IMW Immobilien SE – Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 29. und 30. September 2015

IMW Immobilien SE

Berlin

ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 29. und 30. September 2015

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20. August 2015 wurde die ordentliche Hauptversammlung der IMW Immobilien SE für Dienstag, den 29. September 2015, 14:00 Uhr, und, falls erforderlich, Mittwoch, den 30. September 2015, 10.00 Uhr, einberufen, die in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin, stattfindet.

Auf Verlangen der Aktionäre Big Apple Estate Inc., swisspartners Insurance Company SPC Ltd., SP Master Ltd., SP Growth Ltd., SP Miracle Ltd., SP Shield Ltd. und Marcel Martinus Jacobus Johannes Boekhoorn (nachfolgend zusammen „die Antragsteller“), deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, wird gemäß § 50 Absatz 2 SEAG i.V.m. §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung als weitere Tagesordnungspunkte 7 bis 9 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

TOP 7:

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 5.1.1 der Satzung

Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder soll von fünf auf sechs erhöht werden.

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Ziffer 5.1.1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„5.1.1 Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern.“

TOP 8:

Beschlussfassung über die Neuwahl von Herrn Martin Egli als Mitglied des Verwaltungsrats

Für den Fall, dass die Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag zu vorstehend TOP 7 über die Änderung von Ziffer 5.1.1 zustimmt, schlagen die Antragsteller vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Martin Egli, ausgeübter Beruf: Unternehmer, Wohnort: Zürich

wird zum Mitglied des Verwaltungsrats bestellt. Die Amtszeit beginnt mit dem Wirksamwerden der gemäß vorstehend TOP 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung durch Eintragung im zuständigen Handelsregister und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt.

Herr Martin Egli ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Präsident des Verwaltungsrats der swisspartners Holding AG, Zürich

Präsident des Verwaltungsrats der swisspartners Advisors AG, Zürich

Präsident des Verwaltungsrats der swisspartners Investment Network AG, Zürich

Begründung der Antragsteller zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8:

„Mit Blick auf die Intransparenz der Geschäftstätigkeit der IMW Immobilien SE (nachfolgend auch die „Gesellschaft“ genannt) sowie der Beziehungen zwischen der Gesellschaft, ihren Organen und ihren Großaktionären, namentlich der Warwick Square Foundation und der Valbonne Real Estate sowie mit diesen verbundenen Unternehmen ist es aus Sicht der Gruppe der übrigen Aktionäre dringend erforderlich, dass ein Vertreter dieser Gruppe als unabhängiger Dritter zum Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft bestellt wird. Die einzelnen Verknüpfungen zwischen Großaktionären, verbundenen Unternehmen und den aktuellen Verwaltungsratsmitgliedern sind derart komplex, dass die tatsächlichen Strukturen für die übrigen Aktionäre nicht nachvollziehbar sind und Zweifel daran hervorrufen, dass die Organe der Gesellschaft ausschließlich im Interesse der Gesellschaft handeln. Vor diesem Hintergrund ist eine Erweiterung des Verwaltungsrats nach unserer Auffassung unter Gesichtspunkten des Minderheitsschutzes unumgänglich. In einem ersten Schritt soll daher die Satzung der Gesellschaft dahingehend geändert werden, dass sich die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats von fünf auf sechs erhöht. Im zweiten Schritt soll dann Herr Martin Egli mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der vorgenannten Satzungsänderung als neues Mitglied des Verwaltungsrats bestellt werden.“

TOP 9:

Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 7 der Satzung

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Gesellschaft wird um folgende neue Ziffern 7.6 und 7.7 ergänzt:

„7.6 Die geschäftsführenden Direktoren haben, vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Fristen, innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen geprüften Jahresabschluss mit Lagebericht und (ii) innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des 6. Monats eines Geschäftsjahres einen verkürzten Abschluss (Halbjahresabschluss) und einen Zwischenlagebericht zu erstellen und auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Der verkürzte Abschluss muss mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang enthalten. Sofern die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, gilt die vorstehende Verpflichtung entsprechend für die Veröffentlichung eines geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts bzw. eines konsolidierten Halbjahresabschlusses mit Zwischenlagebericht.
7.7 Die geschäftsführenden Direktoren haben jederzeit unverzüglich konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf die Gesellschaft oder die Aktien der Gesellschaft beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Aktien der Gesellschaft erheblich zu beeinflussen, auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen.“

Zudem wird die Überschrift von § 7 der Satzung wie folgt neu gefasst:

„§ 7 – Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Publizitätspflichten“

Begründung der Antragsteller zu Tagesordnungspunkt 9:

„Der Verwaltungsrat hat die Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Open Market, Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum 30. September 2015 beschlossen und veranlasst. Dadurch unterliegt die Gesellschaft zukünftig nicht mehr den Einbeziehungsfolgepflichten gemäß § 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse („AGB Freiverkehr FWB“). Dadurch werden die für die Gesellschaft geltenden verpflichtenden Transparenz- und Publizitätsstandards signifikant herabgesetzt. Ergänzend schlägt der Verwaltungsrat der ordentlichen Hauptversammlung am 29. September 2015 unter TOP 6 eine weitere Absenkung der Veröffentlichungspflichten der Gesellschaft vor. Diese Maßnahmen lassen befürchten, dass die Geschäftsführung noch intransparenter werden soll und den übrigen Aktionären eine effektive Überwachung und Beurteilung der Geschäftsführung weiter erschwert wird. Aus Gründen des Minderheitenschutzes halten wir es als Reaktion auf die Kündigung der Einbeziehung in den Entry Standard für unerlässlich, die Fortgeltung der wesentlichen Inhalte der bisher von der Gesellschaft zu beachtenden Einbeziehungsfolgepflichten gemäß AGB Freiverkehr FWB durch eine entsprechende Satzungsänderung sicherzustellen.

Wir lehnen daher die unter TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung am 29. September 2015 vorgeschlagene Satzungsänderung ab und schlagen weitergehend vor, die Satzung um die neuen Ziffern 7.6 und 7.7 mit dem zu TOP 9 vorgeschlagenen Wortlaut ergänzen. Auf Grundlage dieser Regelungen wäre die Geschäftsführung der Gesellschaft auch zukünftig zur Veröffentlichung von geprüften Konzern- und Jahresabschlüssen und ungeprüften (Konzern-)Halbjahresberichten sowie von „Quasi“-Insiderinformationen auf der Internetseite der Gesellschaft verpflichtet.

Soweit vorstehend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wurde, wurde auf die Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.“

 

Berlin, im September 2015

IMW Immobilien SE

– Der Verwaltungsrat –

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