OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

„OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft“
Osnabrück
(vormals: Osnabrücker Aktien-Bierbrauerei)
WKN: 686 410

Auf Verlangen von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (nachfolgend zusammen die „Minderheitsaktionäre“), lädt der Vorstand hiermit gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Montag, den 20. April 2015 um 09.30 Uhr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung in die Räume des Bistro MIO, Jungfernstieg 56–58, 20354 Hamburg, ein.
Außerordentliche Hauptversammlung
Tagesordnung:
1.

Wahl des Versammlungsleiters:
Auf Antrag der Minderheitsaktionäre wird Herr Bernd Günther, Hamburg, als Versammlungsleiter vorgeschlagen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
2.

Fortführung der Gesellschaft:
Die Minderheitsaktionäre schlagen vor, die Fortsetzung der Gesellschaft gem. § 274 AktG zu beschließen.
3.

Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Minderheitsaktionäre schlagen folgende Personen für die Wahl in den Aufsichtsrat vor:

Herrn Dr. Peter Marx, Geschäftsführer der Hamburger Versicherungsmakler GmbH, Hamburg

Herrn Christian Sievers, Bankkaufmann, Hamburg

Herrn Otto Petersen, Kaufmann, Hamburg.

Es bestehen keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Alle Herren haben sich bereit erklärt, bei Wahl durch die a.o. Hauptversammlung das Amt anzunehmen und sind von der beruflichen Qualifikation geeignet, die Reaktivierung der Gesellschaft aktiv zu begleiten.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und nach § 6 unserer Satzung zusammen.
4.

Satzungsänderungen

Die Minderheitsaktionäre schlagen folgende Satzungsänderungen vor:

a) Einfügung eines neuen Satz 2 in § 4 Abs. (2) der Satzung

In § 4 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird ein neuer Satz 2 mit folgendem Inhalt eingefügt:

„Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.“

b) Änderung von § 9 Abs. (2) und § 10 der Satzung

§ 9 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und § 10 der Satzung der Gesellschaft wird unter Aufhebung des bisherigen Wortlauts wie folgt komplett neu gefasst:

§ 9 Abs. (2):
„(2)

Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist vorgeschrieben oder zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 10 Abs. 1).“

§ 10:
„(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
(2)

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes 2 entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.“

c) Einfügung eines neuen Abs. (4) und eines neuen Abs. (5) in § 12 der Satzung
„(4)

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden. Er legt zudem die Form der Stimmrechtsausübung sowie die Art und das Verfahren der Abstimmung fest.
(5)

Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen.“

Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung:

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines von dem depotführenden Institut erstellten Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des 13.04.2015 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Anschrift in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) anmelden:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG
c/o Otto M. Schröder Bank AG
Axel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung, also dem 30.03.2015 (00:00 MEZ) beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.

Stimmrechtsvertretung:

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte – auch durch ein Kreditinstitut oder Aktionärsvereinigung – ausüben lassen. Auch in diesem Fall hat die Anmeldung rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen zu erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person und/oder Institut kann die Gesellschaft eine oder mehrere Personen zurückweisen. Die Vollmachtserteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB).

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital erreichen (Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gegeben werden. Diese Voraussetzungen sind bei einer Mindestbeteiligung von 25.000 Stückaktien der Gesellschaft erfüllt. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt kann das Ergänzungsverlangen zielen. Es muss der Gesellschaft bis spätestens 06.04.2015, 24.00 Uhr (MEZ) unter der Anschrift:

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG
c/o Hamburger Getreide-Lagerhaus AG
Neuer Wall 18 – 20354 Hamburg

zugehen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Anträge von Aktionären, insbesondere Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG, einschließlich Begründung, sowie Wahlvorschläge nach § 127 AktG sind unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum 05.04.2015, 24.00 Uhr (MEZ) schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an die Gesellschaft

OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG
c/o Hamburger Getreide-Lagerhaus AG
Neuer Wall 18, 20354 Hamburg
Telefax: 040 – 34 03 72 – E-Mail: hglag@web.de

zu richten.

Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung, die form- und fristgerecht unter dieser Adresse eingegangen sind, und eventuelle Stellungnahme des Vorstandes werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter: www.oab-ag.de veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden insoweit nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Hinweis: Unsere Internetpräsenz wird aktuell erstellt. Diese Einladung und zukünftige weitere werden unter www.oab-ag.de dann abrufbar sein.

Hamburg, im Februar 2015

Der Vorstand

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