artec technologies AG – Hauptversammlung 2015

artec technologies AG
Diepholz
WKN 520 958
ISIN DE 0005209589

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 03. Juli 2015
im Hotel Roshop, Am Markt 6, 49406 Barnstorf

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Freitag, den 03. Juli 2015 um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr), im Hotel Roshop, Am Markt 6, 49406 Barnstorf stattfindet.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit Bericht des Aufsichtsrats
2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Kohl & Zerhusen GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
49439 Steinfeld

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 03. Juli 2015, sodass die Mitglieder neu gewählt werden müssen. Nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen Mitglieder für eine weitere Amtszeit gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
a)

Stefan Schütze, Frankfurt am Main,
Rechtsanwalt
b)

Tino Menge, Diepholz,
Rechtsanwalt
c)

Ulrich Hoffmann, Sydney, Australien,
Kaufmann.

Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit, also bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Stefan Schütze

AMF Capital AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrates,

Aragon AG, Wiesbaden, Mitglied des Aufsichtsrates,

UET United Electronic Technologies AG, Eschborn, Mitglied des Aufsichtsrates,

Venturate AG, München, Vorsitzender des Aufsichtsrates

Tino Menge

Keine

Ulrich Hoffmann

Keine
6.

Beschlussfassung über die Aktualisierungen und Änderungen der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft soll teilweise aktualisiert und insbesondere an die Nutzung moderner Kommunikationsmittel für die Aufsichtsratstätigkeit angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
a)

§ 4 Abs. 1 („Bekanntmachungen und Informationen“) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„1.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Soweit Bekanntmachungen freiwilliger Natur sind, können sie auch ausschließlich auf der Internetseite der Gesellschaft erfolgen.“
b)

§ 12 („Sitzungen des Aufsichtsrates“) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.

Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen ein. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende eine andere Form der Einberufung wählen und/oder die Frist abkürzen.
2.

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen, vom Vorsitzenden festzusetzenden Frist, widerspricht.
3.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.
4.

Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
5.

Der Aufsichtsratsvorsitzende kann Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung hinzuziehen. Der Aufsichtsrat ist vor einer Zuziehung zu hören.“
c)

§ 13 („Beschlussfassung und Willenserklärung des Aufsichtsrats“) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.

Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse sollen in der Regel in Sitzungen gefasst werden. Als Sitzung gelten auch Telefon- und Videokonferenzen. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden auch außerhalb von Sitzungen durch mündliche, fernmündliche, schriftliche, durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelter Stimmabgaben erfolgen. Ein Widerspruchsrecht einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats besteht nicht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Eine Beschlussfassung in der Sitzung kann auf Veranlassung des Vorsitzenden mit einer Beschlussfassung außerhalb der Sitzung kombiniert werden (gemischte Beschlussfassung).
2.

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe.
3.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält oder eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lässt.
4.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nicht anderes zwingend bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses nicht mitgezählt. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt, auch bei Wahlen, die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters den Ausschlag.
5.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten.
6.

Der Aufsichtsratsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.“
* * *

Für die Anmeldung, die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge steht folgende Adresse zur Verfügung:

artec technologies AG
Investor Relations
Mühlenstraße 15–18
49356 Diepholz
Telefax: 05441 / 599 570

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 26. Juni 2015 (24:00 Uhr), unter der oben dafür angegebenen Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 12. Juni 2015 (00:00 Uhr) zu beziehen. Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz.

Diepholz, im Mai 2015

artec technologies AG

Der Vorstand

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