MIM MONDO IGEL MEDIA AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.

Hamburg

ISIN DE000A1MMCC8/WKN A1MMCC
ISIN DE000A1ML6N5/WKN A1ML6N

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der,

am Montag, dem 14. September 2015, 10 Uhr,

im Hotel Business & More HAMBURG,
Frohmestraße 110–114, 25449 Hamburg,

stattfindenden,

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 9.30 Uhr.


Tagesordnung

1. Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses zu TOP 1 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 2013 („Liquidation“) und Beschlussfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft

Ende 2014 gab es Veränderungen in der Aktionärsstruktur der MIM MONDO IGEL MEDIA AG i. L.. Wie am 8. Dezember 2014 Ad-hoc gemeldet, haben Aufsichtsrat und Abwickler der MIM Mondo Igel Media AG i.L (MIM AG) in der Folge einstimmig beschlossen, dass die Gesellschaft fortgeführt werden soll. In diesem Zusammenhang ist die Begebung einer Barkapitalerhöhung beabsichtigt, welche ebenfalls auf dieser Hauptversammlung unter TOP 10 beschlossen werden soll. Der Abwickler teilt hierzu mit, dass mit der Verteilung des Vermögens aufgrund des Liquidationsbeschlusses noch nicht begonnen wurde.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a) Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der MIM Mondo Igel Media AG i.L vom 29. Januar 2013 zu TOP 1 mit nachfolgendem Wortlaut

„Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.01.2013 aufgelöst. Abwicklungsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Abwicklungsjahr ist ein Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr, beginnend am 01. Februar 2013 und endend mit Ablauf des 31. Dezember 2013.“

wird aufgehoben“

„b) Die Fortsetzung der Gesellschaft wird beschlossen (§ 274 AktG).“

2. Vorlage des festgestellten und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i. L. zum 31. Dezember 2012 nebst Lagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB jeweils für das Geschäftsjahr 2012

Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mim.ag/ eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 2 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Abwickler aufgestellten und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und damit festgestellt hat.

3. Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse der MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i. L. zum 31. Januar 2013, 31. Dezember 2013 und zum 31.12.2014 nebst Lageberichten, der Berichte des Aufsichtsrats sowie der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB jeweils für das Rumpfgeschäftsjahr 2013 sowie die Geschäftsjahre 2013 und 2014

Eine Prüfung dieser Jahresabschlüsse ist nicht erfolgt, da das Amtsgericht Hamburg die Gesellschaft mit Beschluss vom 11. Juni 2015 gem. § 270 III AktG von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für die betreffenden Jahre durch einen Abschlussprüfer befreit hat.

Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mim.ag/ eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 3 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat die vom Abwickler aufgestellten Jahresabschlüsse gemäß § 172 AktG gebilligt und die Jahresabschlüsse damit festgestellt hat.

4. Anzeige des Abwicklers nach § 92 Abs. 1 AktG

Bereits der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juli 2010 wurde angezeigt, dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des damaligen Grundkapitals eingetreten ist. Den erneuten Verlust der Hälfte des durch eine Kapitalherabsetzung geminderten Grundkapitals im zweiten Halbjahr 2012 hat die Hauptversammlung vom 29. Januar 2013 zum Anlass einer Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft genommen. Da auf der jetzigen Hauptversammlung unter TOP 1 die Fortführung der Gesellschaft beschlossen werden soll, erfolgt hiermit zur erneuten Information der Aktionäre gemäß § 92 Absatz 1 Aktiengesetz die Anzeige des Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals.

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Nach § 92 Abs. 1 AktG ist der Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Hauptversammlung durch den Vorstand (hier: den Abwickler) lediglich anzuzeigen.

5. Entlastung der Mitglieder des Vorstands beziehungsweise des Abwicklers für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014

Aufsichtsrat und Abwickler schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

a) “Dem im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Vorstand wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”

b) “Dem im Rumpf-Geschäftsjahr vom 1.1.2013 bis zum 31.1.2013 amtierenden Vorstand wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”

c) “Den im Rumpfgeschäftsjahr vom 1.2.2013 bis zum 31.12.2013 amtierenden Abwickler wird für den Liquidations-Zeitraum Entlastung erteilt.”

d) “Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Abwicklern wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”

6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

a) “Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”

b) “Den in den Rumpf-Geschäftsjahren vom 1.1.2013 bis 31.1.2013 und vom 1.2.2013 bis zum 31.12.2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”

c) “Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.”

7. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015

Die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg (NPP) wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 2013 bereits zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Rumpf-Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1. Januar 2013 bis zur Auflösung der Gesellschaft (Eintragung im Handelsregister am 21. Februar 2013), für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für den Jahresabschluss und den Lagebericht für das am 31.12.2013 endende Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr gewählt. Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 ist der Gesellschaft indessen gem. § 270 III AktG von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit worden. Es soll daher nur für 2015 ein neuer Abschlussprüfer gewählt und die Bestellung von NPP für 2013 unter dem folgenden TOP 8 aufgehoben werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:

“Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.”

8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses zu TOP 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 2013 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Rumpf-Geschäftsjahr 2013 bis zur Auflösung, die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für das erste (Rumpf-) Abwicklungsgeschäftsjahr 2013

Die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg (NPP) wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 2013 bereits zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Rumpf-Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1. Januar 2013 bis zur Auflösung der Gesellschaft (Eintragung im Handelsregister am 21. Februar 2013), für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für den Jahresabschluss und den Lagebericht für das am 31.12.2013 endende Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr gewählt. Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 ist der Gesellschaft indessen gem. § 270 III AktG von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit worden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der MIM Mondo Igel Media AG i.L vom 29. Januar 2013 zu TOP 3 mit nachfolgendem Wortlaut

„Zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Rumpf-Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 01. Januar 2013 bis zur Auflösung der Gesellschaft, für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für den Jahresabschluss und den Lagebericht für das am 31.12.2013 endende Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr wird die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg gewählt.“

wird aufgehoben.

9. Aufsichtsratswahlen

Wie am 10. Oktober 2014 beziehungsweise 10. November 2014 von der Gesellschaft Ad-hoc gemeldet, hat die an der MIM Mondo Igel Media AG i. L. beteiligte Mondo TV S.p.A. ihre sämtlichen Aktien an mehrere Erwerber veräußert. Im Rahmen der Veränderungen in der Aktionärsstruktur haben die Herren Dobroschke, Romani und Balassone ihre Aufsichtsratsmandate niedergelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg wurden die Herren Jeff Audrey, Meerbusch, David Smith, Düsseldorf sowie Yann Samson, München zu neuen Aufsichtsräten der Gesellschaft bestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen daher von der Hauptversammlung bestätigt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt die amtierenden gerichtlich bestellten Mitglieder zur Wahl für eine volle Amtszeit vor.

Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:

“a) Herr Jeff Audrey, Investor und Leiter des eigenen Family Office mit Beteiligungen an diversen Start-Up Gesellschaften, wohnhaft in Meerbusch, wird für eine volle Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, endet.

b) Herr David Smith, Investor und Leiter des eigenen Family Office mit Beteiligungen an diversen Start-Up Gesellschaften, wohnhaft in Düsseldorf, wird für eine volle Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, endet.

c) Herr Yann Samson, Rechtsanwalt, derzeit Vorstand für internationale Zusammenarbeit, Personal und Recht der “financial.com AG“, wohnhaft in München, wird für eine volle Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, endet.”

Ergänzende Informationen

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Samson zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorzuschlagen.

Herr David Smith ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG.

Herr Dr. Yann Samson ist Mitglied in folgenden Kontrollgremien:

Firstextile AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Derivative Partners AG, Schweiz, Mitglied des Verwaltungsrates

Darüber hinaus ist keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten (i) Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii) Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Herr Jeff Audrey hält 12,12 % der Aktien und David Smith hält 6,59 % der Aktien der MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.. Darüber hinaus unterhalten die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats keinerlei persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

10. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts

Ende 2014 gab es Veränderungen in der Aktionärsstruktur der MIM MONDO IGEL MEDIA AG i. L.. Wie am 8. Dezember 2014 Ad-hoc gemeldet, haben Aufsichtsrat und Abwickler der MIM Mondo Igel Media AG i.L (MIM AG) in der Folge einstimmig beschlossen, dass die Gesellschaft fortgeführt werden soll. Der entsprechende Fortführungsbeschluss soll ebenfalls auf dieser Hauptversammlung unter TOP 1 beschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist die Begebung einer Barkapitalerhöhung beabsichtigt.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

„a) Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 425.000,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 425.000,00 auf bis zu EUR 850.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 425.000 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen anteiligen Nennbetrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag im Sinne des § 185 Absatz 1 Nummer 2 AktG beträgt EUR 1,00 je Stückaktie (geringster Ausgabebetrag).

b) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis von einer alten zu einer neuen Aktie zum Bezug zu einem Bezugspreis („endgültiger Ausgabebetrag“ im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 2 AktG) in Höhe von EUR 1,20 anzubieten (sogenanntes Mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG) und den Mehrerlös an die Gesellschaft abzuführen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere das oder die zeichnungsberechtigten Kreditinstitute beziehungsweise nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen und die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.

d) Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können bezugswilligen Aktionären vom Vorstand, auch parallel zum Bezugsaufruf, zum Überbezug zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden oder von einem oder mehreren Kreditinstituten beziehungsweise Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen einer Privatplatzierung (nicht öffentliches Angebot) institutionellen Investoren zu dem festgesetzten Bezugspreis zur Zeichnung und Übernahme angeboten werden.

e) Die Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 100.000 Aktien gezeichnet worden sind.

f) Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss spätestens bis zum 14. März 2016 erfolgen. Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ungültig.

g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft ihre Fassung betreffend entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung anzupassen.“

11. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und die Änderung der Satzung in § 4 Absatz 3 der Satzung

Nach § 4 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand ermächtigt, bis zum 16. Juli 2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 841.777,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009). Um für die Gesellschaft erneut die Voraussetzungen zu schaffen, bei der Beschaffung von Eigenkapital Kurs schonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2015 I geschaffen werden.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

„a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 212.500,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 212.500 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2015 I“). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen;

– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 42.500 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

– soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;

– zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 3 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.

b) § 4 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 212.500,00 durch Ausgabe von bis zu 212.500 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen;

– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 42.500,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

– soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;

– zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 3 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.“

12. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 II mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und die Anfügung eines entsprechenden neuen Absatz 4 in § 4 der Satzung

Gemäß vorstehendem TOP 10 soll eine Barkapitalerhöhung um bis zu bis zu EUR 425.000,00 auf bis zu EUR 850.000,00 durchgeführt werden. Um für die Möglichkeiten der Gesellschaft, bei der Beschaffung von Eigenkapital kursschonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können, zu erweiterten soll nach erfolgreicher Platzierung der Barkapitalerhöhung ein neues Genehmigtes Kapital 2015 II geschaffen werden.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

„a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 150.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 150.000 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2015 II“). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen;

– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 30.000 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

– soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;

– zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.

b) Der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. (4) wie folgt neu angefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 13. September 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen;

– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 30.000,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

– soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;

– zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.“

c) Der Vorstand bzw. Abwickler wird angewiesen, das Genehmigte Kapital 2015 II erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Barkapitalerhöhung zu TOP 10 ins Handelsregister eingetragen wurde. Sollte die Kapitalerhöhung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht ins Handelsregister eingetragen worden sein, wird das Genehmigte Kapital 2015 II hinfällig. Der Vorstand bzw. Abwickler wird in diesem Fall angewiesen, das Genehmigte Kapital 2015 II nicht zum Handelsregister anzumelden.

Bericht des Abwicklers gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 11 und 12

Zu Tagesordnungspunkt 11 und 12 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. September 2015 schlagen Abwickler und Aufsichtsrat vor, das bisher in § 4 Abs. (3) der Satzung geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2009) aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2015 I & II, das sich jeweils auf 50 % des derzeit vorhandenen beziehungsweise noch zu schaffenden Grundkapitals der Gesellschaft bezieht und eine Laufzeit bis zum 13. September 2020 hat (Genehmigtes Kapital 2015 I & II), zu ersetzen.

(1) Neuschaffung des genehmigten Kapitals

Nachdem das Genehmigte Kapital ausgelaufen ist, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des derzeit bestehenden (Genehmigtes Kapital 2015 I) beziehungsweise noch zu schaffenden (Genehmigtes Kapital 2015 II) Grundkapitals der Gesellschaft geschaffen werden. Der Abwickler ist der Auffassung, dass die Gesellschaft von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen sollte, ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50 % des derzeitigen Grundkapitals, entsprechend EUR 212.500,00, zu schaffen. Gleichzeitig soll die gesetzlich zulässige 5-jährige Laufzeit der Ermächtigung des Vorstands voll ausgeschöpft werden. Hierdurch steigt die Möglichkeit der Gesellschaft, auf sich ändernde Marktgegebenheiten schnell und umfangreich reagieren zu können. Für den Fall, dass die Barkapitalerhöhung zu TOP 10 erfolgreich platziert und vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen wird, soll bereits jetzt ein weiteres Genehmigtes Kapital geschaffen werden, und zwar ebenfalls in Höhe von bis zu 50 % des derzeitigen Grundkapitals, entsprechend EUR 150.000,00.

Durch das Genehmigte Kapital 2015 I und das Genehmigte Kapital 2015 II von jeweils bis zu EUR 212.500,00 bzw. EUR 150.000,00 und einer Laufzeit bis zum 13. September 2020 wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens schnell und flexibel auf sich bietende Transaktionsmöglichkeiten sowie etwaigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können.

(2) Ausschluss des Bezugsrechts

Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen soll dazu dienen, derartige Transaktionen liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage sein, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden.

Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen.

Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Abwickler und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.

Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden.

Schließlich soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll das Bedingte Kapital der Gesellschaft flankiert und somit die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, insbesondere auch um besonders qualifizierte Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung aus Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf 10 % des vorhandenen Grundkapitals beschränkt bleiben.

Abwickler und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

(3) Bericht des Abwicklers über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015

Derzeit besteht keine Absicht, das Genehmigte Kapital auszunutzen. Der Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung berichten.

13. Änderung von § 1 Absatz 1 (Firma) § 2 der Satzung der Gesellschaft (Unternehmensgegenstand)

Ende 2014 gab es Veränderungen in der Aktionärsstruktur der MIM MONDO IGEL MEDIA AG i. L.. Wie am 8. Dezember 2014 Ad-hoc gemeldet haben Aufsichtsrat und Abwickler der MIM Mondo Igel Media AG i.L in der Folge einstimmig beschlossen, dass die Gesellschaft fortgeführt werden soll. Firma und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft sollen auf einen erweiterten Geschäftszweck angepasst und die Satzung in § 1 Absatz 1 („Firma“) und § 2 („Gegenstand des Unternehmens“) geändert werden.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 1 Absatz 1 sowie § 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt anzupassen:

a) § 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Die Gesellschaft führt die Firma CREVALIS CAPITAL AG.“

b) § 2 der Satzung wird wie folgt komplett neu gefasst:

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb und das Halten von Gesellschaftsbeteiligungen. Ausgeschlossen sind Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) oder dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bedürfen.

(2) Die Gesellschaft kann ihren Gegenstand auch ganz oder teilweise mittelbar verwirklichen. Sie kann andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alles tun, was dem Gesellschaftszweck dient. Die Gesellschaft kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck mittelbar und unmittelbar zu fördern. Sämtliche zum Gegenstand des Unternehmens gehörenden Geschäfte können auch über das Internet abgewickelt werden.“

14. Beschlussfassung über eine weitere Satzungsänderung (betreffend §§ 12, 13 und 15 der Satzung)

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legt diese Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern.“

b) § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen sowie des eventuell auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.“

c) § 15 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.“

15. Beschlussfassung über die Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016 wird die Vergütung des Aufsichtsrats wie folgt festgelegt:

Dem Aufsichtsrat steht eine feste Vergütung von insgesamt jährlich EUR 10.000 (in Worten: zehntausend Euro) zu. Über die Ausschöpfung dieses Betrages und dessen Verteilung unter seinen Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung der Tätigkeit seiner Mitglieder im Vorsitz. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm erwachsenden Auslagen sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Die Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats abzuschließende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) wird von der Gesellschaft getragen.“

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 425.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen darauf keine eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft Stimmrechte zustehen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (“Nachweis”) erforderlich und ausreichend.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 24. August 2015, 0:00 Uhr, zu beziehen (“Nachweisstichtag”).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweisstichtag, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne Bedeutung.

Der Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz am Nachweisstichtag muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft spätestens am

7. September 2015, 24:00 Uhr,

unter folgender Adresse eingehen:

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 0 89 / 21 027 289
E-Mail: meldedaten@hce.de

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des depotführenden Instituts bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen –, frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll – der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte befindliche Vollmachtsformular genutzt werden.

Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch unter folgender Adresse angefordert werden:

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 0 89 / 21 027 289
E-Mail: vollmacht@hce.de

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst zum Ablauf des 13. September 2015, 24:00 Uhr an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Markus Laue, Bad Nauheim, als weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 0 89 / 21 027 289
E-Mail: vollmacht@hce.de

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen zusammen mit der Eintrittskarte (Kopie ist ausreichend) bis spätestens zum Ablauf des 13. September 2015, 24:00 Uhr an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Er kann Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung

Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden:

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefon: 089 21027-0
Fax: 089 21027-298
E-Mail: hvmitteilungen@hce.de

Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mim.ag/ eingesehen werden.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am 14. August 2015, 24:00 Uhr schriftlich eingehen:

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.
– Der Abwickler –
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Abwickler und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 30. August 2015, 24:00 Uhr eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 30. August 2015, 24:00 Uhr eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter http://www.mim.ag/ zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i.L.
– Der Abwickler –
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 0 89 / 21 027 298
E-Mail: gegenantraege@hce.de

Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Abwickler Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mim.ag/ zur Verfügung.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mim.ag/.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.

 

Hamburg, im August 2015

MIM MONDO IGEL MEDIA Aktiengesellschaft i. L.

– Der Abwickler –

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