Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft – Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2015) nebst teilweiser Aufhebung der bestehenden bedingten Kapitalien (Bedingtes Kapital 2012, Bedingtes Kapital 2014)

Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft

Heidelberg

WKN: 731400
ISIN: DE0007314007

Mitteilung gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WpHG und § 221 Absatz 2 Satz 3 AktG

(Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2015) nebst teilweiser Aufhebung der bestehenden bedingten Kapitalien (Bedingtes Kapital 2012, Bedingtes Kapital 2014) sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012))

Das Grundkapital ist um bis zu 131.808.140,80 Euro, eingeteilt in bis zu Stück 51.487.555 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 24. Juli 2015 bis zum 23. Juli 2020 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2015 wurde am 2. Oktober 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim (Registergericht) eingetragen.

Das Bedingte Kapital 2014 ist, soweit es nicht für die Bedienung von Rechten aus der Wandelanleihe 2015 zur Verfügung steht, aufgehoben. Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juli 2014 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 (§ 3 Abs. 4 der Satzung) ist insoweit abgeändert, als das Grundkapital um bis zu 48.230.453,76 Euro durch Ausgabe von bis zu 18.840.021 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht ist (Bedingtes Kapital 2014).

Das Bedingte Kapital 2012 ist, soweit es nicht für die Bedienung von Rechten aus der Wandelanleihe 2013 zur Verfügung steht, aufgehoben. Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Juli 2012 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2012 (§ 3 Abs. 3 der Satzung) ist insoweit abgeändert, als das Grundkapital nunmehr um bis zu 58.625.953,28 Euro durch Ausgabe von bis zu 22.900.763 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht ist (Bedingtes Kapital 2012).

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 51.487.555 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 131.808.140,80 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) auszuschließen.

Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, im Falle von Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenso werden Aktien der Gesellschaft angerechnet, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Instrumente während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Darüber hinaus darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden. Ebenso werden Aktien der Gesellschaft angerechnet, die zur Bedienung von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben oder auszugeben sind, sofern die vorgenannten Instrumente während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind.

Das nach § 3 Abs. 5 der Satzung bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2012) ist mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des vorgehend bestimmten neuen genehmigten Kapitals im Handelsregister aufgehoben.

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2015 wurde am 2. Oktober 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim (Registergericht) eingetragen.

 

Heidelberg, im Oktober 2015

Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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