Mologen AG – Kapitalerhöhung

MOLOGEN AG

Berlin

WKN 663720
ISIN DE0006637200

Veröffentlichung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Der Vorstand der MOLOGEN AG teilt gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG mit, dass er aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Juli 2015 ermächtigt wurde, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um höchstens EUR 11.315.750,00 zu erhöhen. Der Beschluss wurde am 28.09.2015 in das zuständige Handelsregister eingetragen.

Der Vorstand wurde insofern ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, (1) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist; (2) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; (3) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet („Höchstbetrag“) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; oder (4) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.

Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 Buchstabe c) der Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Der Vorstand der MOLOGEN AG teilt gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG außerdem mit, dass aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Juli 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 700.649 erhöht wurde (Bedingtes Kapital 2015). Der Beschluss wurde am 28.09.2015 in das zuständige Handelsregister eingetragen.

Die Kapitalerhöhung dient nur der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 a).

Der vollständige Wortlaut der Beschlüsse ist in der Einladung zur Hauptversammlung wiedergegeben, die im Bundesanzeiger am 22. Juni 2015 veröffentlicht worden ist.

 

Der Vorstand

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