All for One Steeb AG – Hauptversammlung

All for One Steeb AG
Filderstadt
ISIN DE0005110001
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 11. März 2015, ab 10.00 Uhr
im Kongress- und KulturCentrum FILDERHALLE (Kleiner Saal),
Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen, Deutschland

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die All for One Steeb AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014, des Lageberichts und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014
Sämtliche vorgenannte Unterlagen können im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2.

Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 in Höhe von EUR 11.213.362,15 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 pro dividendenberechtigter Aktie EUR 3.487.400,00
Einstellung in Gewinnrücklagen EUR 0,00
Vortrag auf neue Rechnung EUR 7.725.962,15

Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien, insgesamt 4.982.000 Aktien, zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Tag der Hauptversammlung etwa infolge einer Erhöhung des Grundkapitals ändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Vorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/15
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Geschäftsstelle Stuttgart, als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der All for One Steeb AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2014/15, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Geschäftsstelle Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6.

Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG), soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Die von der Hauptversammlung am 16. März 2011 beschlossene Ermächtigung endet zum 15. März 2016. Eine Erneuerung soll daher vorsorglich bereits durch die diesjährige Hauptversammlung erfolgen. Die Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
6.1

Die Gesellschaft wird mit Ablauf der Hauptversammlung vom 11. März 2015 dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
6.2

Die Ermächtigung gilt bis zum Ablauf des 10. März 2020. Sie kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die derzeit bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 16. März 2011 wird mit dem Wirksamwerden der nunmehr zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben.
6.3

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots:
(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) an alle Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann das Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots angepasst werden. In diesem Fall darf der angepasste Kaufpreis oder die Grenzwerte der angepassten Kaufpreisspannen je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Sofern das Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot oder die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
6.4

Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es weiterer Hauptversammlungsbeschlüsse bedarf, die erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sondern jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den folgenden Zwecken, wobei er bei den Ermächtigungen unter (a), (b), (c) und (d) zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre berechtigt ist:
(a)

Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Sacheinlagen an Dritte ausgegeben werden, insbesondere als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Erwerb der Sacheinlagen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 AktG analog).
(b)

Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Bareinlagen an Dritte ausgegeben werden, um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft bislang nicht zugelassen sind.
(c)

Die erworbenen eigenen Aktien können zu einem Preis veräußert werden, der das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den jeweils fünf der Veräußerung der Aktien vorhergehenden Börsenhandelstagen nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung in diesem lit. (c) gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 lit. a) der Satzung aus genehmigtem Kapital entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
(d)

Die erworbenen eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der All for One Steeb AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften stehen, zum Erwerb angeboten und übertragen werden mit der Maßgabe, dass die so verwendeten Aktien insgesamt 2% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
(e)

Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung der Gesellschaft anzupassen.
6.5

Die Ermächtigungen unter Ziffer 6.4 gelten auch für die Verwendung von Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.
6.6

Sollten im Zuge der Liberalisierung der Handelszeiten die Aktien der Gesellschaft ganztägig gehandelt werden, ist unter Ziffer 6.3 (1) und (2) und unter Ziffer 6.4 lit. (c) nicht auf das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien im XETRA-Handel, sondern auf das arithmetische Mittel der jeweils um 13:00 Uhr eines Handelstages für eine Aktie der Gesellschaft festgestellten Kurse abzustellen.

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung
Die Hauptversammlung vom 16. März 2011 hat einen Ermächtigungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gefasst, der bis zum 15. März 2016 befristet ist. Daher soll der Gesellschaft rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Ermächtigungsdauer durch eine neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Möglichkeit gesichert werden, im Interesse der Gesellschaft in sinnvollem Umfang von diesem Instrumentarium Gebrauch machen zu können. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der anschließenden Verwendung eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.

Der Erwerb kann direkt über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots durchgeführt werden. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, muss der Erwerb nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleiner Teile bis zu maximal 100 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung des Erwerbs zu erleichtern.

Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien entweder über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots wieder veräußern. In beiden Fällen bleibt das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt.

Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses und früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Die Hauptversammlung kann gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Alternative neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch eine Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital.

Darüber hinaus sollen eigene Aktien aber auch zu weiteren Zwecken verwendet werden können, die rechtlich einen Ausschluss des Bezugsrechts notwendig machen:

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates gegen Sachleistung veräußert, anbietet oder gewährt insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes.

Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grunde soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Die Möglichkeit, eigene Aktien anstelle oder zusätzlich zu einer Geldzahlung als Gegenleistung bei einem Unternehmenserwerb anbieten zu können, kann einen Vorteil beim Wettbewerb um attraktive Erwerbsobjekte schaffen und erlaubt die liquiditätsschonende Durchführung von Unternehmenserwerben. Solche Entscheidungen müssen typischerweise sehr kurzfristig getroffen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zu Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen flexibel ausnutzen zu können, ohne zuvor durch Einberufung einer Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt wird. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der erbetenen Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die Wiederveräußerung oder Überlassung von eigenen Aktien zum Zwecke des Unternehmenserwerbs und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorstand wird dabei insbesondere auch sicherstellen, dass bei der Festlegung der Bewertungsrelation die Interessen der Aktionäre gewahrt bleiben. Der Aufsichtsrat wird die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.

Die eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft weiterhin als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden können. Insbesondere soll für die jeweils Berechtigten als zusätzliches Anreizsystem die Möglichkeit geschaffen werden, die Aktien der Gesellschaft mit einem angemessenen Abschlag gegenüber dem aktuellen Marktpreis zu erwerben. Die Aktien sollen hierbei mit einer Sperrfrist von nicht weniger als einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden können. Soweit diesen Personen die Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms angeboten werden, gilt eine Sperrfrist von vier Jahren. Hierzu ist jeweils der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.

Der Vorstand soll ferner entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, zurückerworbene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diesen entfallenden Anteil am Grundkapital von höchstens 10% mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts dieses geringen Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.

Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist außerdem der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung durch Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten –, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Er wird von der auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien nur in der Weise Gebrauch machen, dass – unter Einbeziehung bereits bestehender Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsauschluss – die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten wird.

Der Vorstand soll schließlich berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Im Übrigen wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.
7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2015, eine entsprechende Satzungsänderung sowie die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Das derzeitige genehmigte Kapital (§ 5 Absatz 4 der Satzung) läuft zum 15. März 2016 aus. Es soll deshalb rechtzeitig erneuert werden, und zwar in Höhe des diesbezüglich gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags, nämlich in Höhe der Hälfte des Grundkapitals, welches zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist. Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen
7.1

Die in § 5 Absatz 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstandes, bis zum 15. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 6.924.000,00 zu erhöhen, wird mit dem Wirksamwerden des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
7.2

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 10. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 7.473.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
7.3

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist,
(a)

um Spitzenbeträge auszugleichen;
(b)

wenn die Aktien im einem Umfang, der 50% des Grundkapitals nicht übersteigt, gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
(c)

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
7.4

§ 5 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

»Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 10. März 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 7.473.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a)

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;
(b)

wenn die Aktien im einem Umfang, der 50% des Grundkapitals nicht übersteigt, gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
(c)

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen«.

Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a)

für Spitzenbeträge;

Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand.
(b)

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2015 soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des genehmigten Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter sorgfältiger Beachtung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen Sachleistungen dar.
(c)

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird der Vorstand in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.

Ergänzende Angaben zur Tagesordnung

Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 1
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 2
Der Gewinnverwendungsvorschlag bezieht sich auf den Bilanzgewinn, wie er im handelsrechtlichen Jahresabschluss der All for One Steeb AG ausgewiesen wird. Hierüber haben die Aktionäre gemäß §§ 174 Abs. 1, 58 AktG zu beschließen.

Ungeachtet der handels- bzw. aktienrechtlichen Beurteilung der vorgeschlagenen Dividendenzahlung erfolgt steuerlich eine hiervon unabhängige Beurteilung dieser Zahlung an die Aktionäre. Die steuerliche Behandlung des Auszahlungsbetrags richtet sich nach der Höhe des bei der All for One Steeb AG vorhandenen »ausschüttbaren Gewinns« im Sinne von § 27 des Körperschaftsteuergesetzes zum 30. September 2014.

Zum 30. September 2014 verfügt die Gesellschaft über keinen ausschüttbaren Gewinn im Sinne dieser Vorschrift. Die geplante Dividendenzahlung wird daher nach steuerrechtlicher Betrachtungsweise in vollem Umfang aus dem so genannten »steuerlichen Einlagekonto« erfolgen.

Dies hat zur Folge, dass keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden muss und dass diese Zahlung bei inländischen Anteilseignern grundsätzlich steuerfrei bleibt; die steuerliche Behandlung bei ausländischen Anteilseignern richtet sich nach den jeweiligen nationalen Steuergesetzen sowie ggf. nach den mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto führt jedoch dazu, dass sich die Anschaffungskosten für die Aktien entsprechend reduzieren. Dies kann, je nach den Verhältnissen im konkreten Einzelfall, im Falle einer späteren Veräußerung zu einem höheren Veräußerungsgewinn führen.

Die Aktionäre werden daher gebeten, sich über die steuerliche Behandlung im Einzelfall auf eigene Kosten beraten zu lassen.

Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 Abs. 4 der Satzung der All for One Steeb AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Ein Anmeldebogen wird jedem Aktionär mit der Einladung zugesandt. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 4. März 2015 unter der folgenden Adresse entweder in Textform (§ 126b BGB) oder elektronisch per E-Mail bzw. elektronischem Internetdialog bei der Gesellschaft eingegangen sein:

All for One Steeb AG
Investor Relations
Postfach 11 66
70772 Filderstadt
DEUTSCHLAND
Telefax: +49 711 78 80 7-222
E-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com
Internetdialog:
www.all-for-one.com/hauptversammlung

Umschreibungen im Aktienregister finden vom Beginn des 5. März 2015 bis zum Ende der Hauptversammlung nicht statt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular auf dem Anmeldebogen zu verwenden, der weitere Informationen zur Bevollmächtigung enthält und den Aktionären mit der Einladung übersandt wird. Das auf dem Anmeldebogen enthaltene Vollmachtsformular ist außerdem im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung abrufbar. Für die Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend verwendet werden.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Bitte übersenden Sie der Gesellschaft den Nachweis der Bevollmächtigung vorab bis zum 10. März 2015, 18.00 Uhr an nachfolgende Adresse:

All for One Steeb AG
Investor Relations
Postfach 11 66
70772 Filderstadt
DEUTSCHLAND
Telefax: +49 711 78 80 7-222
E-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com
Internetdialog:
www.all-for-one.com/hauptversammlung

Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung möglich.

Bitte übermitteln Sie uns im Falle der Vollmachtserteilung, neben der Vollmacht selbst, Kopie derselben bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, auch den Namen und die Adresse des jeweiligen bevollmächtigenden Aktionärs sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien sowie den Namen und Wohnort des Vertreters.

Ein Widerruf einer Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären weiter an, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. In diesem Fall muss der Aktionär den Stimmrechtsvertretern zu jedem Tagesordnungspunkt Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch diesbezüglich bitten wir um Vorab-Übersendung der Bevollmächtigung sowie Weisungen an die vorgenannte Adresse bis zum 10. März 2015, 18.00 Uhr. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter kann das Vollmachtsformular auf dem Anmeldebogen verwendet werden, welches den Aktionären mit der Einladung zugesandt wird.

Die weiteren Einzelheiten zur Bevollmächtigung bzw. Stimmrechtsvertretung können den im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung hinterlegten näheren Erläuterungen entnommen werden.

Bitte beachten Sie bei der Übersendung von Unterlagen auch die Postlaufzeiten und geben Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig zur Post.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich (§§ 126 und 126a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen diesem mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 8. Februar 2015, zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter www.all-for-one.com/hauptversammlung bekannt gemacht.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.all-for-one.com/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 24. Februar 2015, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:

All for One Steeb AG
Investor Relations
Postfach 11 66
70772 Filderstadt
DEUTSCHLAND
Telefax: +49 711 78 80 7-222
E-Mail: dirk.sonntag@all-for-one.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Ein Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Im Übrigen gelten die vorgenannten Maßgaben für Wahlvorschläge sinngemäß.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Das Grundkapital der All for One Steeb AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 4.982.000 auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 4.982.000 Stimmrechte.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.all-for-one.com/hauptversammlung zur Verfügung.

Teilnahme/Stimmrechtsausübung
Die Hauptversammlung ist ein wichtiges Ereignis für Aktionäre und Gesellschaft. Die Aktionäre haben durch Ausübung ihres Stimmrechts die Möglichkeit, an wesentlichen Entscheidungen mitzuwirken. Wir bitten Sie daher, Ihr Stimmrecht auszuüben.

Filderstadt, im Januar 2015

All for One Steeb AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.