Wirtschaftspartner AG – Bekanntmachung gemäß § 186 Abs. 2 AktG – Aufforderung zur Ausübung des Bezugsrechts

irtschaftspartner AG

Egelsbach

Bekanntmachung gemäß § 186 Abs. 2 AktG – Aufforderung zur Ausübung des Bezugsrechts

a)

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 27.08.2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom ebenfalls vom 27.08.2015 aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I gegen Bareinlagen von EUR 150.000 um bis zu 18.000 auf bis zu EUR 168.000 durch Ausgabe von bis zu 18.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 zu erhöhen. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 3,00 ausgegeben.

b)

Die neuen Aktien sind von Beginn des laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

c)

Die neuen Aktien werden zunächst den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung, also im Verhältnis 9:1, zum unmittelbaren Bezug angeboten. Jeder Aktionär ist somit berechtigt, für neun (9) alte Aktien eine (1) neue Aktie zu zeichnen und zu beziehen. Die Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bezugsangebots im Bundesanzeiger entsprechend der nachfolgend genannten Bedingungen bei der Gesellschaft, Leipziger Str. 29, 63329 Egelsbach auszuüben.

d)

Die Aktionäre können zur Vermeidung des Verlusts ihres Bezugsrechts bis zum Ende der Bezugsfrist („Ende der Bezugsfrist“) ihr Bezugsrecht ausüben, indem sie einen Zeichnungsschein in zweifacher Ausfertigung an die Gesellschaft per Post senden (Zeichnungserklärung). Zeichnungserklärungen der Aktionäre können nur berücksichtigt werden, wenn diese bis zum Ende der Bezugsfrist bei der Gesellschaft eingegangen sind. Die Zeichnungen werden unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 01.03.2016 in das Handelsregister eingetragen ist.

e)

Vordrucke des Zeichnungsscheins sind postalisch bei der Gesellschaft anzufordern.

f)

Nach Ablauf der Bezugsfrist oder einem vorherigen Verzicht auf die Ausübung des Bezugsrechts können Aktien, die nicht von den Aktionären gezeichnet worden sind, vom persönlich haftenden Gesellschafter Aktionären, die bereits in ihrer Zeichnungserklärung erklärt haben, mehr als die ihnen aufgrund ihres Bezugsrechts zustehenden Aktien zeichnen zu wollen, oder auch Dritten bestmöglich, zumindest aber zum Preis von jeweils EUR 1,00 angeboten werden.

g)

Zeichnungen und Bezugserklärungen von Aktionären werden vor solchen von Dritten berücksichtigt. Zeichnungen und Bezugserklärungen von Aktionären und von Dritten werden untereinander jeweils in der zeitlichen Reihenfolge der Zeichnungen berücksichtigt. Bei gleichzeitigen Zeichnungs- und Übernahmeerklärungen werden zur Reduzierung von Verwaltungskosten Zeichnungs- und Übernahmeerklärungen mit höherem Zeichnungsvolumen solchen mit niedrigerem Zeichnungsvolumen vorgezogen.

 

Egelsbach, den 1. September 2015

Der Vorstand

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