Singulus Technologies Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG Verschmelzung mit der SINGULUS Stangl Solar GmbH

Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Kahl am Main

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Verschmelzung mit der SINGULUS Stangl Solar GmbH



Die SINGULUS Stangl Solar GmbH mit Sitz in Fürstenfeldbruck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 187251 („Stangl„), als übertragende Gesellschaft soll auf die Singulus Technologies Aktiengesellschaft mit Sitz in Kahl am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 6649 („Singulus„), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach § 2 Nr. 1 UmwG erfolgen. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Mai 2015 („Verschmelzungsstichtag„). Der Verschmelzung liegt eine geprüfte Bilanz der Stangl zum 30. April 2015 als Schlussbilanz zugrunde. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Stangl und Singulus wurde am 21. Juli 2015 beurkundet („Verschmelzungsvertrag„). Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern von Stangl und Singulus eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.

Singulus hält unmittelbar sämtliche Geschäftsanteile – und damit mehr als neun Zehntel des Stammkapitals – der Stangl. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG eine Zustimmung der Hauptversammlung von Singulus als übernehmendem Rechtsträger zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich. Aus demselben Grund sind Verschmelzungsberichte, Verschmelzungsprüfungen und Verschmelzungsprüfungsberichte nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG).

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

Einberufungsverlangen gemäß § 62 Abs. 2 UmwG können nur berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Singulus Technologies AG eingehen. Einberufungsverlangen können an die Singulus Technologies Aktiengesellschaft, Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl am Main, gerichtet werden. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs des Einberufungsverlangens bei der Singulus Technologies AG.

Zur Information der Aktionäre von Singulus liegen für die Dauer eines Monats vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an

– der Verschmelzungsvertrag

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der übertragenden Gesellschaft und die Jahresabschlüsse und Lageberichte der übernehmenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre sowie

– die Zwischenbilanzen beider Gesellschaften zum 30. Juni 2015

zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, Hanauer Landstraße 103, 63796 Kahl am Main zur Einsicht aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an

Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main

 

Kahl am Main, im Juli 2015

SINGULUS TECHNOLOGIES AG

Der Vorstand

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