Deutsche Pfandbriefbank AG – Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in Verbindung mit § 2 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gegenüber dem Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

Deutsche Pfandbriefbank AG
München
Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in Verbindung mit § 2 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
gegenüber
dem Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS,
vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
1.

Präambel

Die Deutsche Pfandbriefbank AG („Bank“) ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41054 eingetragen und geschäftsansässig Freisinger Str. 5, 85716 Unterschleißheim. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften, mit Ausnahme der Tätigkeit als zentraler Gegenpartei (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 Kreditwesengesetz), und das Erbringen von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat, u.a. durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS (zusammen mit einem etwaigen Rechtsnachfolger, der an seine Stelle tritt, „Fonds“), vertreten durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“), der Hypo Real Estate Holding AG („Holding“), der bei Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung alleinigen Aktionärin der Bank, und der Bank insbesondere Rekapitalisierungen und sonstige Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 und § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes („FMStFG“), gewährt. Weiterhin hat der Fonds im Rahmen der Stabilisierung der HRE-Gruppe sämtliche Aktien der Holding erworben.

Im Einzelnen hat der Fonds der Bank, wie in dem „Rahmenvertrag zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen“ zwischen dem Fonds einerseits sowie der Holding und der Bank andererseits vom 2./24. August 2010, ergänzt durch Ergänzungsvereinbarung vom 8. März/10. April 2012 sowie geändert durch Änderungsvertrag vom 1. August/2. September 2014, („§ 7-Rahmenvertrag“) vereinbart, in seiner damaligen Eigenschaft als mittelbarer alleiniger Aktionär der Bank eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Bank gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Höhe von EUR 1.300.000.000 (in Worten: Euro eine Milliarde dreihundert Millionen) geleistet („Kapitalbeteiligung“). Außerdem hat sich der Fonds als stiller Gesellschafter mit einer stillen Einlage im Nennbetrag von EUR 1.000.000.000 (in Worten: Euro eine Milliarde) an der Bank beteiligt („Stille Einlage“ und zusammen mit der Kapitalbeteiligung die „PBB-Rekapitalisierungen“). Darüber hinaus haben die Bank und andere ehemalige Tochtergesellschaften der Holding am 30. September 2010 bestimmte Risikopositionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche auf die FMS Wertmanagement AöR, eine von der FMSA errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a FMStFG, deren einziger Beteiligter der FMS ist, übertragen. Hierzu haben die Bank, die Holding, die FMSA, der Fonds und die FMS Wertmanagement AöR am 29./30. September 2010 einen „Rahmenvertrag zur Übertragung von Risikopositionen und/oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auf eine bundesrechtliche Abwicklungsanstalt nach § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz“ (Urk.-Nr. R 3443/2010 des Notars Dr. Werner Reiß, München, geändert durch Änderungsvertrag vom 1. August/2. September 2014, „§ 8a-Rahmenvertrag“ und zusammen mit dem § 7-Rahmenvertrag die „Rahmenverträge 2010“) geschlossen.

Im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Kommission über die Gewährung der staatlichen Beihilfe an die Holding vom 18. Juli 2011 hat der Fonds die Privatisierung der Bank im Wege eines Börsengangs, d.h. durch öffentliches Angebot der Aktien an der Bank und Aufnahme der Notierung der Aktien an der Bank an der Frankfurter Wertpapierbörse, eingeleitet. Der Vollzug der Veräußerung von Aktien an der Bank durch die Holding im Rahmen der Privatisierung („Vollzug der Privatisierung“) wird voraussichtlich am 14. Juli 2015 erfolgen. Vor dem Börsengang haben die FMSA, der Fonds als alleiniger Anteilseigner der Holding, die Holding als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung alleinige Anteilseignerin der Bank und die Bank am 22. Juni 2015 ein sog. Lock-Up-Agreement dahingehend unterzeichnet, dass die Beteiligung der Holding – und damit indirekt des Fonds – an der Bank für zwei Jahre ab dem ersten Handelstag der Aktien an der Bank im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse die Schwelle von 24,9 % (bzw. im Falle der Ausübung der sog. Greenshoe Option der emissionsbegleitenden Banken ggf. eine entsprechend herabgesetzte Schwelle, die jedoch nicht unter 20,0 % liegen darf) nicht unterschreiten wird.

Vor diesem Hintergrund haben die Bank, der Fonds und die FMSA am 22. Juni 2015 vereinbart, im Verhältnis zueinander die Rahmenverträge 2010 vollständig durch einen neuen „Rahmenvertrag zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen“ („Neuer Rahmenvertrag“) zu ersetzen. Der Neue Rahmenvertrag dient dabei nicht als Rechtsgrundlage zur Gewährung neuer Stabilisierungsmaßnahmen, sondern regelt die von der Bank im Gegenzug für die fortgesetzte Nutzung der verbleibenden PBB-Rekapitalisierungen bis zur Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen zu erfüllenden Bedingungen und Auflagen.
2.

Bedingungen und Auflagen

In dem Neuen Rahmenvertrag haben der Fonds und die FMSA mit der Bank bis zur Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen vereinbart. Die Stabilisierungsmaßnahmen gelten dabei als ausgelaufen und beendet, sobald die (mittelbar über die Holding) gehaltene Aktien-Beteiligung des Fonds an der Bank endet, d.h., der Fonds erstmals (indirekt) keine Aktien der Bank hält („Stabilisierungsbeendigung“).

Diejenigen Bedingungen und Auflagen, welche die Bank bis zur Stabilisierungsbeendigung erfüllen wird, betreffen solche zur Geschäftspolitik der Bank, zu einem Werbeverbot, zur Kreditvergabepolitik, zu einem Gastrecht der FMSA im Aufsichtsrat der Bank, zu den Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten der Bank sowie zu den Informations- und Prüfungsrechten des Fonds und des Bundesrechnungshofs.

Die von der Bank zu erfüllenden Bedingungen und Auflagen zur Eigenmittelausstattung enden nach Ablauf von zwei Jahren nach dem ersten Handelstag der Aktien der Bank im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse, spätestens aber mit Stabilisierungsbeendigung.

Bis zum Zeitpunkt, an dem die (mittelbar über die Holding gehaltene) Aktien-Beteiligung des Fonds an der Bank erstmals drei (3) Prozent der Stimmrechte an der Bank unterschreitet, wird die Bank außerdem Bedingungen und Auflagen zu den Vergütungssystemen der Bank, zu den Vergütungen der Führungskräfte und der Organmitglieder der Bank und der von ihr abhängigen Unternehmen sowie zum Vorschlagsrecht der FMSA für den Aufsichtsrat der Bank zu erfüllen haben.

Änderungen der Bedingungen und Auflagen sowie weitere Bedingungen und Auflagen sind nach näherer Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags vorbehalten.

Dies vorausgeschickt verpflichtet sich die Bank gegenüber dem Fonds nach Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags mit Wirkung ab Vollzug der Privatisierung insbesondere zu folgenden Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen:
2.1

Eigenmittelausstattung

Die Bank verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass sie auf Basis der konsolidierten Lage (Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Capital Requirement Regulation (EU) No 575/2013 vom 26. Juni 2013 („CRR“)) dauerhaft mindestens über Eigenmittel verfügt, die die nach Artikel 92 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Abs. 2 lit. c) der CRR mindestens erforderliche Gesamtkapitalquote um mindestens 2 Prozentpunkte übersteigen, wobei etwaige zusätzliche gesetzliche oder von der Aufsichtsbehörde angeordnete Eigenmittelanforderungen außer Betracht bleiben. Diese Verpflichtung besteht nur solange, wie sie für Maßnahmen nach dem FMStFG aus beihilferechtlichen Gründen erforderlich ist oder von dem Fonds Banken gleichen Risikoprofils auferlegt wird.
2.2

Geschäftspolitik der Bank

Die Bank verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sie eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreibt und sämtliche gesetzlichen Anforderungen einhält. Im Hinblick auf das Prinzip der Nachhaltigkeit wird die Bank – unter Zugrundelegung einer realistischen Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung der Risiken, die in Art. 76 bis 84 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 bezeichnet sind – alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebes der Bank unter Berücksichtigung sämtlicher vernünftigerweise in Betracht zu ziehender Risiken, insbesondere von Geschäftsrisiken und Marktrisiken, nicht gefährdet ist, wobei ein Prognosezeitraum von mindestens drei (3) Jahren zu Grunde zu legen ist.
2.3

Kreditvergabepolitik

Im Rahmen ihrer Kreditvergabepolitik verpflichtet sich die Bank, innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zweckbestimmung auch dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft durch marktübliche Konditionen Rechnung zu tragen.
2.4

Vergütungssysteme der Bank und Vergütungen der Führungskräfte und der Organmitglieder der Bank

Die Bank verpflichtet sich, nach näherer Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Führungskräfte, Organmitglieder und sonstige Mitarbeiter der Bank den Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung entsprechen sowie mit den Vergütungsgrundsätzen des Fonds für zu stabilisierende Unternehmen in der bei Abschluss des Neuen Rahmenvertrags gültigen Fassung in Einklang stehen.

Des Weiteren wird die Bank nach näherer Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags sicherstellen, dass die Vergütungssysteme für Führungskräfte der Bank an einer langfristigen und nachhaltig-positiven Geschäfts- und Ertragsentwicklung ausgerichtet werden, in sich transparent sind und so ausgestaltet werden, dass die Gesamtvergütung der Führungskräfte sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile für sich angemessen sind und diese Vergütungssysteme keine Anreizwirkung entfalten, unangemessene Risiken einzugehen.

Darüber hinaus wird die Bank nach näherer Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags sicherstellen, dass die Vergütungssysteme für Organmitglieder der Bank so ausgestaltet werden, dass keine Bonifikationen und andere in das freie Ermessen der Bank gestellten Vergütungsbestandteile gezahlt werden (dies schließt Bonifikationen, die ein niedriges Festgehalt kompensieren, nicht aus, solange die Gesamtvergütung angemessen ist), dass die nach Abschluss des Neuen Rahmenvertrages geschlossenen Dienst-/Anstellungsverträge der Organmitglieder keine Regelungen zu Abfindungen im Fall der vorzeitigen Beendigung oder im Fall des Kontrollwechsels enthalten, und sie für die erfolgsabhängigen Vergütungen keine Änderung der Erfolgsziele, Ausübungspreise für Aktienoptionsprogramme und anderer Parameter für erfolgsabhängige Vergütungen nach der jeweiligen Festsetzung zu Lasten der Bank vorsehen.

Zudem verpflichtet sich die Bank, nach näherer Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags und im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen darauf hinzuwirken, dass die Vergütungen der derzeitigen und künftigen Führungskräfte der Bank und der derzeitigen und künftigen Organmitglieder der Bank und der von ihr abhängigen Unternehmen die in dem Neuen Rahmenvertrag niedergelegten Ausgestaltungskriterien einhalten oder entsprechend angepasst werden.

Die Bank wird ferner nach Maßgabe des Neuen Rahmenvertrags insbesondere sicherstellen, dass die monetäre Vergütung der derzeitigen und künftigen Organmitglieder der Bank und der von ihr abhängigen Unternehmen EUR 500.000 brutto pro Jahr und Organmitglied im Hinblick auf die Tätigkeit für die Bank nicht übersteigt. Diese Anforderung an die Bank entfällt, sobald gemäß § 10 Abs. 2b S. 3 FMStFG die Bank die Hälfte der geleisteten PBB-Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat. Die im Zusammenhang mit dem Neuen Rahmenvertrag erfolgende und darin näher bezeichnete Rückführung der Stillen Einlage, welche die Bank voraussichtlich am 6. Juli 2015 vollständig, d.h. in Höhe des Einlagenennbetrags von EUR 1.000.000.000, an den Fonds zurückzahlen wird, ist in Höhe von EUR 1.000.000.000 als teilweise Rückzahlung der PBB-Rekapitalisierungen in Höhe von insgesamt EUR 2.300.000.000 im Sinne von § 10 Abs. 2b S. 3 FMStFG anzusehen.
2.5

Vorschlagsrecht für den Aufsichtsrat

Die Bank verpflichtet sich, auf Wunsch der FMSA im Rahmen des rechtlich Möglichen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um – auf Basis des Verständnisses, dass es im Aufsichtsrat der Bank auch dann noch mindestens sechs Sitze der Anteilseignervertreter gibt, und erstmals hinsichtlich der Aufsichtsratswahlen, die im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der Bank im Jahr 2016 stattfinden – zwei von der FMSA benannte Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Bank bestellen zu lassen. Die Bank wird auf Wunsch der FMSA des Weiteren, soweit rechtlich zulässig, alle erforderlichen Schritte ergreifen, um dann, wenn eine von der FMSA benannte Person aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, einen von ihr benannten Nachfolger zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellen zu lassen. Die Bank wird auf Wunsch der FMSA im Rahmen des rechtlich Möglichen außerdem dafür Sorge tragen, dass je ein von der FMSA vorgeschlagenes Mitglied des Aufsichtsrates jeweils im Präsidial-, Prüfungs- und im Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates vertreten ist. Errichtet der Aufsichtsrat weitere Ausschüsse, wird die Bank auf Wunsch der FMSA für eine entsprechende Vertretung in diesen Ausschüssen sorgen.

Sollte die (mittelbar über die Holding) gehaltene Beteiligung des Fonds 10 % der Stimmrechte an der Bank unterschreiten, beschränken sich die vorgenannten Rechte der FMSA auf ein Mitglied des Aufsichtsrats. Sollte die (mittelbar über die Holding) gehaltene Beteiligung des Fonds 3 % der Stimmrechte an der Bank unterschreiten, entfallen die vorgenannten Rechte der FMSA insgesamt.
2.6

Gastrecht im Aufsichtsrat

Die Bank verpflichtet sich, auf Wunsch der FMSA im Rahmen des rechtlich Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass Vertreter der FMSA als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der FMSA als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint.

Die FMSA kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabilisierungsmaßnahmen haben können.
3.

Veröffentlichung

Die Bank wird diese Erklärung unverzüglich nach Vollzug der Privatisierung auf ihrer Homepage und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen und diese Erklärung ihren Aktionären bis zur Stabilisierungsbeendigung in geeigneter Form zugänglich machen.
4.

Recht, salvatorische Klausel, Schriftform

Diese Verpflichtungserklärung unterliegt deutschem Recht. Sollten Verpflichtungen dieser Erklärung ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Bestimmung in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Parteiwillen so gut wie möglich ergänzt. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Verpflichtungserklärung (einschließlich dieser Bestimmung selbst) bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form (z.B. notarielle Beurkundung) erforderlich ist. Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Telefax (nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung) oder ein Briefwechsel. Die elektronische Form (z.B. E-Mail) ersetzt die Schriftform nicht.

Diese Verpflichtungserklärung ist ausschließlich an den Fonds gerichtet und wird von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands der Bank im Namen der Deutsche Pfandbriefbank AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Bank abgegeben.

Frankfurt, den 26. Juni 2015

Deutsche Pfandbriefbank AG

Andreas Arndt
– Co-Vorsitzender – Thomas Köntgen
– Co-Vorsitzender –

Andreas Schenk Dr. Bernhard Scholz

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