mybet Holding SE – Hauptversammlung

mybet Holding SE
Kiel
ISIN DE000A0JRU67
WKN A0JRU6

Korrektur
zur
Veröffentlichung im
Bundesanzeiger vom 27. April 2015
bezüglich
der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

In der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 05. Juni 2015 fehlte bei Tagesordnungspunkt 7 der Beschlussvorschlagshinweis „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:“ und in dem letzten Absatz zu dem Tagesordnungspunkt 7 ist ein Nummerierungsfehler.

Die Korrektur lautet wie folgt:

Statt:
7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/I; Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu € 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.
a)

Der Vorstand und – soweit Mitglieder des Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen) betroffen sind – der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni 2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000 Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu € 1.000.000,00 berechtigen.

aa) Bezugsberechtigte

Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.

bb) Aufteilung

Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben werden.

cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume

Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f) noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten, Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen) Geschäftsergebnissen ausgeschlossen.

dd) Wartezeit

Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden (Sperrfrist).

ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte

Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3. Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der Vorstand und – sofern es die Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.

ff) Ausübungspreis

Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung. Dabei ist „Kurs der Aktie“ der gewichtete Durchschnittskurs der der Begebung vorangegangenen drei Monate.

gg) Erfolgsziel

Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
b)

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen anzupassen sind.
c)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um € 1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a) dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt erhöht.

Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff) festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.

Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt:

„(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um € 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.“

muss es lauten:
7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/I; Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu € 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)

Der Vorstand und – soweit Mitglieder des Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen) betroffen sind – der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni 2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000 Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu € 1.000.000,00 berechtigen.

aa) Bezugsberechtigte

Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben.

bb) Aufteilung

Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben werden.

cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume

Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f) noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten, Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen) Geschäftsergebnissen ausgeschlossen.

dd) Wartezeit

Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden (Sperrfrist).

ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte

Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3. Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der Vorstand und – sofern es die Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.

ff) Ausübungspreis

Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung. Dabei ist „Kurs der Aktie“ der gewichtete Durchschnittskurs der der Begebung vorangegangenen drei Monate.

gg) Erfolgsziel

Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
b)

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen anzupassen sind.
c)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um € 1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a) dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt erhöht.

Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff) festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.

Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt:

„(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um € 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.“

Kiel, im April 2015

Der Vorstand

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