Lagebericht, dem Abhängigkeitsbericht und dem Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss 2013

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013, der Lagebericht des Vorstandes, der Abhängigkeitsbericht und der Bericht des Aufsichtsrates liegen von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mertensstraße 63, 13587 Berlin, zur Einsicht für unsere Aktionäre aus. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen eine Abschrift dieser Unterlagen.

TOP 2:
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Jochen Huber für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

TOP 3:
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Herren Eckart G. Winterhoff, Max Engler, Klaus Breitkopf und Dr. Peter E. Horn für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Grieger Mallison CTG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Berlin, zur Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.

TOP 5:
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung aus 3 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Nach § 14 Abs. 2 unserer Satzung in Verbindung mit dem letzten Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Wahl des Aufsichtsrates vom 29. August 2013 endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, mithin mit Ablauf dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Eckart G. Winterhoff, Kaufmann, wohnhaft in Düsseldorf,
Herrn Max Engler, Kaufmann, wohnhaft in Zürich, Schweiz,
Herrn Dr. Peter E. Horn, Geschäftsführer, wohnhaft in Düsseldorf,

jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Für den Fall ihrer Wiederwahl haben die Herren Eckart G. Winterhoff, Max Engler und Dr. Peter E. Horn bereits die Annahme ihrer Wahl erklärt.

TOP 6:
Erhöhung des Grundkapitals von 6.955.000,00 EUR um 1.000.000,00 EUR auf 7.955.000,00 EUR

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 6.955.000,00 EUR, das in 6.955.000 Stückaktien eingeteilt ist, wird gegen Bareinlagen in Höhe von 1.000.000,00 EUR durch Ausgabe von 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1,00 EUR je auszugebender Aktie auf 7.955.000,00 EUR erhöht. Der Gesamtausgabebetrag beträgt mithin 1.000.000,00 EUR und ist in voller Höhe in bar auf das Kapitalerhöhungskonto einzuzahlen. Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt 1,00 EUR. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 1.000.000 neuen Aktien wird zugelassen:

Bevita Commercial Corp., Pasea Estate, Road Town/Tortola, British Virgin Islands, eine Kapitalgesellschaft des Rechts der British Virgin Islands, European Office: Herrengasse 5, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein.

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn Bevita Commercial Corp. nicht bis zum Ablauf des 18. August 2014 sämtliche 1.000.000 neuen Aktien gezeichnet oder den Gesamtausgabebetrag von 1.000.000,00 EUR nicht bis zum 25. August 2014 auf das Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft überwiesen hat, wobei es für die Einhaltung der Zahlungsfrist auf den Tag der Wertstellung auf dem Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft ankommt.

TOP 7:
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

In Anpassung an die vorgenannte Beschlussfassung im Tagesordnungspunkt 6 zur Kapitalerhöhung gegen Bareinlage werden § 5 (Grundkapital) Abs. 1 sowie § 6 (Aktien) Abs. 2 der Satzung unter vollständiger Aufhebung ihrer jeweiligen bisherigen Fassung durch die folgenden neuen Fassungen ersetzt:

§ 5 Grundkapital Absatz 1 der Satzung

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7.955.000,00 EUR.“

§ 6 Aktien Absatz 2 der Satzung

„(2)

Es setzt sich zusammen aus 7.955.000 Stückaktien ohne Nennbetrag.“

TOP 8:
Beschlussfassung über die Aufhebung der dem Vorstand mit Hauptversammlungsbeschluss vom 15.05.2012 eingeräumten Ermächtigung zur Schaffung genehmigten Kapitals

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die dem Vorstand mit Hauptversammlungsbeschluss vom 15.05.2012 eingeräumte Ermächtigung, genehmigtes Kapital zu schaffen, wird mit Wirkung der Eintragung der Satzungsänderung (Tagesordnungspunkt 10) aufgrund des nachstehend unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

TOP 9:
Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals mit eingeschränktem Bezugsrechtsausschluss

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 6. August 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 870.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 870.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand kann bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ausschließen:

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

zur Erbringung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensanteilen;

c)

wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Aktien den etwaigen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibung ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen.

TOP 10:
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 5 Abs. 4 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. 4 der Satzung in Anpassung an die vorgenannten Beschlussfassungen in Tagesordnungspunkt 9 zum genehmigten Kapital durch die folgende neue Fassung zu ersetzen:

„(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 6. August 2019 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 870.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 870.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand kann bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ausschließen:

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

zur Erbringung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensanteilen;

c)

wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Aktien den etwaigen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibung ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen.“

II. Berichte des Vorstandes

1.

Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von 6.503,981,00 EUR um 451.019,00 EUR auf 6.955.000,00 EUR unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung

Die außerordentliche Hauptversammlung der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 78850 eingetragenen TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG mit Sitz in Berlin (vor- und nachstehend „Gesellschaft“) hat am 15. Mai 2012 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 933.173,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 933.173 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) und § 5 der Satzung der Gesellschaft (vor- und nachstehend „Satzung“) entsprechend zu ändern. Diese Beschlüsse sind durch die Eintragung der Änderung des § 5 Absatz 4 der Satzung in das Handelsregister am 24. Mai 2012 wirksam geworden.

§ 5 Absatz 4 der Satzung ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 14. Mai 2017 durch Ausgabe von bis zu 933.173 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ein- oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu 933.173,00 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Vorbehaltlich näherer Bestimmungen in der Satzung ist den Aktionären bei Barkapitalerhöhungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden (§ 5 Absatz 4 Satz 2 lit. c der Satzung).

Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und die für die neuen Stückaktien zu leistende Einlage, festzusetzen (§ 5 Absatz 4 Satz 3 der Satzung). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital anzupassen (§ 5 Absatz 4 Satz 4 der Satzung).

Außerdem hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. April 2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 3.476.347,00 EUR gegen Bareinlagen um 1.300.000,00 EUR durch Ausgabe von 1.300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1,00 EUR je auszugebender Aktie auf 4.776.347,00 EUR zu erhöhen und §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2 der Satzung entsprechend zu ändern. In der Folge wurde die beschlossene Barkapitalerhöhung um 1.300.000,00 EUR durchgeführt und mit der Änderung der §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2 der Satzung und dem erhöhten Grundkapital von 4.776.347,00 EUR am 16. Mai 2013 in das Handelsregister eingetragen.

Von einer weiteren Durchführung der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des vorgenannten Genehmigten Kapitals mit einer Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von 4.776.347,00 EUR um 477.634,00 EUR auf 5.253.981,00 EUR durch Ausgabe von 477.634 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien berichteten wir ebenso in der Einladung zur Hauptversammlung zum 29. August 2013, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 23. Juli 2013, berichtigt am 14. August 2013, worauf wir hiermit der Vollständigkeit halber verweisen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat am 5. Juli 2013 unter Ausnutzung der vorgenannten Ermächtigung die entsprechende Herabsetzung des Genehmigten Kapitals i.S.d. § 5 Abs. 4 der Satzung auf 455.539,00 EUR beschlossen.

Mit einer weiteren Barkapitalerhöhung hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. August 2013 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 5.253.981,00 EUR gegen Bareinlagen um 1.250.000,00 EUR durch Ausgabe von 1.250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum Ausgabebetrag von 1,00 EUR je auszugebender Aktie auf 6.503.981,00 EUR zu erhöhen und §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2 der Satzung entsprechend zu ändern. In der Folge wurde die beschlossene Barkapitalerhöhung um 1.250.000,00 EUR durchgeführt und mit der Änderung der §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2 der Satzung und dem erhöhten Grundkapital von nunmehr 6.503.981,00 EUR am 11. September 2013 in das Handelsregister eingetragen.

Daraufhin hat der Vorstand der Gesellschaft am 4. Februar 2014 unter Ausnutzung der vorgenannten Ermächtigung die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von dem inzwischen erhöhten Grundkapital von 6.503.981,00 EUR um 451.019,00 EUR auf 6.955.000,00 EUR durch Ausgabe von 451.019 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien beschlossen.

Gemäß der vorgenannten Vorgabe, dass unter anderem die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Gemäß der ausschließlichen Zulassung zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien hat die hierzu erneut Alleinberechtigte, die Bevita Commercial Corp., Pasea Estate, Road Town/Tortola, British Virgin Islands, European Office: Herrengasse 5, 9490 Vaduz, Liechtenstein, am 5. Februar 2014 sämtliche 451.019 neuen Aktien gezeichnet und den Gesamtausgabebetrag von 451.019,00 EUR innerhalb von drei (3) Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung des Zeichnungsscheins auf das Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft überwiesen. Die neuen Stückaktien sind ab dem 1. Januar 2014 gewinnberechtigt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat am 4. Februar 2014 unter Ausnutzung der vorgenannten Ermächtigung die entsprechende Herabsetzung des Genehmigten Kapitals i.S.d. § 5 Abs. 4 der Satzung auf 4.520,00 EUR beschlossen.

Mit Eintragung dieser bisher letzten Kapitalerhöhung in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) am 20. Februar 2014 wurde nunmehr das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen von 6.503.981,00 EUR um 451.019,00 EUR auf 6.955.000,00 EUR erhöht.

Die Kapitalerhöhungen waren erforderlich, weil erwartete Zahlungen von Auftraggebern der Gesellschaft aus laufenden Projekten nicht eingegangen waren und kurzfristig weiteres Kapital erforderlich wurde.

2.

Zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG und der entsprechenden Satzungsänderung des unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhenden Grundkapitals

In der Hauptversammlung der Gesellschaft soll eine einfache Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von 1.000.000,00 EUR für die Großaktionärin der Gesellschaft, die Bevita Commercial Corp., BVI, und damit unter Bezugsrechtsausschluss der übrigen Aktionäre geschaffen werden. Bei der Kapitalerhöhung haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dieses Bezugsrecht soll jedoch aus den nachstehend aufgeführten Gründen im Interesse aller Gesellschafter und der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht der Gesellschaft, erneut kurzfristig einen weiteren notwendigen Kapitalbedarf zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am (hypothetischen) Börsenkurs bzw. am inneren Wert der Aktie, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Bedenkt man zudem, dass der Börsenkurs der Gesellschaft in den letzten Monaten vor ihrem Delisting kontinuierlich knapp bis deutlich unter 1,00 EUR lag und derzeit sogar deutlich unter dem zulässigen Mindestausgabebetrag liegen dürfte, ist der Ausgabebetrag von 1,00 EUR für die Gesellschaft und die Aktionäre erheblich vorteilhaft. Der Ausgabebetrag konnte auf diese Weise ohne Berücksichtigung eines Wertschwankungsrisikos für den Zeitraum der gesetzlichen Bezugsfrist, das anderenfalls in der Regel zu berücksichtigen ist, festgesetzt werden. Auf diese Weise kann der Ausgabebetrag kurzfristig festgesetzt werden und unmittelbar nach dessen Festsetzung eine Platzierung der angedachten Kapitalerhöhung erfolgen. Da außerdem die neuen Aktien nahe am (hypothetischen) Börsenkurs bzw. am inneren Wert der Aktie platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen (und derzeit für die Aktionäre zu einem wahrscheinlich noch wesentlich günstigeren Kaufpreis) von anderen Aktionären erwerben, wenngleich der leichte Erwerb über den Börsenhandel nicht mehr möglich ist. Hinsichtlich des Ausgabebetrages ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Unter-Pari-Emission gemäß § 9 Abs. 1 AktG nicht gestattet ist. Das heißt, dass der zulässige geringste Ausgabebetrag nicht unter den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 EUR fallen darf.

Vorliegend konnte die Gesellschaft vorletztes Jahr den neuen Hauptaktionär Bevita, Commercial Corp., BVI, als strategischen Investor gewinnen. Der Vorstand hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass es im Interesse einer nachhaltigen Zukunftssicherung der Gesellschaft erforderlich ist, die strategische Weiterentwicklung der Gesellschaft aus Eigenkapitalmitteln voranzubringen bzw. abzusichern. Die Gesellschaft benötigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalerhöhung erneut Mittel für die weitere Unternehmensentwicklung sowie Eigenkapital aufgrund eines erheblichen kurzfristigen Liquiditätsbedarfes. Auch Mitte 2014 ergaben sich für die Gesellschaft verschiedene Umstände, die eine kurzfristige Beschaffung neuer liquider Mittel erforderlich machten. Erneut konnten Großaufträge unter Vertrag genommen werden, die jedoch erhebliche Vorfinanzierungen erfordern. Hinzu kommt, dass die Anlagenprojekte meistens über mehrere Monate laufen, so dass die für die Zahlung notwendige Fertigstellung des Gewerkes lange auf sich warten lässt. Schließlich unternimmt die Gesellschaft ernsthafte Anstrengungen, die zu einer Erweiterung ihres Portfolios und ihrer Kundenbasis führen könnten. Dies würde gegebenenfalls auch zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf führen. Aus diesen Gründen ist derzeit die Beschaffung neuer liquider Mittel im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft dringend erforderlich. Nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft ist der Vorstand daher zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Ziel am besten mit einem strategischen Investor zu realisieren ist, der an einem langfristigen Investment in der Gesellschaft interessiert ist. Dieses Engagement zeigte der Investor inzwischen mit mittlerweile mehreren erheblichen Bareinlagen. Bei Bevita, Commercial Corp., BVI, sind nach Einschätzung der Verwaltung diese Voraussetzungen auch weiterhin gegeben.

Die Erfahrung aus der Kapitalerhöhung 2010 und durch die Kommunikation mit interessierten Aktionären zeigt, dass die Zeichnungsmöglichkeiten für die Aktionäre kaum wahrgenommen werden. Es wurden dabei zwar 366.347 neue Aktien gezeichnet. Die Zeichnung erfolgte jedoch fast nur durch die damalige Hauptaktionärin Pernix Group Inc., die 351.000 der 366.347 neuen Stückaktien übernahm und damit 96% der Kapitalerhöhung ausmachte. Damals war der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei ca. 1,00 EUR. Nunmehr dürfe er noch erheblich niedriger liegen, so dass kaum damit zu rechnen ist, dass weitere Aktionäre im nennenswerten Umfang neue Aktien zu 1,00 EUR werden erwerben wollen. Hinzu kommt, dass ihre Verkehrsfähigkeit durch den Börsenhandel entfallen ist. Wegen der Bezugsrechtsgewährung wurde das Verfahren der Kapitalerhöhung langwierig, kompliziert und teuer. Die Zusatzkosten der Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, auch unter der notwendigerweisen Einbeziehung einer Investmentbank, standen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis. Insbesondere ist nunmehr ein schneller Eigenkapitalbedarf darzustellen, der mit der langwierigen Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht nicht möglich wäre. Zur Sicherstellung der zügigen Abwicklung hat die Verwaltung der Gesellschaft Bevita, Commercial Corp., BVI, nur eine sehr kurze Frist sowohl zur Einreichung des Zeichnungsscheins als auch darauffolgend für die Einzahlung des Gesamtausgabebetrages von 1.000.000,00 EUR.

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sieht eine typisierte Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei einer Barkapitalerhöhung vor, soweit sie 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Vorliegend wird diese Grenze wie auch in den letzten beiden Barkapitalerhöhungsfällen überschritten. Dies geschah bisher im Interesse der Gesellschaft immer mit der Zustimmung der Aktionäre. Überdies führt die Überschreitung nicht zu einer Überwindung irgendeiner Schwelle zugunsten der Großaktionärin. Weder werden hierdurch irgendwelche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Stimmenmehrheitserfordernisse überschritten noch erlangt die Großaktionärin hierdurch ein bestimmtes Recht (z.B. das Erreichen der Squeeze-out Grenze von 95 % des Grundkapitals), das nicht bisher hat bzw. ohne Überschreiten der vorgenannten 10 %-Grenze nicht hätte. Damit erreicht außer der quotalen Dividendenberechtigung im Falle eines künftigen ausschüttbaren und ausgeschütteten Gewinns keinen zusätzlichen Vorteil gegenüber den anderen Aktionären. Vielmehr wird der Gesellschaft das notwendige Eigenkapital zur Verfügung gestellt, um evtl. bei Kreditinstituten die Chance zur Erlangung von Fremdkapital zu verbessern und wegen der Erhöhung der Eigenkapitalquote auch für die Gesellschaft bessere Darlehenskonditionen zu erreichen.

Bei Abwägung all dieser Umstände ist der Bezugsrechtsausschluss in dem beschriebenen Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Überzeugung des Vorstandes und des Aufsichtsrates erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

3.

Zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 zum eingeschränkten Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

In der Hauptversammlung der Gesellschaft soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von 870.000,00 EUR geschaffen werden. Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital dabei sowohl für Bar- wie Sachkapitalerhöhungen als auch für den Fall, dass Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ihre Options- bzw. Wandlungsrechte ausüben, ausgenutzt werden können. Bei der Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

zur Erbringung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensanteilen;

c)

wenn die vorgenommene Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Aktien den etwaigen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden oder auszugeben sind oder aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde;

auszuschließen.

Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Zu a)
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

Zu b)
Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, künftig flexibel Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen der von der Gesellschaft geplanten Maßnahmen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – schnell zugreifen kann. Hierfür soll deshalb das vorgeschlagene Genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien und ggf. in Kombination miteinander, finanziert werden können.

Zu c)
Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates ferner ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den etwaigen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals derzeit 695.500 EUR nicht übersteigt. Der Betrag von derzeit 695.500 EUR bleibt innerhalb der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegten Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am etwaigen Börsenkurs, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien deutlich über dem vor ihrem Delisting zuletzt notierten Börsenkurs und dem vermuteten inneren Wert der Aktie platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen von anderen Aktionären erwerben. Schließlich wird bei dieser Ausgestaltung darauf hingewiesen, dass eine Unter-Pari-Emission gemäß § 9 Abs. 1 AktG nicht gestattet ist. Das heißt, dass der zulässige geringste Ausgabebetrag nicht unter den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 EUR fallen darf.

Zu d)
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung dies vorsehen. Solche Schuldverschreibungen haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen solch ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.

Der Ausschluss des Bezugsrechts im Falle der Gewährung von Aktien zur Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten von Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche die Gesellschaft aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben hat, soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, an Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen nicht nur Aktien aus bedingtem Kapital gewähren zu können, sondern im Bedarfsfall auch auf die Alternative der Gewährung von Aktien aus genehmigtem Kapital zurückgreifen zu können.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

III. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse drei Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. August 2014, zugehen, da der Tag des Zugangs nicht mitgezählt wird:

TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG
Herrn Thomas Janzen
Mertensstraße 63
13587 Berlin
Telefax: 030/33978-199
E-Mail: info@tsb-ag.de

Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der für die Anmeldung aufgeführten Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse, spätestens bis zum Ablauf des 4. August 2014 („Nachweisstichtag“), zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Anträge und Verlangen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

TRANSRADIO SenderSysteme Berlin AG
Herrn Thomas Janzen
Mertensstraße 63
13587 Berlin
Telefax: 030/33978-199

Anträge von Aktionären, die in Textform unter vorstehender Adresse bis zum Ablauf des 23. Juli 2014 bei uns eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.tsb-ag.de öffentlich zugänglich gemacht. Verspätete oder anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

Berlin, im Juni 2014

Der Vorstand

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