Corestate Ben BidCo AG – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) Verschmelzung mit der YOUNIQ AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Corestate BenBidCo AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG)

Verschmelzung mit der YOUNIQ AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Die YOUNIQ AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 86081, als übertragende Gesellschaft soll auf die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 99284, verschmolzen werden. Demgemäß haben die Corestate Ben BidCo AG als übernehmende Gesellschaft und die YOUNIQ AG als übertragende Gesellschaft am 30. September 2015 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit dem die YOUNIQ AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Corestate Ben BidCo AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG). Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der YOUNIQ AG erfolgen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. den §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG)).

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 1. Oktober 2015 zu den jeweiligen Handelsregistern am Sitz der Corestate Ben BidCo AG und der YOUNIQ AG eingereicht. In dem Verschmelzungsvertrag sind Einzelheiten zur Verschmelzung geregelt. Da das Grundkapital der YOUNIQ AG als übertragender Gesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der Corestate Ben BidCo AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Corestate Ben BidCo AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der YOUNIQ AG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der Corestate Ben BidCo AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der Corestate Ben BidCo AG, die CORESTATE IREI Holding S.A., eine nach luxemburgischem Recht gegründete Aktiengesellschaft (société anonyme) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister des Großherzogtums Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés) unter der Nummer B 186 352, hat der Corestate Ben BidCo AG und der YOUNIQ AG allerdings bereits mitgeteilt, dass sie dem Verschmelzungsvertrag zustimmt und gegenüber der YOUNIQ AG erklärt, von ihrem Recht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG keinen Gebrauch zu machen sowie zusätzlich vorsorglich vorab schriftlich auf dieses Recht verzichtet.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der YOUNIQ AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der YOUNIQ AG nach § 62 Abs. 1, 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der YOUNIQ AG eingetragen ist, wonach der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Sitzes der Corestate Ben BidCo AG wirksam wird.

Zur Information der Aktionäre der Corestate Ben BidCo AG liegen vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an – spätestens aber nach der jeweiligen Ausfertigung – insbesondere folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten im Geschäftsraum der Corestate Ben BidCo AG, c/o HauckSchuchardt, Niedenau 61-63, 60325 Frankfurt am Main, zur Einsicht aus:

1.

Verschmelzungsvertrag zwischen der Corestate Ben BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der YOUNIQ AG als übertragender Gesellschaft vom 30. September 2015

2.

Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der YOUNIQ AG jeweils für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014

3.

Zwischenbilanzen der YOUNIQ AG und der Corestate Ben BidCo AG zum 30. Juni 2015

4.

Jahresabschluss der Corestate Ben BidCo AG für das am 31. Dezember 2014 endende (Rumpf-)Geschäftsjahr 2014.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der ausgelegten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an

Corestate Ben BidCo AG
c/o HauckSchuchardt
Niedenau 61-63
60325 Frankfurt am Main

 

Frankfurt am Main, im Oktober 2015

Corestate Ben BidCo AG

Der Vorstand

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