IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Duisburg
ISIN DE0006131204
WKN 613120
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
am Donnerstag, 16. Juli 2015, 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr),
und (vorsorglich) auch
am Freitag, 17. Juli 2015, 10.00 Uhr (Einlass ab 9.00 Uhr),
in der Rheinhausenhalle, Beethovenstraße 20, 47226 Duisburg, ein.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
1.

Beschlussfassung über die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. (2) AktG zur Anweisung der Geschäftsführung der IFA Canarias, S.L. zum beabsichtigten Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen Tochter- und Enkelgesellschaften der Gesellschaft mit der Creativ Hotel Buenventura S.A.U. und der Interhotelera Española S.A. über sämtliche Gesellschaftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A., Eigentümerin des Hotels mit demselben Namen auf Gran Canaria, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 34 Mio.

Wie mit Adhoc-Mitteilung vom 11./12. Februar 2015 und vom 6. Mai 2015 bekannt gemacht, beabsichtigt die IFA Hotel & Touristik AG („Gesellschaft“) u.a. von ihrer Mehrheitsaktionärin, der Creativ Hotel Buenventura S.A.U., die Gesellschaftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A, Eigentümerin eines Hotels mit demselben Namen auf Gran Canaria, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 34 Mio. zu erwerben. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dieser beabsichtigten Maßnahme am 11. Februar 2015 seine grundsätzliche Zustimmung erteilt. Auf Erwerberseite werden sechs Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der Gesellschaft, die IFA Hotel Dunamar, S.A.U., die IFA Hotel Faro Maspalomas S.A., die IFA Interclub Atlantic S.A., die IFA Beach Hotel S.A.U., die IFA Continental Hotel, SA.U. und die IFA Canarias, S.L. (insgesamt und einzeln „Käufer“) Partei des zwischenzeitlich verhandelten Kaufvertrags. Der Kaufvertrag über sämtliche Geschäftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. („Kaufvertrag“) liegt in einer mit der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und der Interhotelera Española, S.A. (insgesamt und einzeln „Verkäufer“) verhandelten Entwurfsfassung in spanischer Fassung und deutscher Übersetzung vor.

Die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, wird zur Durchführung des Erwerbs in der Gesellschafterversammlung ihrer Tochtergesellschaft, der IFA Canarias, S.L., einen Beschluss zur Zustimmung und zur Anweisung deren Geschäftsführung zum Abschluss des Kaufvertrags fassen. Gleichzeitig wird mit diesem Beschluss die Geschäftsführung der IFA Canarias, S.L. angewiesen, entsprechende Anweisungs- und Zustimmungsbeschlüsse in ihren Tochtergesellschaften, die ebenfalls Anteile an der Creativ Hotel Catarina, S.A. erwerben, zu fassen. Der Vorstand der Gesellschaft macht diese Beschlussfassung über die Zustimmung und Anweisung zum Abschluss des Kaufvertrags von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig und legt diese Geschäftsführungsmaßnahme daher der Hauptversammlung freiwillig gemäß § 119 Abs. (2) AktG vor.

Der Kaufvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt, der hiermit gemäß § 124 Abs. 2 S. 2 AktG bekannt gemacht wird:
1.

Kaufgegenstand:

Kaufgegenstand sind sämtliche Anteile am Gesellschaftskapital der Handelsgesellschaft Creativ Hotel Catarina, S.A. (im Folgenden „Creativ Hotel Catarina”) mit dem Zweck, den Betrieb „Hotel Catarina“ zu erwerben, der in ihrem Eigentum steht und welches von ihr betrieben wird (im Folgenden „Betrieb Catarina“).

Die Käufer erwerben von den Verkäufern sämtliche Aktien an der Creativ Hotel Catarina, d.h. die 20.500 Namensaktien mit den Nummern 1 bis 20.500 (die „Aktien“). Die Aktien sind vollständig eingezahlt und werden von den Verkäufern wie folgt gehalten: Creativ Hotel Buenaventura ist Eigentümerin von 20.295 auf den Namen lautenden Aktien mit den Nummern 1 bis einschließlich 20.295, die 99 % des Gesellschaftskapitals der Creativ Hotel Catarina darstellen und Interhotelera ist Eigentümerin von 205 Aktien mit den Nummern 20.296 bis einschließlich 20.500, die insgesamt 1 % des Gesellschaftskapitals der Creativ Hotel Catarina darstellen. Die Käufer erwerben die Aktien in folgendem Verhältnis:
Käufer Prozentualer Anteil am Erwerb der Creativ
IFA Hotel Dunamar, S.A.U. 24%
IFA Hotel Faro Maspalomas, S.A. 21%
IFA Interclub Atlantic Hotel, S.A. 12%
IFA Beach Hotel, S.A.U. 17%
IFA Continental Hotel, S.A.U. 16%
IFA Canarias, S.L. 10%
GESAMT 100%

Die Aktien werden frei von Belastungen und Rechten Dritter ohne Einschränkungen übertragen. Da diese Aktien zu Gunsten der Banco Bilbao Vizcaya, S.A. verpfändet sind, wird die Verpfändung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und vor dessen Abschluss aufgehoben.

Da keine Zertifikate über die Aktien ausgestellt wurden, entspricht die Unterzeichnung des Vertrages der Übergabe, so dass sie mit dem Abschluss des Vertrages vollständig in das Eigentum der Käufer übergehen. Am Tag der Abwicklung des Kaufes wird den Käufern ein Zertifikat des Registers der Namensaktien übergeben.

Da die Creativ Hotel Catarina gemäß § 7 ihrer Satzung ein Vorkaufsrecht über die Aktien hat, verzichtet sie vorab auf dieses Recht, was in dem entsprechenden Zertifikat über die Verzichtserklärung festgehalten wird, die die Außerordentliche Hauptversammlung der Creativ Hotel Catarina zu beschließen hat.
2.

Kaufpreis und Fälligkeit:

Der Kaufpreis beträgt EUR 34.000.000 (im Folgenden „Kaufpreis“) und ist bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages von den Käufern an die Verkäufer im Verhältnis zu der Anzahl der von jedem Verkäufer übertragenen Aktien zu zahlen:
– Creativ Hotel Buenaventura, S.A.U. (99 %): EUR 33.660.000
– Interhotelera Española, S.A. (1 %): EUR 340.000

Der Kaufpreis wird per Scheck bezahlt. Der gesamte von jedem Käufer zu bezahlende Kaufpreis beläuft sich auf:
Käufer Zahlbarer Betrag
IFA Hotel Dunamar, S.A.U. 8.160.000 Euro
IFA Hotel Faro Maspalomas, S.A. 7.140.000 Euro
IFA Interclub Atlantic Hotel, S.A. 4.080.000 Euro
IFA Beach Hotel, S.A.U. 5.780.000 Euro
IFA Continental Hotel, S.A.U. 5.440.000 Euro
IFA Canarias, S.L. 3.440.000 Euro
GESAMT 34.000.000 Euro

Das Eigenkapital der Creativ Hotel Catarina reduziert bzw. erhöht sich um die positive oder negative Differenz des zum Umlaufvermögen zählenden working capitals der Creativ Hotel Catarina aus dem Betrieb Catarina, die sich zwischen dem 30. November 2014 und dem 15. Tag vor dem Abschluss des Kaufvertrages ergibt. Dieser Betrag wird ausgehend von dem zu diesem Zweck von der Wirtschaftsprüfern der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. zu erstellenden Bericht festgelegt.
3.

Erklärungen und Garantien der Verkäufer, Entschädigungsverpflichtung:

Der Kaufvertrag wird die Erklärungen und Garantien der Verkäufer für diese Art von Kaufoperationen zwischen Unternehmen (im Folgenden „Erklärungen und Garantien der Verkäufer“) enthalten, insbesondere folgende Aspekte:
a)

Besitztitel der Aktien und Befähigung der Verkäufer
b)

Lizenzen und Genehmigungen für den Betrieb Catarina
c)

Vermögens- und Finanzsituation der Creativ Hotel Catarina
d)

Steuerliche Situation der Creativ Hotel Catarina
e)

Arbeitsrechtliche Situation der Creativ Hotel Catarina
f)

Gewerbliches und geistiges Eigentum
g)

Bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände im Eigentum und/oder Pachtverhältnis
h)

Verträge und Verpflichtungen
i)

Einhaltung von Gesetzen
j)

Rechtsstreitigkeiten
k)

Schulden gegenüber Verwaltern und leitenden Angestellten
l)

Versicherungspolicen
m)

Finanzierung und Bankkonten
n)

Sonstige relevante Information
o)

Übergangsphase vom 1. Januar 2015 bis zum Tag des Vertragsabschlusses

Die Erklärungen und Garantien der Verkäufer beziehen sich regelmäßig auf eine Referenzbilanz, die Jahresbilanz der Creativ Hotel Catarina zum 31. Dezember 2014, die Bestandteil des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 ist und den Käufern von den Verkäufern als Summen- und Saldenliste übergeben wurde, die der letzten geprüften Bilanz entspricht und vorab in der Ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft verabschiedet wird (im Folgenden „Referenzbilanz“).

Die Referenzbilanz ist diejenige, die den Käufern als Grundlage für die Bewertung der Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft vor dem Kauf der Aktien gedient hat und auf denen die Erklärungen und Garantien der Verkäufer beruhen.

Die Käufer schließen den Kaufvertrag im Vertrauen auf die Erklärungen und Garantien der Verkäufer und deren Richtigkeit sowohl in ihrer Gesamtheit als auch im Einzelnen ab, was für die Käufer eine grundlegende Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags ist. Die Erklärungen und Garantien der Verkäufer unterliegen ausschließlich den Ausnahmen, die ausdrücklich für eine jede angegeben werden. Aus der Due Diligence ergeben sich jedoch keine nennenswerten inhaltlichen Ausnahmen.

Die Prüfung der finanziellen, buchhalterischen, steuerlichen, arbeitsrechtlichen und gesetzlichen Aspekte („Due Diligence“), die die Käufer vorgenommen haben, hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Erklärungen und Garantien der Verkäufer noch werden diese angesichts ihrer objektiven Eigenschaft auf irgendeine Art und Weise von dieser Prüfung noch von Kenntnissen, die die Käufer im Verlaufe der Verhandlungen dieses Vertrages erhalten haben, eingeschränkt oder Bedingungen unterstellt.

Dieser Umstand beruht auf der Tatsache, (i) dass die Erklärungen und Garantien der Verkäufer aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft vom Verkäufer abgegeben und von den Käufern berücksichtigt wurden, um die eventuelle Haftung der Verkäufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag festzulegen; und (ii) dass der Inhalt und Umfang der Erklärungen und Garantien ggf. durch von den Verkäufern nach eigenem Ermessen eingefügten Ausnahmebestimmungen eingeschränkt werden, deren beabsichtigter Umfang jeweils zwischen den Parteien vereinbart wird.

Die Verkäufer erklären und garantieren, dass sie weder die Vorlage von Dokumenten noch die Mitteilung von ihnen bekannten Umständen unterlassen haben, die dazu führen würden, dass ein sorgsamer und vernünftiger Käufer von dem Kauf Abstand nehmen, einen geringeren Preis bezahlen oder weitere Garantien verlangen würde.
4.

Haftung der Verkäufer aus Garantieverletzungen:
4.1

Begrenzung der Entschädigungen an den Käufer

Die Verkäufer entschädigen die Käufer und/oder die Creativ Hotel Catarina im Falle von Verlusten, Schäden, Kosten, Vermögensverlusten oder Zahlungen oder Investitionen im Zusammenhang mit diesen Verlusten (im Folgenden insgesamt „Schäden“), die ihnen aufgrund der im Folgenden genannten Umstände („Nichterfüllung“) entstehen könnten:

Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag seitens der Verkäufer,

falsche, unrichtige oder ungenaue Angaben in den Erklärungen und Garantien der Verkäufer,

Forderungen Dritter gegen die Creativ Hotel Catarina oder gegen die Käufer aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen der Creativ Hotel Catarina vor dem Abschluss des Kaufvertrages, aus denen sich Verantwortungen ergeben könnten und die in der Referenzbilanz nicht verbucht oder in Rückstellungen berücksichtigt wurden oder die nicht ausdrücklich den Käufern in dem Vertrag offen gelegt wurden.
4.2

Beschränkung des Haftungsbetrages

Die Haftung der Verkäufer wird auf einen Betrag beschränkt, der dem Verkaufspreis in dem Verhältnis entspricht, in dem er an jeden der Verkäufer für die von ihm übertragenen Aktien zu zahlen ist.

Die Verkäufer sind gemeinsam verantwortlich im Verhältnis ihrer Beteiligung an dem Verkaufspreis und bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag.
4.3

Zeitliche Begrenzung der Haftung

Die Verpflichtung der Verkäufer zur Entschädigung der Käufer zu den Bedingungen, Konditionen und mit den Einschränkungen, die im Vertrag festgehalten sind, erlischt bezüglich der Schäden steuerlicher, arbeitsrechtlicher (einschließlich Sozialversicherung) und verwaltungstechnischer Art mit der gesetzlichen Verjährung, die nach spanischem Recht in den Bereichen Steuern und Sozialversicherung maximal vier Jahre beträgt, und hinsichtlich der übrigen Schäden nach einem (1) Jahr ab dem Datum des Kaufvertrages.

Die Schadensanzeige, die innerhalb dieser Fristen erfolgt, führt zur Verlängerung der Haftungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein etwaiger Rechtsstreit zu diesem Thema vertragsgemäß abgeschlossen wird.
4.4

Keine Einschränkung aufgrund der Due Diligence

Das Recht der Käufer zur Einforderung von Entschädigungen der Verkäufer wird in keiner Weise durch die Tatsache eingeschränkt oder beeinflusst, dass die Käufer eine Due Diligence durchgeführt haben.
4.5

Versicherungsschutz

Die Käufer werden die Gesellschaft veranlassen, die Entschädigung zu verlangen, die die Gesellschaft in Versicherungspolicen vereinbart hat oder die für die Fälle Gültigkeit haben, in denen die Schäden von diesen Versicherungspolicen abgedeckt werden. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Schaden um den von der Versicherung an die Gesellschaft bezahlten Betrag verringert wird (oder ggf. entfällt).
4.6

Entschädigungen Dritter

Wenn die Verkäufer den Käufern aufgrund einer Schadensanzeige einen Betrag vergüten und anschließend die Käufer oder die Gesellschaft von einem Dritten einen Betrag aufgrund eines diese Forderung verursachenden Umstandes zurück erhält, sind die Käufer verpflichtet, die erforderlichen und/oder sinnvollen Schritte zu unternehmen, um diese Rückforderung einzuziehen und umgehend den Verkäufern den Betrag, den diese den Käufern bezahlt hatten, bis zu der Höhe zurück zu erstatten, in der sie eine Rückzahlung von dem Dritten erhalten hat, und zwar abzüglich der Beträge, die die Käufer zum Zweck, diesen Betrag von dem Dritten einzufordern, aufgewendet haben.
4.7

Künftige Gesetzgebung

Die Verkäufer kommen nicht für Schäden auf, für die eine Haftung auf Umständen beruht, die ganz oder teilweise in Folge von Vorschriften entstehen oder durch sie verschärft werden, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht gültig sind.
4.8

Besteuerung

Die Verkäufer haften in keinem Fall für Schäden, wenn der Umstand der sie verursacht hat, auf einer Änderung der Besteuerungsgrundlage oder -berechnung beruht, auf einer Erhöhung des Steuersatzes oder auf einer Änderung von Kriterien in der Vorgehensweise der Steuerbehörden oder der Ablehnung oder Aufhebung von Steuervorteilen, die die Steuerbehörden gegenwärtig anwenden.

Ebenso haften die Verkäufer für keinerlei steuerliche Forderung, wenn diese Forderung nach dem Abschluss des Kaufvertrages aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung der Käufer oder der Gesellschaft bei der Durchführung einer Schadensanzeige einer Forderung, Wahl, eines Verzichtes oder einer Mitteilung von Umständen oder Leistungen mit ihrem Einverständnis entsteht oder erhöht wird, wenn diese bei der Rückstellung für Steuern oder latente Steuern in der Buchhaltung berücksichtigt worden wäre.
4.9

Verlust des Firmenwertes

Die Verkäufer sind für keine Forderung verantwortlich, die auf der Tatsache beruht, dass die Creativ Hotel Catarina vor oder nach dem Datum des Kaufvertrages Firmenwert eingebüßt hat.
4.10

Vorgehensweise im Falle von Schadensanzeigen

In dem Kaufvertrag wird die Vorgehensweise vorgegeben, die einzuhalten ist, um von den Verkäufern einen Schaden einzufordern, der den Käufern entstehen könnte und für den sie eventuell zu haften haben und zur Zahlung verpflichtet wären.
5.

Sonstige ergänzende Verpflichtungen, Verpflichtungen, die in den Kaufvertrag aufzunehmen sind:

Aufhebung sich überschneidender Garantien: Parallel zum Kaufvertrag werden persönliche und dingliche Garantien zwischen Creativ Hotel Catarina und dem Verkäufer Creativ Hotel Buenaventura, S.A. und umgekehrt aufgehoben. Dabei handelt es sich um folgende Garantien:

Gesamtschuldnerische Garantie mit Hypothek auf dem „Hotel Catarina“ seitens der Creativ Hotel Catarina zu Gunsten der Creativ Hotel Buenaventura, S.A.U. gemäß Übernahmevertrag des persönlichen Darlehens mit Grundschuldsicherung bei der BANCO BILBAO VIZCAYA, S.A. vom 11. April 2006, erstellt vom Notar Juan Alfonso Cabello Cascajo unter der Nummer 2.600 seiner Urkundenrolle.

Gesamtschuldnerische Garantie mit Hypothek auf dem „Hotel Buenaventura“ seitens Creativ Hotel Buenaventura, S.A.U., zu Gunsten der Creativ Hotel Catarina gemäß Übernahmevertrag des persönlichen Darlehens mit Grundschuldsicherung bei der BANCO BILBAO VIZCAYA, S.A. vom 11. April 2006, erstellt vom Notar Juan Alfonso Cabello Cascajo unter der Nummer 2.601 seiner Urkundenrolle.
6.

Durchführung und Abschluss des Kaufvertrages:
6.1

Abschluss und Durchführung des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag wird von dem von den Käufern zu bestimmenden Notar von Las Palmas umgehend nach der Unterschrift der Parteien mittels öffentlicher Urkunde abgeschlossen bei gleichzeitiger Übergabe des Kaufpreises und der Aktien. Wie oben angegeben, wird die Übergabe der Aktien als vollzogen angesehen, wenn die öffentliche Urkunde des Kaufvertrages ausgestellt ist.
6.2

Rücktritt der Verwaltungsratsmitglieder:

Am Tage der Durchführung des Kaufvertrages werden die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft mittels Schreiben an die Gesellschaft mit beglaubigter Unterschrift ihren Rücktritt einreichen, wofür eine Hauptversammlung der Verkäufer stattfinden muss, in der diese Rücktritte angenommen und neue Verwaltungsratsmitglieder bestellt werden.

Die Käufer verpflichten sich, am selben Tag und umgehend nach dem Vollzug des Kaufes eine Hauptversammlung der Gesellschaft durchzuführen, in der der Rücktritt der genannten Verwaltungsratsmitglieder angenommen wird und sie unabhängig von der Verantwortung, die die Verkäufer im Kaufvertrag übernehmen, entlastet werden.
6.3

Zusammenarbeit seitens der Verkäufer:

Die Verkäufer verpflichten sich, auf Anforderung der Käufer bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, damit diese problemlos und wirksam die Nachfolge in der Gesellschaft und im Betrieb des „Hotel Catarina“ antreten können.
6.4

Auszuhändigende Unterlagen:

Am Tage der Durchführung des Kaufes der Aktien stellen die Verkäufer den Käufern in den Büros der Gesellschaft alle Originaldokumente bezüglich der Creativ Hotel Catarina zur Verfügung, deren Führung und Aufbewahrung im Handelsgesetzbuch und nach der gültigen Steuergesetzgebung für Handelsgesellschaften vorgeschrieben ist (Rechnungen, Korrespondenz, Lieferscheine, Handelsbücher, etc.), sowie alle Unterlagen und/oder Gegenstände bezüglich der Tätigkeit der Gesellschaft (Arbeits-, Miet-, Lieferverträge, Versicherungen, Kredit- und Finanzierungsverträge, Verträge mit Lieferanten, Kunden, Lizenzen, Genehmigungen, etc.)
7.

Übergangsphase: Erklärungen und Garantien der Verkäufer während der Übergangsphase

Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Tag des Vertragsabschlusses („Übergangsphase“) garantieren die Verkäufer zur Zufriedenheit der Käufer, dass:

Creativ Hotel Catarina weder offene Verbindlichkeiten gegenüber den Verkäufern noch gegenüber mit diesen verbundenen Personen verursacht hat noch umgekehrt und dass sie diesen gegenüber keine Zahlung für Dienstleistungen noch für andere Zwecke vorgenommen hat, mit Ausnahme der laufenden Handelsbeziehungen mit den Verkäufern oder mit ihnen verbundenen Unternehmen, die nach dem Datum dieses Vertrages Gültigkeit behalten werden und die von den Käufern akzeptiert werden. Es handelt sich dabei um folgende vertragliche Beziehungen:

Dienstleistungsvertrag für Wäschereileistungen zwischen Creativ Hotel Catarina und Interholera Española, S.A. vom 24. April 2008.

Dienstleistungsvertrag über Verwaltungsleistungen im Bereich Beherbergung und Gastronomie zwischen Creativ Hotel Catarina und Interhotelera Española, S.A. vom 24. April 2008

Vertrag über Verarbeitung persönlicher Daten zwischen Creativ Hotel Catarina und Interhotelera Española, S.A. vom 1. Januar 2010

Vertrag über Gartenpflege zwischen Creativ Hotel Catarina und Jardineria 7 Islas, S.L. vom 1. Januar 2011, in den BITUMEX, S.A. durch Änderungsvereinbarung vom 11. Dezember 2013 eingetreten ist,

Wartungs- und Reinigungsvertrag für Pools und Whirlpools zwischen Creativ Hotel Catarina und IFA Canarias, S.L. vom 1. Februar 2011.

Dienstleistungsvertrag für Fertiggerichte zwischen Creativ Hotel Catarina und Cook Event Canarias, S.A. vom 1. April 2012.

Vertrag über den Vertrieb von Einrichtungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie für die Werbung für diese Installationen im Bereich MICE zwischen Creativ Hotel Catarina und Expomeloneras, S.A. vom 1. Januar 2014.

Creativ Hotel Catarina ihre Unternehmenstätigkeit in Übereinstimmung mit dem üblichen Lauf des Betriebs Catarina entfaltet und konkret keinerlei Käufe oder Verkäufe von Aktiva und/oder Übernahme von Passiva durchgeführt hat, die nicht zu ihrem normalen Geschäftsablauf gehören mit Ausnahme der Transaktionen bezüglich der Reduzierung des Eigenkapitals zur Rückzahlung an die Verkäufer: (i) der Differenz des Umlaufvermögens zwischen dem 30. November 2014 und dem 15. Tag vor dem Abschluss des Kaufvertrags, wie unter Punkt 2 dieser Zusammenfassung angegeben und deren Betrag noch festzustellen ist, und (ii) der Zahlung des Preises der Anteile der Gesellschaft an den Gesellschaften Interhotelera Española, S.A. und Megahotel Faro, S.L., die nicht vom Betrieb Catarina betroffen sind und daher vor der Durchführung des Kaufvertrages zu folgenden Nettopreisen veräußert werden:

Verkauf der Beteiligung der Creativ Hotel Catarina an der Interhotelera Española, S.A. zum Preis von 3.000.000 Euro

Verkauf der Beteiligung der Creativ Hotel Catarina an der Megahotel Faro, S.L., zum Preis von 2.886.166,95 Euro

Creativ Hotel Catarina weder Gewinn noch Rücklagen ausgeschüttet oder ausgezahlt noch Rechnungen bezahlt hat, die aufgrund von Tätigkeiten außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit des Betriebs Catarina entstanden sind, mit Ausnahme der Reduzierung des Eigenkapitals gemäß vorstehendem Absatz.

Creativ Hotel Catarina weder Kredit- oder Darlehensverträge abgeschlossen noch eine außerordentliche Verschuldung außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit des Betriebs Catarina aufgenommen hat.

Creativ Hotel Catarina an ihre Verwaltungsratsmitglieder keine Vergütung, Tagegelder oder sonstige Zahlungen geleistet hat mit Ausnahme derer, die in arbeitsrechtlichem Zusammenhang zur Gesellschaft stehen, unabhängig von der Organzugehörigkeit als Verwaltungsratsmitglieder.

kein Umstand eingetreten ist, der die Gültigkeit, Wahrheitsmäßigkeit und Rechtskraft der Erklärungen und Garantien der Verkäufer beeinträchtigt, und keine von den Verkäufern im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung verletzt wurde.
8.

Schlussbestimmungen
8.1

Mitteilungen: Alle Mitteilungen oder sonstige Erklärungen, die nach Maßgabe dieses Vertrags abgegeben werden können oder sollen, müssen schriftlich und nach Wahl der Partei, die diese Mitteilung vornehmen muss, persönlich oder per Bürofax, Telegramm oder mit notariell am hierfür bekanntgegebenen Sitz zu übergebendem Schreiben erfolgen.
8.2

Kosten und Steuern: Sämtliche Honorare und Kosten aus der notariellen Verfassung des Vertrages werden wie gesetzlich vorgesehen getragen.
Für alle Steuern, die aufgrund des Kaufvertrages anfallen oder anfallen können, sind die Parteien gemäß der gültigen Gesetzgebung verantwortlich.

Jede Partei hat die Honorare und Kosten für die Spezialisten und Berater, die sie hinzugezogen oder unter Vertrag genommen hat, um den Kaufvertrag und die darin vorgesehenen Operationen auszuhandeln, vorzubereiten und abzuschließen, selbst zu tragen.
8.3

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand: Die spanische Gesetzgebung findet Anwendung. Alle Fragen, Rechtsstreitigkeiten oder ganz allgemein alle Meinungsunterschiede im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag oder mit der Auslegung, Erfüllung und Durchführung der Bestimmungen des Vertrages werden, soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden, den Gerichten in Las Palmas de Gran Canaria vorgetragen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung stimmt nach § 119 Abs. (2) AktG der Geschäftsführungsmaßnahme, einen Gesellschafterbeschluss als Alleingesellschafterin der IFA Canarias, S.L mit folgendem Inhalt zu fassen, zu:

Die Geschäftsführung wird angewiesen und ihr wird die Zustimmung erteilt, den im Entwurf in deutscher Übersetzung vorgelegten Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Creativ Hotel Buenventura S.A.U. und der Interhotelera Española S.A. sowie den Käufern betreffend den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteilen an der Creativ Hotel Catarina S.A., Eigentümerin des Hotels mit demselben Namen auf Gran Canaria, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 34 Mio., abzuschließen und entsprechende Anweisungs- und Zustimmungsbeschlüsse in den Gesellschafterversammlungen deren Tochtergesellschaften, IFA Hotel Dunamar, S.A.U., IFA Hotel Faro Maspalomas S.A., IFA Interclub Atlantic S.A., IFA Beach Hotel S.A.U. und IFA Continental Hotel, S.A.U. zu fassen.

Der Vorstand hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 einen Bericht erstattet, in dem der zur Zustimmung vorgelegte Anteilskauf- und -abtretungsvertrag und dessen Auswirkungen rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden. Darüber hinaus wird der Vorstand den Anteilskauf- und -abtretungsvertrag in der Hauptversammlung am 16./17. Juli 2015 näher erläutern. Dieser Bericht wird nachfolgend in seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekanntgemacht:
1.

Vertragsinhalt

Aufgrund des beabsichtigten notariellen Aktienkauf- und Abtretungsvertrags (nachfolgend auch der „Vertrag“) sollen die zum Konzern der Gesellschaft gehörenden IFA Hotel Dunamar, S.A.U., IFA Hotel Faro Maspalomas S.A., IFA Interclub Atlantic S.A., IFA Beach Hotel S.A.U., IFA Continental Hotel, S.A.U., und IFA Canarias, S.L. von der Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft, der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. („Buenaventura“), sowie von der Interhotelera Española, S.A. („Interhotelera“) (Buenaventura und Interhotelera gemeinsam auch „Verkäufer“), sämtliche Aktien der Creativ Hotel Catarina S.A. (nachfolgend auch „Creativ Hotel Catarina“), erwerben. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird Bezug genommen auf die bekanntgemachte Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts unter Tagesordnungspunkt 1.
2.

Beschreibung der zu erwerbenden Gesellschaft und des Hotelbetriebs

Creativ Hotel Catarina ist eine 1993 gegründete Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck Hotellerie, Gastronomie und Tourismusgewerbe in eigenen oder angemieteten oder unter Verwaltung genommenen Einrichtungen umfasst. Hauptaktivität ist die Nutzung eines Vier-Sterne-Hotels im eigenen Besitz, das als „IFA Catarina Hotel“ bezeichnet wird und an der Playa del Inglés, Gran Canaria, liegt. Die Creativ Hotel Catarina ist in die Lopesan Gruppe integriert. Die Bilanzsumme der Creativ Hotel Catarina S.A. zum 30. November 2014 betrug EUR 12,131 Mio., wovon EUR 5,838 Mio. auf langfristige Vermögenswerte und EUR 6,293 Mio. auf kurzfristige Vermögenswerte entfielen.

Das der Gesellschaft gehörende und von ihr verwaltete Hotel IFA Catarina ist ein Vier-Sterne-Hotel mit 410 Zimmern, drei Schwimmbädern, einem Buffet-Restaurant mit 530 Plätzen und einer Bar. Zu seinen Einrichtungen zählen auch drei Kongresssäle, ein Fitnesscenter, zwei Tennisplätze, ein Cybercafe, ein Solarium auf der Dachterrasse und ein Massagesalon sowie sieben Geschäfte, von denen zwei von außerhalb des Hotels zugänglich sind. Der Komplex mit einer Baufläche von 31.338 m2 besteht aus sechs Blocks, die alle über ein Erdgeschoss, fünf Etagen und ein Kellergeschoss verfügen. Das Hotel wurde 1975 gebaut und vor etwa 12 Jahren letztmalig renoviert. Der in den nächsten Jahren bestehende Renovierungsbedarf wurde im Rahmen der Bewertung berücksichtigt.

Die jährliche Auslastung des Hotels lag in den letzten vier Jahren bei über 85%, in einzelnen Jahren auch über 91%.
3.

Nachweis der Angemessenheit des Kaufpreises sowie Kaufpreisfinanzierung

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 12. Januar 2015 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young Servicios Corporativos, S.L. eine Unternehmensbewertung der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Bewertungsstichtag, dem 30. November 2014, in Auftrag gegeben. Das von Ernst & Young am 6. März 2015 erstattete Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren den Anteilen ein Wert zwischen EUR 31 und 35 Mio. beizumessen ist.

Der Kaufpreis soll von den erwerbenden Käufer-Gesellschaften in Höhe von EUR 25 Mio. durch Bankendarlehen und der Rest i.H.v. EUR 9 Mio. sowie die Kosten und Steuern der Operation, die gesetzlich vom Käufer zu tragen sind, aus dem Eigenkapital der jeweiligen erwerbenden Tochter- oder Enkelgesellschaft finanziert werden. Diese Tochter- und Enkelgesellschaften werden – soweit erforderlich – für die Finanzierung des Kaufpreises Sicherheiten, z. B. in Form von Bürgschaften, stellen.
4.

Mit dem Erwerb beabsichtigte strategische/operative Ziele

Die Position von Gran Canaria als Zielgebiet hat sich in den letzten drei Jahren aufgrund der mangelnden geopolitischen Stabilität auf dem internationalen Tourismusmarkt mit kontinuierlich steigenden Gästezahlen und Beherbergungspreisen konsolidiert. Dadurch haben unsere Hotels auf Gran Canaria bezüglich Auslastung und Umsatz im vergangenen Jahr 2014 Rekordzahlen geschrieben. Die Lage der Konkurrenzmärkte wird sich voraussichtlich zumindest kurz- und mittelfristig nicht verändern, so dass wir die aus diesen Zielgebieten umgeleiteten Gäste teilweise an uns binden und uns auch anderen, auf den Kanarischen Inseln weniger traditionsreichen Herkunftsländern öffnen können, wie z.B. dem französischen und den osteuropäischen Märkten. Außerdem führt der von der Regionalregierung ausgesprochene Baustopp, der den Neubau von Drei- und Viersternehotels unterbindet und die Renovierung der veralteten bestehenden Hotels fördert, dazu, dass das Angebot für die voraussichtliche Nachfrage sehr knapp bemessen sein wird.

Die guten Beziehungen und der ständige Kontakt, den wir mit der Lopesan-Gruppe pflegen, ermöglicht uns den Kauf des Hotels Catarina zu angemessenen Bedingungen. Dieses Hotel stand zum Verkauf und erfüllt mit seiner Viersternekategorie die Qualitätsanforderungen, das Profil und die Kapazität unseres Portefeuilles in Gran Canaria.

Durch den Erwerb des Hotels Catarina seitens der IFA werden unsere Ergebnisse um Nettoumsätze von ca. 12 Mio. Euro (Betrag aus dem Geschäftsjahr 2014) erhöht. Das EBITDA der Creativ Hotel Catarina, S.A. in 2014 betrug ca. 2,5 Mio. Euro.

Mit 820 zusätzlichen Betten rückt der Konzern auf die ersten Plätze hinsichtlich der Hotelkapazitäten in Gran Canaria vor, und zusammen mit Lopesan, mit der wir gemeinsame Vertriebsmaßnahmen durchführen, werden wir zum größten Anbieter der Insel, noch vor anerkannten internationalen Unternehmen.
2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. (4) HGB und § 315 Abs. (4) HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
3.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.056.718,91 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15
je für das Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 2.958.727,95
Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 97.990,96
___________________________________________________________________________________________________________________________________
Bilanzgewinn: EUR 3.056.718,91

Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über diesen Beschlussvorschlag und der Einberufung vorhandenen 75.147 eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien (bei Einberufung: 19.724.853 Aktien) bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
6.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Risikoprüfungsausschusses – vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar für
a)

das Geschäftsjahr 2015 sowie
b)

die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. (5), 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
7.

Wahlen zum Aufsichtsrat:

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die in der Hauptversammlung vom 17. Juli 2014 zu TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also die Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Roberto López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara Benítez de Lugo scheiden zum Ende ihrer Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl zu wählen:

Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Rechtsanwalt und Steuerberater als Partner der Kanzlei S. de Armas y Asociados, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria,

Dr. Hans Vieregge, Hannover, ehemaliges Vorstandsmitglied Nord/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale,

Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Geschäftsführer der Meloneras Golf S.L. in Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria

Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, Geschäftsführer der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. in San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria.

Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., in Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria

Agustin Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, Präsident des Verbandes “Confederación Canaria de Empresarios” (kanarischer Unternehmerverband) und Geschäftsführer der Quesoventura S.L., Telde, Gran Canaria.

Die Voraussetzungen des § 100 Abs. (5) AktG, die Unabhängigkeit und der Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, werden durch Herrn Dr. Hans Vieregge und Herrn Agustin Manrique de Lara y Benítez de Lugo erfüllt.

Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt offengelegt:

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder ihren Organen.

Ferner stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats von den vorgeschlagenen Kandidaten Herr Dr. Hans Vieregge und Herr Agustin Manrique de Lara y Benítez de Lugo nicht in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär.

Die folgenden vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft beteiligten Aktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. oder zu deren beherrschenden Gesellschaftern:

Santiago de Armas Fariña ist Mitglied der dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien der Mehrheitsaktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. sowie deren beherrschenden Gesellschafterin Lopesan Touristik S.A.. Zudem erbringt die De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft.

Francisco López Sánchez ist Mitglied der dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien der Lopesan Touristik S.A. als beherrschende Gesellschafterin der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und der die Gesellschaft beherrschenden mittelbaren Gesellschafterinnen Hijos de Francisco López Sánchez S.A. und Lopesan Touristik S.A.. Ferner ist er ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L., Herrn Eustasio López.

Roberto López Sánchez ist Mitglied der dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien der die Gesellschaft beherrschenden mittelbaren Gesellschafterinnen, Lopesan Touristik S.A. und Hijos de Francisco López Sánchez S.A., Geschäftsführer der Aktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und ein Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden Gesellschafterin Invertur Helsan S.L., Herrn Eustasio López.

Antonio Rodríguez Pérez ist bei der Lorcar Asesores S.L. als Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft Lopesan Touristik S.A. beherrschende Gesellschafterin der an der Gesellschaft wesentlich beteiligten Aktionärin Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. ist. Zudem ist er Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. und erhält gelegentlich Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A. und der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A., die ebenfalls mit der Lopesan Touristik S.A. verbunden sind.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes mitgeteilt: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt der Aufsichtsrat, Herrn Santiago de Armas Fariña als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.

Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben gemacht:

Santiago de Armas Fariña

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

S. DE ARMAS Y ASOCIADOS, SL.L

LEXA, S.A.

ALTAMARENA, S.A.

BITUMEX, S.A.U.

CASTICAR, S.A.

COOK-EVENT CANARIAS, S.A.

CREATIV HOTEL BUENAVENTURA, S.A.

CREATIV HOTEL CATARINA, S.A.

DEHESA DE JANDÍA, S.A.

EXPLOTACIONES JANDÍA, S.A.

EXPO MELONERAS, S.A.

HIJOS DE FRANCISCO LÓPEZ SÁNCHEZ, S.A.

INTERHOTELERA ESPAÑOLA, S.A.

LOPESAN ASFALTOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.U.

LOPESAN TOURISTIK, S.A.

LORCAR ASESORES, S.L.

MASPALOMAS RESORT, S.L.

MEGAHOTEL FARO, S.L.

MELONERAS GOLF, S.L.

OASIS BEACH MASPALOMAS, S.L.

PROMOCIONES FARO, S.A.

PROMOCIONES TAIDÍA, S.A.U.

SANTA ÁGUEDA SUN GOLF, S.L.

VARADERO CENTER, S.L.U.

Dr. Hans Vieregge

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Emsland Stärke GmbH, Emlichheim

Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, Flensburg

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. KG „Conti Basel“, München

CONTI 147. Schiffahrts GmbH & Co. KG „Conti Equator“, München

CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG, “Conti Greenland”, München

Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein

Francisco López Sánchez

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

AGRÍCOLA TABAIBAL, S.A.U.

ALTAMARENA, S.A.

BITUMEX, S.A.U.

CASTICAR, S.A.

COOK-EVENT CANARIAS, S.A.

COSTA CANARIA DE VENEGUERA, S.A.

CREATIV HOTEL BUENAVENTURA, S.A.

CREATIV HOTEL CATARINA, S.A.

DEHESA DE JANDÍA, S.A.

EXPLOTACIONES JANDÍA, S.A.

HIJOS DE FRANCISCO LÓPEZ SÁNCHEZ, S.A.

INTERHOTELERA ESPAÑOLA, S.A.

LOPESAN ASFALTOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.U.

LOPESAN SATOCAN INVESTMENT, S.L.

LOPESAN TOURISTIK, S.A.

LORCAR ASESORES, S.L.

MASPALOMAS RESORT, S.L.

MELONERAS GOLF, S.L.

N.F.L.S., S.L.U.

OASIS BEACH MASPALOMAS, S.L.

PROMOCIONES FARO, S.A.

PROMOCIONES TAIDÍA, S.A.U.

SANTA ÁGUEDA SUN GOLF, S.L.

VARADERO CENTER, S.L.U.

Roberto López Sánchez

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

AGRÍCOLA TABAIBAL, S.A.U.

ALTAMARENA, S.A.

BITUMEX, S.A.U.

CASTICAR, S.A.

COOK-EVENT CANARIAS, S.A.

COSTA CANARIA DE VENEGUERA, S.A.

CREATIV HOTEL BUENAVENTURA, S.A.

CREATIV HOTEL CATARINA, S.A.

DEHESA DE JANDÍA, S.A.

EXPLOTACIONES JANDÍA, S.A.

EXPO MELONERAS, S.A.

HIJOS DE FRANCISCO LÓPEZ SÁNCHEZ, S.A.

INTERHOTELERA ESPAÑOLA, S.A.

JANDÍA DUNAS, S.A.

LOPESAN ASFALTOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.U.

LOPESAN TOURISTIK, S.A.

LORCAR ASESORES, S.L.

MASPALOMAS RESORT, S.L.

MEGAHOTEL FARO, S.L.

MELONERAS GOLF, S.L.

OASIS BEACH MASPALOMAS, S.L.

PROMOCIONES FARO, S.A.

PROMOCIONES TAIDÍA, S.A.U.

ROLOPSAN, S.L.U.

VARADERO CENTER, S.L.U.

Antonio Rodríguez Pérez

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

BITUMEX, S.A.U.

CASTICAR, S.A.

EXPO MELONERAS, S.A.

LOPESAN ASFALTOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.U.

LOPESAN TOURISTIK, S.A.

LORCAR ASESORES, S.L.

TELEFARO 2000 COMUNICACIONES, S.L.

Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo,

Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

CLUB DE CAMPO EL CORTIJO DE GC, S.A.

QUESOVENTURA, S.L.

INVERSIONES LA LUCERA, S.L.

PROMOCIONES EL CORTIJO TELDE S.L.

PROCOR SAN IGNACIO DOS S.L.

FUNDACIÓN CANARIA PATRONOS V.P.

AUTORIDAD PORTUARIA DE LAS PALMAS

EXPLOTACIONES LA CALDERONA, S.L.
8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

§ 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
㤠18
Vergütung
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz der ihm bei der Ausübung seiner Mandatstätigkeit entstehenden Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 8.000,00. Übersteigt die Dividende einen Dividendensatz von 6 v. H., so erhöht sich die feste Vergütung um EUR 300 für jeden 6.v.H. übersteigenden Prozentpunkt.
(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung nach Abs. 1.
(3)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der ihnen für die Mitgliedschaft zustehenden Vergütung.
(4)

Zu dem Auslagenersatz und den Vergütungen gemäß Abs. (1) bis (3) werden etwaig anfallende Umsatzsteuern (Mehrwertsteuern) erstattet. Soweit die Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrates eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für Organmitglieder abschließt und sich der Versicherungsschutz auch auf die Mitglieder des Aufsichtsrats erstreckt, trägt die Gesellschaft die Versicherungsprämie hierfür.
(5)

Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zu zahlen.“
b)

Die Neufassung von § 18 der Satzung findet erstmals auf die Vergütung für das Geschäftsjahr 2015 Anwendung.
9.

Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien durch IFA Hotel & Touristik AG nach § 71 Abs. (1) Nr. 8 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 15. Juli 2018.
b)

Der Erwerb der Aktien als Kauf über die Börse: Der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den im Parkett- und Computerhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse in Frankfurt am Main festgestellten höchsten Börsenkurs (zuzüglich Kosten und Gebühren) am Erwerbstag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern.
d)

Die von der Hauptversammlung am 20. Juli 2010 zu Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. (1) Nr. 8 AktG wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ifahotels.com unter der Rubrik „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ zugänglich und liegen in den Räumen der Gesellschaft in Duisburg aus:

die Einberufung mit der Tagesordnung der Hauptversammlung;

der Jahresabschluss der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft und der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014,

der zu einem Bericht zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. (4) HGB und § 315 Abs. (4) HGB,

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014;

den Entwurf des zu TOP 1 zur Zustimmung vorgelegten Kauf- und Abtretungsvertrages im Wortlaut; und

der Bericht des Vorstands der Gesellschaft zu TOP 1.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung in deutscher oder englischer Sprache und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der im Anschluss genannten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 9. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen hat, muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 25. Juni 2015 (00:00 Uhr, MESZ) („Nachweisstichtag“), beziehen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie hierzu nicht von einem Aktionär bevollmächtigt werden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe

Das Stimmrecht kann persönlich, durch Bevollmächtigte (zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person), durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder per Briefwahl ausgeübt werden.
a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Dies gilt nicht bei den in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, d. h. bei der Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht kann auf der Internetseite der Gesellschaft www.ifahotels.com unter der „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht erhalten die Aktionäre zudem mit der Eintrittskarte.

Der Nachweis der Bevollmächtigung oder der Widerruf der Vollmacht muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen:

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: IFA-HV2015@computershare.de
b)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung durch von ihr benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung Sorge zu tragen. Um den Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu erleichtern, erhalten sie mit der Eintrittskarte ein Formular. Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.ifahotels.com unter der Rubrik „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ heruntergeladen werden.

Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf oder Änderungen der Weisungen müssen durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft spätestens am 14. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ) an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen:

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: IFA-HV2015@computershare.de

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
c)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Der Vorstand hat beschlossen, eine Stimmabgabe mittels Briefwahl vorzusehen. Deshalb kann das Stimmrecht auch, ohne an der Versammlung teilzunehmen, auf diesem Wege ausgeübt werden. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie ihr Widerruf haben schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zu erfolgen. Bevollmächtigte Kreditinstitute dürfen sich gem. § 135 Abs. (5) Satz 3 AktG der Briefwahlmöglichkeit bedienen. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung mit Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen, selbst wenn der Briefwähler aktienrechtlich kein Teilnehmer der Hauptversammlung ist.

Ein Formular zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.ifahotels.com unter der Rubrik „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Die Aktionäre erhalten ein Formular zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl zudem mit der Eintrittskarte.

Briefwahlstimmen, deren Widerruf oder Änderung können bis zum Ablauf des 14. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), entweder in Textform oder auf elektronischem Weg unter der folgenden Adresse abgegeben werden:

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: IFA-HV2015@computershare.de

Zur Fristwahrung ist der Eingang bei der Gesellschaft entscheidend.

Auch nach Abstimmung per Briefwahl ist ein Aktionär zur persönlichen Teilnahme an der Versammlung berechtigt, sofern er die Teilnahmebedingungen erfüllt. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter am Zugang zur Versammlung gilt als Widerruf der Briefwahlstimmen.

Im Wege der Briefwahl kann ein Aktionär nur an Abstimmungen über solche Anträge teilnehmen, zu denen es mit dieser Einladung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat oder von Aktionären gibt.
d)

Rangfolge

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.

Wenn Briefwahlstimmen oder Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen und nicht feststellbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden erteilte Briefwahlstimmen oder Vollmachten nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter in folgender Rangfolge berücksichtigt: E-Mail, Telefax und zuletzt Papierform.

Rechte der Aktionäre

Recht zur Ergänzung der Tagesordnung

Gemäß § 122 Abs. (2) AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind 192.308 Stückaktien, erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 15. Juni 2015, zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Wir bitten, derartige Verlangen an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Vorstand
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg

Recht auf Gegenanträge und Wahlvorschläge

Die Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen. Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. (1) AktG sind zu begründen und müssen, damit sie mit einer evtl. Stellungnahme der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, dieser mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 1. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im Anschluss genannten Adresse übersandt werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind dabei nicht mitzurechnen.

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
Vorstand
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Fax: +49 (0) 2 03 9 92 76 92

Gegenanträge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft www.ifahotels.com unter der Rubrik „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ unverzüglich veröffentlicht. Der Gegenantrag sowie der Wahlvorschlag brauchen unter den in § 126 Abs. (2) AktG genannten Bedingungen nicht zugänglich gemacht zu werden; im Falle der Begründung des Gegenantrags wird diese in den Fällen des § 126 Abs. (2) AktG nicht zugänglich gemacht, speziell wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen finden auf Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern nach § 127 AktG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, zu den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.

Auskunftsrecht

Gemäß § 131 AktG wird jedem Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt, auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft erteilt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Ebenso erstreckt sich das Auskunftsrecht auf die im Konzernabschluss und Konzernlagebericht einbezogenen Unternehmen. Die Stimmrechtsvollmacht berechtigt zur Ausübung des Auskunftsrechts.

Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. (3) AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzuführen, ist der Vorsitzende der Versammlung beim Vorliegen einer Vielzahl von Wortmeldungen nach § 131 Abs. (2) Satz 2 AktG in Verbindung mit § 22 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Hinweis zu sonstigen Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft nach § 124 a AktG:

Auf der Internetseite der Gesellschaft www.ifahotels.com unter der Rubrik „Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung“ sind vom Tag der Einberufung an zugänglich:

der Inhalt der Einberufung, die die Erläuterung zu TOP 1 enthält, zu dem kein Beschluss gefasst werden soll;

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (vgl. oben Unterlagen);

die Angaben über die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung (vgl. auch nachfolgend Angaben nach § 30b Abs. (1) Nr. 1 WpHG);

die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung zu verwenden sind;

die Formulare, die bei der Stimmabgabe durch Briefwahl zu verwenden sind;

ein etwaiges nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. (2) AktG (unverzüglich nach Zugang).

Zusätzliche Angaben gemäß § 30b Abs. (1) Nr. 1 WpHG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 51.480.000,00 und ist eingeteilt in 19.800.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält hiervon 75.147 eigene Aktien, welche gemäß § 71b AktG nicht stimmberechtigt sind.

Duisburg, im Juni 2015

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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