PNE WIND AG – Einladung zur Hauptversammlung

PNE WIND AG

Cuxhaven

– WKN A0JBPG – / – ISIN DE 000 A0J BPG 2 –
– WKN A13SXL – / – ISIN DE 000 A13 SXL 9 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 23. Oktober 2015 um 10:00 Uhr

im Veranstaltungszentrum Cuxhaven,
Kugelbake-Halle
Cuxhaven-Döse, Strandstraße 80

stattfindenden Hauptversammlung ein.
Die Aktionärin Deutsche Balaton AG hat zusammen mit dem Aktionär Herrn Wilhelm K.T. Zours (im Folgenden zusammen „Deutsche Balaton“) im Vorfeld ein schriftliches Verlangen nach Einberufung der Hauptversammlung bzw. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 AktG an die Gesellschaft gerichtet und Beschluss- bzw. Wahlvorschläge unterbreitet. Dementsprechend werden zu den betreffenden Tagesordnungspunkten nachstehend auch die Beschluss- bzw. Wahlvorschläge der Deutsche Balaton bekanntgemacht. Die Tagesordnungspunkte 10, 11 und 12 sowie die dazugehörenden Beschlussvorschläge wurden auf Verlangen der Deutsche Balaton aufgenommen.

Tagesordnung

1.

Wahl eines Versammlungsleiters

Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung der PNE WIND AG führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise einem Stellvertreter übertragen.

Nach der Hauptversammlung am 16. Juni 2015, die ohne eine Beschlussfassung endete, haben Vorstand und Aufsichtsrat intensiv an einer Lösung dieses Konflikts gearbeitet. In diesem Zusammenhang haben sich der Vorstandsvorsitzende und der Aufsichtsrat dahingehend verständigt, dass im Interesse des Unternehmens ein personeller Neuanfang sowohl im Aufsichtsrat als auch im Vorstandsvorsitz geboten ist.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Aufsichtsratsvorsitzende, nach der Eröffnung der Hauptversammlung sein Amt als Versammlungsleiter niederzulegen. Auch der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende hat mitgeteilt, dass er als Versammlungsleiter nicht zur Verfügung steht. Für diesen Fall bestimmt die Satzung, dass die Hauptversammlung – unter Wahlleitung durch den Vorstandsvorsitzenden – den Versammlungsleiter selbst bestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Rechtsanwalt und Partner von Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, wohnhaft in Düsseldorf, führt den Vorsitz der Hauptversammlung der PNE WIND AG am 23. Oktober 2015.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014

Der festgestellte Jahresabschluss der PNE WIND AG zum 31. Dezember 2014, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014, die Lageberichte für die PNE WIND AG und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Vorschriften wurden der Hauptversammlung am 16. Juni 2015 vorgelegt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedurfte es insoweit nicht. Der Jahresabschluss war durch die Billigung des Aufsichtsrats festgestellt. Zu beschließen ist noch über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014.

a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der PNE WIND AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von € 63.288.721,50 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie dies sind
bei 76.553.439 dividendenberechtigten Stückaktien
€ 3.062.137,56
Vortrag auf neue Rechnung € 60.226.583,94
Bilanzgewinn € 63.288.721,50

Der gegenüber dem veröffentlichten Vorschlag vom 26. März 2015 geänderte Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns wurde vom Aufsichtsrat geprüft. Der Vorschlag des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung sind von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der PNE WIND AG unter http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ abrufbar und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag ist die Anzahl der zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien (76.553.439) berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von € 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. Die Dividende wird voraussichtlich am Montag, den 26. Oktober 2015, ausgezahlt.

b) Die Deutsche Balaton schlägt vor, den im Jahresabschluss der PNE WIND AG ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 63.288.721,50 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands

a)

Martin Billhardt

b)

Jörg Klowat

c)

Markus Lesser

für diesen Zeitraum jeweils Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).

Die Deutsche Balaton schlägt vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 einzeln abzustimmen und die Entlastung zu verweigern.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats

a)

Dieter K. Kuprian

b)

Dr. Peter Fischer

c)

Prof. Dr. Reza Abhari

d)

Volker Friedrichsen (amtierend ab der Hauptversammlung 2014)

e)

Astrid Zielke (amtierend ab der Hauptversammlung 2014)

f)

Peter Baron von Le Fort (amtierend ab der Hauptversammlung 2014)

g)

Rafael Vazquez Gonzalez (amtierend bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2014)

h)

JUDr. Olaf Aden (amtierend bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2014)

i)

Dr. Christian Rolfs (amtierend bis zum Ablauf der Hauptversammlung 2014)

für ihre jeweilige Amtszeit Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).

Die Deutsche Balaton schlägt vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 einzeln abzustimmen und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Kuprian, Dr. Fischer, Prof. Dr. Abhari, Vazquez Gonzalez, JUDr. Aden und Dr. Rolfs für das Geschäftsjahr 2014 zu verweigern.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

a)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 gewählt.

b)

Die Deutsche Balaton schlägt vor zu beschließen:

Die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 gewählt.

Die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2015 gewählt.

6.

Neuwahl von sechs Aufsichtsratsmitgliedern

Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der PNE WIND AG haben ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 23. Oktober 2015 niedergelegt. Es sind daher Neuwahlen zum Aufsichtsrat vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat der PNE WIND AG setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 1 AktG sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung in der geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt aufgrund von Vorschlägen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herr Dr. Andreas Beyer, Mitglied des Vorstands der ACON Actienbank AG, Geschäftsführer der Fonterelli Capital Management GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Fonterelli GmbH & Co. KGaA, Geschäftsführer der Consortiello GmbH, wohnhaft in München

Herr Dr. Beyer ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Janosch film & medien AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

picturemaxx AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

SHS VIVEON AG (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

LeaseTrend AG

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen Herrn Dr. Beyer und den Gesellschaften des PNE WIND-Konzerns, den Organen der PNE WIND AG und sonstigen wesentlich an der PNE WIND AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

b)

Herrn Alexis Fries, CEO und President von Pöyry PLC, wohnhaft in Zürich

Herr Fries ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen Herrn Fries und den Gesellschaften des PNE WIND-Konzerns, den Organen der PNE WIND AG und sonstigen wesentlich an der PNE WIND AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

c)

Herrn Christoph Groß, selbständiger Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Mainz

Herr Groß ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Amadeus FiRe AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

AVECO Holding Aktiengesellschaft

IC Immobilien Holding AG (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Halder Holding GmbH (Mitglied des Verwaltungsrats)

Halder Beteiligungsberatung GmbH (Mitglied des Verwaltungsrats)

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen Herrn Groß und den Gesellschaften des PNE WIND-Konzerns, den Organen der PNE WIND AG und sonstigen wesentlich an der PNE WIND AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

d)

Herrn Per Hornung Pedersen, selbständiger Unternehmensberater im Bereich erneuerbare Energien, wohnhaft in Hamburg

Herr Pedersen ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

SeaTower AS, Norwegen (Supervisory Board)

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen Herrn Pedersen und den Gesellschaften des PNE WIND-Konzerns, den Organen der PNE WIND AG und sonstigen wesentlich an der PNE WIND AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

e)

Herrn Andreas M. Rohardt, geschäftsführender Gesellschafter der ARO greenenergy GmbH, wohnhaft in Hermannsburg

Herr Rohardt ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

SOEX Textil-Vermarktungsgesellschaft m.b.H. (Vorsitzender des Beirats)

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen Herrn Rohardt und den Gesellschaften des PNE WIND-Konzerns, den Organen der PNE WIND AG und sonstigen wesentlich an der PNE WIND AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

f)

Herrn Wilken von Hodenberg, selbständiger Rechtsanwalt in eigener Praxis, wohnhaft in Hamburg

Herr von Hodenberg ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Deutsche Beteiligungs AG

Sloman Neptun Schiffahrts-Aktiengesellschaft

Sektmanufaktur Schloss VAUX AG

Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Zwischen Herrn von Hodenberg und den Gesellschaften des PNE WIND-Konzerns, den Organen der PNE WIND AG und sonstigen wesentlich an der PNE WIND AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 5 und 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Wahlen erfolgen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung jeweils bis zum Ende der Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder Alexis Fries, Christoph Groß und Wilken von Hodenberg sollen in die Amtszeiten der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Dieter K. Kuprian, Dr. Peter Fischer und Prof. Dr. Reza Abhari einrücken, so dass ihre Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt. Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Andreas Beyer, Andreas M. Rohardt und Per Hornung Pedersen sollen demgegenüber in die Amtszeiten der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Astrid Zielke, Volker Friedrichsen und Peter Baron von le Fort einrücken, so dass ihre Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats als Einzelwahl durchzuführen. Der Aufsichtsrat gibt bekannt, dass Herr Alexis Fries für den Aufsichtsratsvorsitz vorgesehen ist.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsbestimmung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 11 der Satzung) sieht neben einer Festvergütung unter anderem eine auf die nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtete variable Vergütung in Höhe von 0,4% des in den jeweils letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten Betriebsergebnisses (EBIT) vor.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Zudem soll für das Geschäftsjahr 2015 durch Beschluss der Hauptversammlung klargestellt werden, dass für die Zeit bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung am 23. Oktober 2015 die bisherige Vergütungsregelung für die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder pro rata temporis fortgilt. Ab dem 24. Oktober 2015 soll – für das Geschäftsjahr 2015 pro rata temporis – die künftige Vergütungsregelung für die neu bestellten Aufsichtsratsmitglieder bereits unmittelbar ab der Bestellung und nicht erst nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister gelten.

a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

(1)

§ 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied € 60.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache des in Satz 1 festgelegten Betrages.

2.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich zu der festen jährlichen Vergütung € 15.000, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält € 30.000 zusätzlich. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich eine Vergütung von € 20.000.

3.

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr beschließt.

4.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss des Aufsichtsrats.

5.

Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

6.

Zusätzlich zu den Vergütungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 und 2 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld für Sitzungen des Aufsichtsrats und von Ausschüssen des Aufsichtsrats in Höhe von € 1.000 pro Sitzung. Findet die Sitzung eines Ausschusses am selben Tag wie eine Aufsichtsratssitzung statt, so wird für die Teilnahme an einer solchen Ausschusssitzung kein Sitzungsgeld gewährt.

7.

Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder.

8.

Die Hauptversammlung ist berechtigt, eine von diesem § 11 abweichende Vergütung zu beschließen.“

(2)

Für das Geschäftsjahr 2015 gilt Folgendes: Für die Zeit bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung am 23. Oktober 2015 gilt die bisherige Vergütungsregelung für die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder pro rata temporis fort, so dass die zeitanteilige Vergütung für das Geschäftsjahr 2015 zahlbar ist nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet. Für die neu bestellten Aufsichtsratsmitglieder soll ab dem 24. Oktober 2015 – ebenfalls pro rata temporis, aber unmittelbar ab der Bestellung und nicht erst nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister gelten – anstelle der in der bisherigen Fassung des § 11 der Satzung geregelten Vergütung die unter (1) dieses Beschlussvorschlags beschriebene Vergütungsregelung gelten.

b)

Die Deutsche Balaton schlägt hingegen vor zu beschließen:

§ 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten über den Ersatz ihrer Auslagen hinaus eine feste Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00.

2.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß des vorstehenden Absatzes 1.

3.

Der Vorsitzende in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält zusätzlich eine Vergütung von EUR 10.000,00.

4.

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. Eine etwaige auf die Vergütung und Auslagen anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft zusätzlich erstattet.

5.

Zusätzlich zur Vergütung gemäß der vorstehenden Absätze 1 und 3 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 500,00 für die physische Anwesenheit in einer Präsenz-Sitzung. Findet die Sitzung eines Ausschusses am selben Tag wie die Aufsichtsratssitzung statt, so wird für die Teilnahme an einer solchen Ausschusssitzung kein weiteres Sitzungsgeld gewährt.

6.

Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder.

7.

Die Hauptversammlung ist berechtigt, eine von diesem § 11 abweichende Vergütung zu beschließen.“

8.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PNE WIND AG und der PNE WIND Netzprojekt GmbH

Die PNE WIND AG als Organträgerin und die PNE WIND Netzprojekt GmbH als Organgesellschaft haben am 7. April 2015 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

PNE WIND AG, Peter-Henlein-Straße 2–4, 27472 Cuxhaven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HR B 110360,

– „Organträgerin“ –

und

PNE WIND Netzprojekt GmbH, Peter-Henlein-Straße 2–4, 27472 Cuxhaven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 110613,

– „Organgesellschaft“ –
– Organträgerin und Organgesellschaft zusammen die „Parteien„–
Vorbemerkung

Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Beherrschung
1.1

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für die Organgesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen der Organträgerin oder der mit ihr und der Organgesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen. Das Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die Beendigung dieses Vertrages.

1.2

Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist nach Maßgabe des § 1.1 verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.

1.3

Weisungen sind schriftlich zu erteilen.

§ 2
Gewinnabführung
2.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

2.2

Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Zustimmung der Organträgerin nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

2.3

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4.1 wirksam wurde.

2.4

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3
Verlustübernahme
3.1

Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

3.2

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

3.3

Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 4
Wirksamwerden und Dauer
4.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1) – rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

4.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag kann jedoch erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das der Vertrag wirksam wurde. Als Zeitjahr gilt ein Zeitraum, der zwölf volle Monate umfasst. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren i.S. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 KStG abgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i. S. § 297 Abs. 1 AktG oder i. S. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 KStG erfüllen. Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 5
Schlussbestimmungen
5.1

Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Beherrschung und Ergebnisübernahme beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

5.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

5.3

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit werden von einem mit drei Personen besetzten Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stade. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

5.4

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle ein Schiedsverfahren betreffenden richterlichen Handlungen gemäß § 1062 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ist Stade.

5.5

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

5.6

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung nach S. 2 bzw. die Bestimmung nach S. 3 in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.“

Die PNE WIND AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der PNE WIND Netzprojekt GmbH und ist dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von der PNE WIND AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren. Aus diesem Grund ist auch keine Prüfung des Unternehmensvertrags durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer erforderlich.

Die Gesellschafterversammlung der PNE WIND Netzprojekt GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der PNE WIND AG unter http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PNE WIND AG und der PNE WIND Netzprojekt GmbH

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PNE WIND AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 und die Jahresabschlüsse der PNE WIND Netzprojekt GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie

der gemeinsame Bericht des Vorstands der PNE WIND AG und der Geschäftsführung der PNE WIND Netzprojekt GmbH nach § 293 a AktG.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden zudem auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PNE WIND AG und der PNE WIND Netzprojekt GmbH vom 7. April 2015 zuzustimmen.

9.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der PNE WIND AG und der energy consult GmbH

Die PNE WIND AG als Organträgerin und die energy consult GmbH als Organgesellschaft haben am 7. April 2015 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

PNE WIND AG, Peter-Henlein-Straße 2–4, 27472 Cuxhaven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HR B 110360,

– „Organträgerin“ –

und

energy consult GmbH, Peter-Henlein-Straße 2–4, 27472 Cuxhaven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 204266,

– „Organgesellschaft“ –
– Organträgerin und Organgesellschaft zusammen die „Parteien“ –
Vorbemerkung

Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Beherrschung
1.1

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für die Organgesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen der Organträgerin oder der mit ihr und der Organgesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen. Das Weisungsrecht der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Entscheidungen über die Fortsetzung, die Änderung oder die Beendigung dieses Vertrages.

1.2

Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist nach Maßgabe des § 1.1 verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.

1.3

Weisungen sind schriftlich zu erteilen.

§ 2
Gewinnabführung
2.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

2.2

Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Zustimmung der Organträgerin nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

2.3

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4.1 wirksam wurde.

2.4

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3
Verlustübernahme
3.1

Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

3.2

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

3.3

Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 4
Wirksamwerden und Dauer
4.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin. Er wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1) – rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

4.2

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag kann jedoch erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das der Vertrag wirksam wurde. Als Zeitjahr gilt ein Zeitraum, der zwölf volle Monate umfasst. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren i.S. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 KStG abgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i. S. § 297 Abs. 1 AktG oder i. S. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 KStG erfüllen. Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 5
Schlussbestimmungen
5.1

Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Beherrschung und Ergebnisübernahme beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

5.2

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

5.3

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit werden von einem mit drei Personen besetzten Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stade. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

5.4

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle ein Schiedsverfahren betreffenden richterlichen Handlungen gemäß § 1062 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ist Stade.

5.5

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

5.6

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung nach S. 2 bzw. die Bestimmung nach S. 3 in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.“

Die PNE WIND AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der energy consult GmbH und ist dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grund sind von der PNE WIND AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren. Aus diesem Grund ist auch keine Prüfung des Unternehmensvertrags durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer erforderlich.

Die Gesellschafterversammlung der energy consult GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der PNE WIND AG unter http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PNE WIND AG und der energy consult GmbH

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PNE WIND AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 und die Jahresabschlüsse der energy consult GmbH für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 (Hinweis: Die energy consult GmbH wurde erst im Jahr 2013 gegründet) sowie

der gemeinsame Bericht des Vorstands der PNE WIND AG und der Geschäftsführung der energy consult GmbH nach § 293 a AktG.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden zudem auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der PNE WIND AG und der energy consult GmbH vom 7. April 2015 zuzustimmen.

10.

Verkleinerung des Aufsichtsrats und Änderung von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung

Dieser Tagesordnungspunkt wurde auf Verlangen der Deutsche Balaton aufgenommen. Die Deutsche Balaton schlägt vor, § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gegen diesen Beschlussvorschlag zu stimmen. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat gewährleistet die derzeitige Größe des Aufsichtsrats mit sechs Mitgliedern, dass im Aufsichtsrat die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen angemessen vertreten sind.

11.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsbestimmung über Beschlüsse der Hauptversammlung (§ 15 der Satzung)

Dieser Tagesordnungspunkt wurde auf Verlangen der Deutsche Balaton aufgenommen. Dazu hat die Deutsche Balaton aufgeführt:

Nach § 15 Absatz 2 der Satzung der PNE Wind AG werden Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. Das führt unter anderem dazu, dass abweichend von der – nicht zwingenden – gesetzlichen Regelung ein Beschluss über die Abberufung der von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit lediglich der einfachen Mehrheit bedarf. Künftig soll insoweit wieder die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommen. Die Deutsche Balaton schlägt vor zu beschließen:

§ 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Beschlüsse der Hauptversammlung genügt, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, als Stimmenmehrheit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei Stimmenthaltungen jeweils nicht mitgezählt werden. Abweichend hiervon verbleibt es bei Beschlüssen nach § 103 Absatz 1 des Aktiengesetzes bei der gesetzlich vorgesehenen Mehrheit; eine Satzungsänderung, die diese Regelung betrifft, bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung insoweit nicht zu ändern und gegen den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton zu stimmen. Die geltende Satzungsbestimmung, wonach Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt, gewährleistet nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat eine angemessene Balance zwischen Mehrheits- und Minderheitsinteressen.

12.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Vergütungen und Ausgaben von Organmitgliedern

Dieser Tagesordnungspunkt wurde auf Verlangen der Deutsche Balaton aufgenommen. Die Deutsche Balaton schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Es wird ein Sonderprüfer bestellt zur Untersuchung der Vorgänge bei der Vergütung der Organmitglieder der Gesellschaft in dem Zeitraum der Geschäftsjahre 2008 bis 30. Juni 2015. Insbesondere ist zu untersuchen, welches Organmitglied welche Vergütung, Bezüge, Zuwendungen und Zuflüsse erhalten hat, für welche Tätigkeit, aufgrund welcher Vereinbarungen, Rechnungen, Reisekosten, sonstiger Ausgaben. Ferner ist zu untersuchen, welche sonstigen Vergütungen von der Gesellschaft, einer ihrer Tochtergesellschaften oder ihr nahestehender Personen an ein Organmitglied oder an eine mit einem Organmitglied nahestehende Person aus welchem Grund geflossen sind.

b)

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, geschäftsansässig Barer Straße 48, 80799 München, bestellt. Der Sonderprüfer darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gegen diesen Beschlussvorschlag zu stimmen. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung eindeutig geregelt. Über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat wurde zudem im jährlichen Vergütungsbericht ausführlich berichtet.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen ist, also spätestens bis Freitag, den 16. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft unter der angegebenen Adresse eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB) unter folgender Adresse anmelden:

PNE WIND AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288

Die Anmeldung kann bis zum Ablauf der vorgenannten Frist der Gesellschaft auch per E-Mail an anmeldung@hce.de oder elektronisch mittels Nutzung des internetgestützten Systems auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ übermittelt werden.

Für die Anmeldung mittels Nutzung des internetgestützten Systems ist ein individueller Zugangscode erforderlich, den die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen erhalten. Das internetgestützte System steht den Aktionären neben der Anmeldung auch für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung. Nähere Informationen finden sich ebenfalls in den zugesandten Anmeldeunterlagen sowie auf der genannten Internetseite.

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstags entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 17. Oktober 2015, 00:00 Uhr (MESZ) (dies ist zugleich technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung, sogenannter Technical Record Date), bis zum 23. Oktober 2015 einschließlich erst mit Wirkung nach dem Tag der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt werden.

Vollmachten/Stimmrechtsvertretung

a)

Bevollmächtigung eines Dritten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung nach oben stehenden Bedingungen notwendig. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen sowie mit der Eintrittskarte.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden; im letzteren Fall bedarf es zusätzlich eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder auch vorab an die Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an folgende Adresse übersandt werden:

PNE WIND AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288
E-Mail: vollmacht@hce.de

Auf diesem Weg können auch die Vollmacht und ihr Widerruf gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

b)

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung nach oben stehenden Bedingungen notwendig. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter kann in Textform erfolgen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre das mit den Anmeldeunterlagen verbundene Formular verwenden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Ausübung des Rede- und Fragerechts an.

Vollmachten an weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung unter der oben unter Buchst. a) genannten Adresse für den Nachweis der Bevollmächtigung und die Erteilung bzw. den Widerruf der Vollmacht übermittelt werden. In diesem Fall muss die Vollmacht aus organisatorischen Gründen bis Donnerstag, 22. Oktober 2015 (18:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Gleiches gilt für einen möglichen Widerruf der Vollmacht. Auch dieser muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt übermittelt werden oder durch persönliche Vorlage in Textform am Tag der Hauptversammlung vor Ort erfolgen.

Für die Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bietet die Gesellschaft auf ihrer Internetseite zudem ein internetgestütztes System zur elektronischen Erteilung von Vollmachten und Weisungen unter folgender Adresse an:

http://www.pnewind.com

im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“.

Das internetgestützte System steht für die Erteilung von Vollmachten an weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf oder die Änderung von Weisungen bis Donnerstag, 22. Oktober 2015 (18:00 Uhr MESZ) zur Verfügung.

c)

Allgemeine Hinweise

Weitere Einzelheiten und Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung ergeben sich aus dem Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“.

Die Gesellschaft bittet ihre Aktionäre, aus Gründen der vereinfachten Abwicklung die zur Verfügung gestellten Formulare für die Vollmachtserteilung zu nutzen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch auf anderem Wege wirksam erteilt werden kann. Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend erläuterten Anmeldefrist, und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt oder unter Einhaltung der erforderlichen Form jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl in Textform oder elektronisch über das internetgestützte System abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind. Für die Briefwahl in Textform steht den Aktionären das in den Anmeldeunterlagen enthaltene Formular zur Verfügung. In Textform abgegebene Briefwahlstimmen müssen bis Donnerstag, 22. Oktober 2015 (18:00 Uhr MESZ) bei der nachstehenden Adresse eingegangen sein:

PNE WIND AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)89 210 27 288
E-Mail: briefwahl@hce.de

Die Gesellschaft bietet darüber hinaus auf ihrer Internetseite ein internetgestütztes System für die Briefwahl unter folgender Adresse an:

http://www.pnewind.com

im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“.

Das internetgestützte System steht den Aktionären für die Abgabe von Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf bis Donnerstag, 22. Oktober 2015 (18:00 Uhr MESZ) zur Verfügung. Die Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

http://www.pnewind.com

einsehbar.

Die Briefwahl schließt die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 76.553.828 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, von denen keine Stückaktien auf eigene Aktien entfallen.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis Dienstag, 22. September 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

PNE WIND AG
– Vorstand –
Peter-Henlein-Straße 2–4
27472 Cuxhaven

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

PNE WIND AG
– Hauptversammlung –
Peter-Henlein-Straße 2–4
27472 Cuxhaven
Telefax-Nummer: +49 (0) 47 21 718 373
E-Mail: info@pnewind.com

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Donnerstag, 8. Oktober 2015 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir im Internet unter http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein.

Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen sind den Aktionären seit dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet über die Internetseite http://www.pnewind.com im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich. Ebenfalls dort zugänglich sind seit dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Vorschriften) sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung erneut zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.

Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, sind ebenfalls seit der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft

http://www.pnewind.com

im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlungen“ bekannt gegeben.

 

Cuxhaven, im September 2015

PNE WIND AG

Der Vorstand

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