Corona Equity Partner AG – Hauptversammlung 2015

CORONA EQUITY Partner AG
Grünwald
ISIN: DE0006341183

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 8. September 2015

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, den 8. September 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Grünwalder Freizeitpark GmbH, Südliche Münchner Straße 35d, 82031 Grünwald, Einlass ab 09:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CORONA EQUITY Partner AG für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Vorstandsmitgliedern Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bmi auditax GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5.

Beschlussfassung über die Sitzverlegung nach Leipzig und damit verbundene Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sitz der Corona Equity Partner AG nach Leipzig zu verlegen und § 1 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu ändern: „(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Leipzig.“
6.

Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Karl Friedrich Kalmund hat mit Wirkung zum 30. April 2015 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands wurde vom Amtsgericht München mit Beschluss vom 4. Mai 2015 Herr Alain Luchsinger zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die gerichtliche Bestellung soll nunmehr durch eine Nachwahl bestätigt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 der Satzung aus 3 Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Alain Luchsinger, Rechtsanwalt, Zürich, Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrats der Metrohm AG, Herisau, Schweiz bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 nach teilweiser Ausnutzung noch ein Genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu Euro 11.981.235,-, um durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen das Grundkapital zu erhöhen. Diese Ermächtigung besteht noch bis zum 29. September 2019. Aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und um es der Gesellschaft zu ermöglichen, weiterhin flexibel zu reagieren, soll das vorhandene Genehmigte Kapital aufgehoben werden und der Vorstand durch Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015) ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Die Ermächtigung gemäß § 5 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 29.09.2019 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014), wird aufgehoben.
b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07.09.2020 gegen Bareinlagen um bis zu Euro 13.978.107 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen.
c)

§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 07.09.2020 gegen Bareinlagen um bis zu Euro 13.978.107 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung dem Umfang von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2015 anzupassen.“

Bericht des Vorstands zu TOP 7:
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:
Nach § 202 Abs. 3 AktG darf das gesamte Genehmigte Kapital nicht mehr als die Hälfte des Grundkapitals betragen, das zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhanden ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich dafür entschieden, das derzeit bestehende Genehmigte Kapital gem. § 5 der Satzung vollständig aufzuheben und unter Beachtung der für alle Ermächtigungen zusammen geltenden gesetzlichen Obergrenze eine neue Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital 2015) zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015 soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf anstehende Finanzierungserfordernisse und einer Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Die Ermächtigung umfasst einen Betrag von höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs dahingehend beschränken, das letzterer nicht wesentlich unterschritten wird. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Der ebenfalls vorgesehene mögliche Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Dieser Anwendungsfall des Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in englischer oder deutscher Sprache in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 18. August 2015, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2015, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax 0711/715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung wird mit den Eintrittskarten übersandt und findet sich auch unter der Internetadresse www.corona-ag.de unter dem Link „Hauptversammlung“. Gerne übermitteln wir auf Verlangen in Textform jeder stimmberechtigten Person ein Vollmachtsformular. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft:
CORONA EQUITY Partner AG
Kaiser-Ludwig-Str. 36, 82031 Grünwald
Telefax: +49 (89) 64 91 36 35-35
Via E-Mail an: info@corona-ag.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären:
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
CORONA EQUITY Partner AG
Kaiser-Ludwig-Str. 36, 82031 Grünwald
Telefax: +49 (89) 64 91 36 35-35
Via E-Mail an: info@corona-ag.de

Fristgerecht unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG den anderen Aktionären im Internet unter der Adresse http://www.corona-ag.de unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse veröffentlicht.

Grünwald, im Juli 2015

CORONA EQUITY Partner AG

Der Vorstand

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.

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