M.A.X. Automation AG – Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WpHG betreffend die Schaffung genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss

M.A.X. Automation AG

Düsseldorf

Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WpHG betreffend die Schaffung genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss

Die ordentliche Hauptversammlung der M.A.X. Automation AG hat am 30. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, in der Zeit bis zum 29. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 4.019.000,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird dabei ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I festzulegen.

Die ordentliche Hauptversammlung der M.A.X. Automation AG hat am 30. Juni 2015 außerdem unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, in der Zeit bis zum 29. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 2.665.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand wird dabei ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ferner wird der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals II ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des zum 30. Juni 2015 noch 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Schließlich wird der Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals II auch ermächtigt das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen auszuschließen. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital II festzulegen.

Die entsprechenden Satzungsänderungen sind am 11.08.2015 in das Handelsregister eingetragen worden.

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