KROMI Logistik AG – genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung

KROMI Logistik AG
Hamburg
ISIN DE000A0KFUJ5
Veröffentlichung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG – genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss, Satzungsänderung

Die Satzungsänderung zur Schaffung eines genehmigten Kapitals, wie in der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 10. Dezember 2014 unter Tagesordnungspunkt 5 bekannt gemacht, wurde am 17. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Der Vorstand wurde zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der neugefasste § 5 Abs. 6 der Satzung lautet nunmehr wie folgt:

„Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung im Handelsregister an ermächtigt, durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 2.062.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i)

um Spitzenbeträge auszugleichen;
(ii)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder deren mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfangeinzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustehen würde;
(iii)

wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen, ausgegeben werden;
(iv)

wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich unterschreitet.

Der Bezugsrechtsausschluss kann in diesem Falle jedoch nur vorgenommen werden, wenn die Anzahl der in dieser Weise ausgegebenen Aktien zusammen mit der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/ oder Genussrechten entstehen können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien überschreitet.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Weitere Einzelheiten sind mit der Einberufung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger vom 30. Oktober 2014 veröffentlicht.

Hamburg, im Dezember 2014

DER VORSTAND

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