GELITA AG
Eberbach
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
Herr Benjamin Pötzl, Heidelberg, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, 2, 5 AktG höchstfürsorglich für den Fall, dass er sich bezüglich der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1, 2 und 5 AktG und insbesondere der Zurechnung der einem Sicherungsübereignungsvertrag mit einem anderen Aktionär unterliegenden Aktien im Irrtum befunden haben sollte, mitgeteilt:
• Mit Wirkung ab 26. September 2011 gehörte mir mehr als der vierte Teil der Aktien der GELITA AG (§ 20 Abs. 1 und 2 AktG).
• Mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 gehörten mir weniger als der vierte Teil der Aktien der GELITA AG (§ 20 Abs. 5 und 2 AktG).
Eberbach, im August 2015
GELITA AG
Der Vorstand
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