INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG – Mitteilung über Verfahrensbeendigung –

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
ISIN DE000A0EPUH1
Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG – Mitteilung über Verfahrensbeendigung –

Die INTERSHOP Communications AG gibt gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG bekannt, dass die vor dem Landgericht Gera unter dem Aktenzeichen 2 HK O 105/14 anhängigen Anfechtungsverfahren gegen den auf der ordentlichen Hauptversammlung der INTERSHOP Communications AG vom 12. Juni 2014 gefassten Beschluss zu TOP 6 „Ergänzungsantrag Sonderprüfung“ durch einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 13. Juli 2015 beendet wurde.

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs des Güterichterverfahrens (Aktenzeichen 1 AR 52/14 G) nachfolgend im Wortlaut bekannt.
ln Sachen

GSI Commerce Solutions Inc., vertreten durch Paul David Cataldo, Philip Patrick DePaul, An-thony Charles Glasby und Brian Yamaski, 935 First Avenue, King of Prussia, Pennsylvania 19406, USA,
– Klägerin –
gegen

INTERSHOP Communications AG, vertreten durch den Vorstand Jochen Moll, Ludwig Lutter und Dr. Jochen Wiechen und den Aufsichtsrat Dr. Herbert May, Prof. Dr. Nikolaus Mohr und Dr. Kai Hudetz, Intershop Tower, 07740 Jena
– Beklagte –

Streithelferin:
JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jochen Knoessel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg

Streithelferin:
Shareholder Value Management AG, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt

wegen Anfechtung

hat das Landgericht Gera durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Höfs als Güterichterin am 13.07.2015 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO der folgende Vergleich zu Stande gekommen ist.
1.

Die Parteien behalten ihre Rechtsansichten zu der Frage der Rechtmäßigkeit des Be-schlusses der Hauptversammlung zur Bestellung eines Sonderprüfers aufrecht.
2.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Sonderprüfungsgutachten seinem Umfang nach dem Inhalt des Beschlusses zur Bestellung eines Sonderprüfers entspricht und dass keine weiteren Prüfungshandlungen erforderlich sind, um den Anforderungen des Beschlusses zu genügen.
3.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Sonderprüfungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für Ansprüche gegen die Klägerin ergeben hat.
4.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Bestellung eines Sonderprüfers (LG Gera, Az.: 1 AR 52/14 G) nach der Erstattung des Gutachtens nicht weiter fortgeführt werden soll, sondern mit dem Abschluss dieses Vergleichs seine Beendigung gefunden hat.
5.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Jena, im Juli 2015

INTERSHOP Communications AG

Der Vorstand

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