Greenwich Beteiligungen AG – Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG sowie über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff AktG

Greenwich Beteiligungen AG

Frankfurt am Main

WKN A12 ULU / ISIN DE000A12ULU3

Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG sowie über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff AktG



Die ordentliche Hauptversammlung der Greenwich Beteiligungen AG (nachfolgend die „Gesellschaft“) vom 2. Juli 2015 hat u. a. beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 4.713.832,00, eingeteilt in 4.713.832 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie, um EUR 1,00 auf EUR 4.713.831,00 herabzusetzen. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 1 Aktie, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, nach § 237 Absatz 3 Nr. 1 AktG zum Zwecke der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Juli 2015 hat weiterhin beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 1 Aktie noch EUR 4.713.831,00 betragen wird und in 4.713.831 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie eingeteilt sein wird, nach den Vorschriften der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. AktG im Verhältnis von 3 zu 1 um EUR 3.142.554,00 auf EUR 1.571.277,00 herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass je drei auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Der freiwerdende Betrag wird zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten verwendet.

Die Beschlüsse über die Einziehung von 1 Aktie und die Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien wurden am 30. Juli 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen und sind damit wirksam geworden.

Die Einziehung der 1 Aktie erfolgt mit Wirkung zum 12. August 2015.

Die Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 3 zu 1 erfolgt mit Wirkung zum 12. August 2015, soweit Aktionäre jedoch einen nicht durch drei teilbaren Bestand an Aktien haben, gilt für die sich darauf ergebenden Teilrechte (Aktienspitzen) das unten Gesagte.

Mit Wirkung zum

12. August 2015

erfolgt die Umstellung der Notierung der Aktien der Greenwich Beteiligungen AG im Verhältnis von 3 zu 1 an der Frankfurter Wertpapierbörse. Vorliegende Börsenaufträge erlöschen mit Ablauf des 11. August 2015.

Entsprechend werden die Depotbanken die Depotbestände an Stückaktien der Greenwich Beteiligungen AG nach dem Stand vom 11. August 2015, abends, umbuchen. An die Stelle von je drei (3) Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000A12ULU3) tritt eine (1) konvertierte Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000A1610L9).

Die konvertierten Stückaktien der Greenwich Beteiligungen AG sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Demgemäß werden die Aktionäre der Greenwich Beteiligungen AG an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an konvertierten Stückaktien entsprechend ihrem Anteil als Miteigentümer mit einer entsprechenden Depotgutschrift beteiligt.

Soweit ein Aktionär einen nicht durch drei teilbaren Bestand an Stückaktien hält, werden ihm Aktienspitzen (ISIN DE000A161Z36) eingebucht.

Eine Arrondierung zu Vollrechten (so genannte Spitzenregulierung) setzt einen entsprechenden Kauf- oder Verkaufsauftrag voraus. Die Aktionäre der Greenwich Beteiligungen AG werden zur Durchführung einer erforderlichen Spitzenregulierung gebeten, ihrer jeweiligen Depotbank möglichst umgehend,

spätestens jedoch bis zum 26. August 2015

wegen der Behandlung der Aktienspitzen, insbesondere des Verkaufs der Aktienspitzen oder des Zukaufs weiterer Aktienspitzen zwecks Arrondierung zu einer Aktie, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Depotbanken werden sich entsprechend der Weisung ihrer Kunden um einen Ausgleich der Aktienspitzen bemühen.

Verbleibende Aktienspitzen, die von den Depotbanken nicht ausgeglichen werden können oder für die keine fristgerechte Weisung erteilt wurde, werden von der Baader Bank AG, Unterschleißheim, mit anderen Aktienspitzen zusammengelegt und als Vollrechte für Rechnung der Depotbanken verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden. Etwaige Gebührenerstattungen von Seiten der Greenwich Beteiligungen AG sind nicht vorgesehen.

Die Preisfeststellung der konvertierten Stückaktien aus der Kapitalherabsetzung (ISIN DE000A1610L9, Börsenkürzel PEBK) bei der Frankfurter Wertpapierbörse wird am 12. August 2015 aufgenommen.

 

Frankfurt am Main, im August 2015

Greenwich Beteiligungen AG

Der Vorstand

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