Bebra Biogas Holding AG – Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 10. November 2015 auf Verlangen der Aktionärin Envio AG, Hamburg gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Aktiengesetz

Bebra Biogas Holding AG

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. A16129
ISIN-Nr. DE000A161291

Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 10. November 2015
auf Verlangen der Aktionärin Envio AG, Hamburg (nachfolgend auch „Aktionärin“ oder „Envio“)
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG)

 

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. Oktober 2015 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Bebra Biogas Holding AG für Dienstag, den 10. November 2015, um 13:00 Uhr, in die Eisenbarth Gastronomie, „Kaminzimmer II“, Volksgartenstraße 61, 44388 Dortmund-Lütgendortmund, einberufen.

Auf Verlangen der Aktionärin Envio AG wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 10. November 2015 um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung als neue Tagesordnungspunkte 9, 10 und 11 ergänzt und hiermit unter vollständiger Wiedergabe des Ergänzungsantrags bekannt gemacht:

9. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre

Die Aktionärin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach Vorgabe der nachfolgenden Regelungen von EUR 554.000,00 um EUR 36.800.000,00 auf EUR 37.354.000,00 durch Ausgabe von 36.800.000,00 neuen, auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird auf EUR 1,00 festgesetzt. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Sacheinlagen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung der Neuen Aktien werden die unten aufgeführten derzeitigen Gesellschafter der EMS Plus Power AG (zusammen „Inferenten“) zugelassen. Als Sacheinlage übertragen die Inferenten dafür ihre Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 60.000,00 an der EMS Plus Power AG, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 206803, in Lingen (Ems), Saturnweg 2, die insgesamt das gesamte Stammkapital der EMS Plus Power AG repräsentieren, mit Wirkung zum Datum der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister vollumfänglich auf die Bebra Biogas Holding AG.

b) Im Einzelnen und in Konkretisierung vorstehender Ziffer a) überträgt

die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum Datum der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 17.000,00 an der EMS Plus Power AG auf die Bebra Biogas Holding AG und erhält im Gegenzug für die Einbringung 10.426.667 Neue Aktien der Bebra Biogas Holding AG,

die EMS PLUS GmbH, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRB 100669, im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum Datum der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 10.000,00 an der EMS Plus Power AG auf die Bebra Biogas Holding AG und erhält im Gegenzug für die Einbringung 6.133.333 Neue Aktien der Bebra Biogas Holding AG,

die EMS THALE Energie GmbH, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRB 206126, im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum Datum der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 28.000,00 an der EMS Plus Power AG auf die Bebra Biogas Holding AG und erhält im Gegenzug für die Einbringung 17.173.334 Neue Aktien der Bebra Biogas Holding AG,

Herr Hermann Terhorst, im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum Datum der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 4.000,00 an der EMS Plus Power AG auf die Bebra Biogas Holding AG und erhält im Gegenzug für die Einbringung 2.453.333 Neue Aktien der Bebra Biogas Holding AG,

Herr Ludwig Hoormann, im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum Datum der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 1.000,00 an der EMS Plus Power AG auf die Bebra Biogas Holding AG und erhält im Gegenzug für die Einbringung 613.333 Neue Aktien der Bebra Biogas Holding AG.

c) Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2016 gewinnberechtigt.

d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft ihre Fassung betreffend entsprechend der Durchführung der Sachkapitalerhöhung anzupassen.

f) Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss spätestens bis zum 10. Mai 2016 erfolgen. Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ungültig. Diese Frist verlängert sich um drei Monate, sofern Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erhoben wurde.“

Die Aktionärin hat analog § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Das im Bericht erwähnte Bewertungsgutachten der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH, Westoverledingen, wurde der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, damit es in einer Zusammenfassung zusammen mit diesem Ergänzungsverlangen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.bebra-biogas.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht wird.

Der schriftliche Bericht der Aktionärin analog § 186 Abs. 4 S. 2 AktG wird wie folgt bekannt gemacht:

B-1 Vorbemerkung

Die Bebra Biogas Holding AG ist die Konzernobergesellschaft der Bebra Biogas-Gruppe, welche als ehemaliges Tochterunternehmen der Envio-Gruppe im Jahr 2010 als Spin-Off ausgegliedert wurde. Derzeit hält die Envio AG noch einen Anteil von etwa 36% an der Gesellschaft.

Die Gesellschaft (auch „Bebra“) muss aufgrund der dramatisch verschlechterten Bedingungen im deutschen Biogasmarkt und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft grundlegend restrukturiert und hinsichtlich neuer Geschäftstätigkeiten neu ausgerichtet werden.

Die Beteiligung der Envio AG an der Bebra Biogas Holding AG wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Envio AG nunmehr nicht mehr als strategische Beteiligung angesehen, und es wird eine faktisch vollständige gesellschaftsrechtliche Entflechtung angestrebt, verbunden mit der Wiederherstellung einer zukunftsfähigen Beteiligungs- und Bilanzstruktur der Bebra Biogas Holding AG.

Der Vorstand der Bebra Biogas Holding AG hat – mit Unterstützung des Aufsichtsrats, den Gremien der Bebra Biogas Holding AG und externer Berater – ein Paket von Sanierungsmaßnahmen erarbeitet, mit dessen Umsetzung seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft bereits begonnen wurde.

Dieses Sanierungskonzept umfasst neben Elementen der operativen Sanierung und Neuausrichtung der Gesellschaft auch deren finanzielle Sanierung, insbesondere die Stärkung der Eigenkapitalbasis. Dieses Sanierungskonzept soll nach der Umsetzung der in der letzten außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen und zwischenzeitlich vollständig umgesetzten ordentlichen Kapitalherabsetzung nun durch den Einstieg eines strategischen Geschäftspartners weiter vorangetrieben werden. Gemeinsam mit dem strategischen Partner soll die Gesellschaft weiterentwickelt, neu kapitalisiert und gemeinsam die bisher von beiden Gesellschaften vorangetriebenen Geschäftsfelder im Bereich der erneuerbaren Energien ausgebaut werden. Bei diesem strategischen Partner handelt es sich um die EMS Plus Power AG (im Folgenden auch „EMS Plus“), mit der bereits seit vielen Jahren eine erfolgreiche Zusammenarbeit besteht, bzw. im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung um deren Gesellschafter.

Dieser Einstieg des strategischen Partners soll in Form der von der Aktionärin Envio AG vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgen und setzt einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre voraus.

Diese Sachkapitalerhöhung durch den strategischen Partner ist nach Überzeugung der Aktionärin in der gegenwärtigen Situation der Gesellschaft die einzige Möglichkeit, diese zu sanieren. Die Aktionärin hat auch alle denkbaren Alternativen erörtert, geprüft und verhandelt. Die Aktionärin Envio AG bittet daher die Hauptversammlung, den vorgeschlagenen Beschluss zu fassen. Der Erfolg der Sanierung und Neuausrichtung der Gesellschaft hängt – neben weiteren Voraussetzungen – davon ab, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagene Kapitalmaßnahme beschließt.

Nachfolgend erstattet die Aktionärin umfassend Bericht über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft (vgl. unten B-2), über das den Beschlussvorschlägen zugrunde liegende Sanierungskonzept (vgl. unten B-3) mit den dafür erforderlichen Kapitalmaßnahmen und über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage und die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (vgl. unten B-4).

B-2 Wirtschaftliche Situation der Gesellschaft

B-2.1 Allgemeine Informationen über die Gesellschaft

Hauptgeschäft der Bebra Biogas-Gruppe ist die Errichtung von Biogasanlagen insbesondere im niedrigen Leistungsbereich (sogenannte „Kompaktanlagen“ oder „Hofanlagen“). Die Gruppe hat zwei Tochtergesellschaften, in Italien und Südkorea, welche derzeit aufgrund der jeweiligen Marktsituation jedoch nicht operativ tätig sind.

B-2.2 Ursachen der Krise

Als ehemaliges Tochterunternehmen der Envio-Gruppe hatte die Gesellschaft aufgrund der emotional aufgeladenen Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem angeblichen „PCB-Skandal“ in den Jahren 2010 und 2011 verstärkt Schwierigkeiten, sich als vertrauenswürdiger und vor allem zukunftsfähiger Partner für die Errichtung von Biogasanlagen zu präsentieren. Das Ausscheiden des ehemaligen Vorstands der Gesellschaft im Frühjahr 2011, der anschließend im gleichen Marksegment wie die Bebra tätig war und bereits nach überraschend kurzer Zeit zahlreiche Biogasanlagen errichten konnte, hat den zugänglichen Marktanteil für Bebra weiter geschmälert.

Zum 01. Januar 2012 trat eine Novelle des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) in Kraft. Für die meisten Biogasanlagen bedeutete diese Novelle eine Abkehr von der fixen garantierten Einspeisevergütung hin zu einem marktorientierten „Marktprämienmodell“. Weiterhin wurde eine bedarfsgerechte Einspeisung durch sog. „Flexibilitätsprämien“ gefördert werden. Allein im Segment der von Bebra Biogas angebotenen Kompaktanlagen im Leistungsbereich bis 75kW el. wurde eine fixe (jedoch in Abhängigkeit vom Inbetriebnahmejahr degressive) Festvergütung von anfangs 25 ct/kWh beibehalten.

Dem Inkrafttreten der Novelle ging seit ersten Diskussionen über die Inhalte der Novelle eine längere Phase der Verunsicherung voraus, die auch bis zur Veröffentlichung von Stellungnahmen und Auslegungen über die einzelnen Regelungen der Novelle noch andauerte. Für Anbieter von Biogasanlagen, insbesondere für kleinere Unternehmen wie Bebra Biogas, bedeutete dies einen Einbruch der Investitionsbereitschaft der potenziellen Kunden, da diese einerseits auf Planbarkeit bezüglich der erwartbaren Erträge geplanter Biogasprojekte warteten, andererseits auch finanzierende Banken bei der Vergabe von Darlehen Zurückhaltung an den Tag legten.

Nach einer Phase der relativen Ruhe und Investitionssicherheit nach dem Inkrafttreten der EEG-Novelle zum 01. Januar 2012 zeichnete sich im Verlauf des Jahres 2013 ab, dass dieses für die Biogasbranche überlebenswichtige Gesetzeswerk ein weiteres Mal novelliert werden sollte.

Aufgrund der häufig mehr als zwölf Monate in Anspruch nehmenden Planungs- und Genehmigungsphase für neue Biogasprojekte führte diese Ankündigung einer Gesetzesnovelle ein weiteres Mal zu einem deutlichen Rückgang der Investitionsbereitschaft der potenziellen Kunden, da absehbar war, dass Projekte, die nicht bereits weit in der Genehmigungsphase fortgeschritten waren, vor Inkrafttreten der Novelle nicht würden in Betrieb gehen können. Damit war bis zur Festlegung der neuen Förderbedingungen die zukünftige Ertragskraft und Kapitaldienstfähigkeit neuer Biogasprojekte fraglich, sodass bei Kunden die Bereitschaft zu Investition zunächst nicht gegeben war, ebensowenig wie die Bereitschaft von Banken, diese Vorhaben zu begleiten und zu finanzieren.

Durch die neuerliche EEG-Novelle, welche zum 1. August 2014 in Kraft trat, wurden insbesondere die Vergütungssätze für neue Biogasanlagen zur Vergärung nachwachsender Rohstoffe drastisch gekürzt. Wenngleich die Vergütungssätze für die von Bebra Biogas angebotenen Anlagen im niedrigen Leistungsbereich bis 75kW über die bereits 2012 beschlossene Degression hinaus nicht weiter gekürzt wurden blieb doch der allgemeine Einbruch des deutschen Biogasmarktes nicht ohne Einfluss auf die gesamte Branche. Wie bei den vorangegangenen EEG-Novellen war wiederum ein Ausbleiben von Neuaufträgen in einem Zeitraum von mehreren Monaten vor und auch nach dem Inkrafttreten der Novelle zu verzeichnen; insbesondere Kunden, welche für die Realisierung eines Biogasprojekts auf eine projektbesicherte Bankfinanzierung angewiesen waren, mussten ihre Vorhaben größtenteils zurückstellen oder verwerfen.

Die Gesellschaft reagierte auf den deutlichen Rückgang ihres Kerngeschäfts der landwirtschaftlichen Hofanlagen und begann, Kostensenkungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen. Gleichzeitig bemühten sich die Verantwortlichen, neue Geschäftsfelder zu erschließen, indem der ausschließliche Fokus auf die traditionelle Substraten (nachwachsende Rohstoffe und „Gülle“) und Bauweisen (Hochfermenter aus Stahl) zugunsten zukunftsfähigerer Alternativen aufgegeben wurde. Hierzu zählte zum einen die Erweiterung des Angebotsportfolios auf kostengünstigeren Bauweisen, z.B. sogenannte „Erdbeckenfermenter“, sowie eine verstärkte Akquisition und Projektentwicklung von Biogasanlagen, welche ohne nachwachsende Rohstoffe, insbes. Mais, sondern auf Basis organischer Reststoffe betrieben werden.

B-2.3 Die Finanzlage der Gesellschaft und des Konzerns

Der Jahresabschluss der Bebra Biogas Holding AG ist geprägt durch die aufgrund stark verschlechterter Förderbedingungen angespannte Situation des deutschen Biogasmarkts, welche dazu führte, dass die Ergebnisse der Bebra Biogas Holding AG wegen der deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibenden Einnahmen und der trotzdem anfallenden Kosten in erheblichem Maße negativ waren. Der Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr 2014 betrug 256 TEUR, der Bilanzverlust zum 31.12.2014 betrug 1.328 TEUR. Bis zum Bewertungsstichtag 30.09.2015 konnten die Verbindlichkeiten um 163 TEUR abgebaut werden. Die in den Finanzanlagen ausgewiesenen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sind aus Vorsichtsgründen mit einem Wert von 55 TEUR bilanziert. Gleichzeitig bestanden zum 31.12.2014 Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 1.305 TEUR.

Die bestehende Bilanzstruktur ist damit aufgrund des zurückgegangenen Geschäftsvolumens für die Gesellschaft derzeit weder liquiditäts- noch ergebnisseitig tragbar. Vor diesem Hintergrund strebt die Envio AG nach der inzwischen vollständigen Umsetzung des 2012 beschlossenen Kapitalschnitts nun die Stärkung der Eigenkapitalbasis und der Ertragskraft durch die vollständige Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG in die Gesellschaft in Form einer Sachkapitalerhöhung gegen Gewährung Neuer Aktien der Bebra Biogas Holding AG an.

Die von der Bebra Biogas Holding AG eingesetzten Fremdkapitalpositionen umfassen im Einzelnen:

B-2.3.1 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

Die Verbindlichkeiten gegenüber verbunden Unternehmen valutieren zum 30.09.2015 mit einem Wert von 93.002,95 EUR.

B-2.3.2 Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung

Da die Bebra Biogas Holding AG selbst kein operatives Geschäft betreibt, handelt es sich hierbei überwiegend um zinslos gestundete Vergütungen von Beratern, Rechtsanwälten und Aufsichtsräten des Unternehmens, welche seit dem Beginn der Krise aufgelaufen sind.

Die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung valutierten zum 30.09.2015 in Summe mit einem Wert von 522.783,40 EUR.

B-2.3.3 Sonstige Verbindlichkeiten

Diese Bilanzposition besteht aus seit dem Beginn der Krise gewährten Nachrangdarlehen zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens. Die sonstigen Verbindlichkeiten valutierten zum 30.09.2015 in Summe mit einem Wert von 538.125,34 EUR.

B-3 Sanierungskonzept

Das Sanierungskonzept, welches den vorgeschlagenen Beschlüssen zur Sachkapitalerhöhung zugrunde liegt, besteht aus operativen Sanierungsmaßnahmen und einer finanziellen Sanierung.

Das eingeleitete operative Restrukturierungsprogramm dient der kurzfristigen Stabilisierung sowie der mittelfristigen Wiedererlangung der Profitabilität im Hinblick auf das operative Ergebnis der Gesellschaft. Zur Überwindung der Krisensituation ist vor allem eine Stärkung der Eigenkapitalbasis sowie die Erschließung von neuen Geschäftsfeldern gemeinsam mit einem starken Partner, wie es die EMS Plus Power AG ist.

Die EMS Plus Gruppe ist Anbieter innovativer Umwelt- und Energietechniken. Seit der Gründung hat EMS Plus wegweisende regenerative Energieprojekte in den Bereichen Photovoltaik, Windenergie und Biogas entwickelt, projektiert und umgesetzt. Die EMS Plus GmbH, Mitglied des Firmenverbundes und Mitgesellschafterin der EMS Plus Power AG, hat seit ihrer Gründung für über 700 Kunden Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 87 MW geplant, projektiert und gebaut.

Weiterhin hat EMS Plus in Kooperation mit Bebra Biogas mehrere landwirtschaftliche Kompakt-Biogasanlagen errichtet und gemeinsam mit Bebra Biogas ein Projekt zur Errichtung einer Biogasanlage zur Vergärung von organischen Reststoffen entwickelt, an der die EMS Plus Power AG nach einem (noch im Jahr 2015 erwarteten) erfolgreichem Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen eine Mehrheitsbeteiligung halten wird.

EMS Plus entwickelt derzeit Projektrechte für ca. 90 Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils ca. 3 MW, mit deren Umsetzung kurzfristig begonnen werden soll. Das Unternehmen entwickelt darüber hinaus weitere Projekte in den Bereichen Biogas und Windenergie.

B-3.1 Operative Sanierung

Das bereits in Teilen umgesetzte operative Sanierungsprogramm der Bebra-Gruppe umfasst ein Paket aus Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsmaßnahmen in allen wesentlichen Fixkostenpositionen sowie den Aufbau neuer Geschäftsmöglichkeiten im Rahmen der bestehenden finanziellen und Management-Ressourcen.

Die Bebra Biogas Holding AG verfolgt derzeit mehrere Geschäftsmöglichkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien, welche über das angestammte Produkt- und Leistungsspektrum hinausgehen. Diese sollen teilweise in Kooperation mit dem strategischen Partner EMS Plus realisiert werden und repräsentieren für die Gesellschaft nennenswerte Ertragschancen. Diese Geschäftsaktivitäten bilden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Chancen und Risiken, die Grundlage der Bewertung der Bebra Biogas Holding AG im Rahmen des Bewertungsgutachtens der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH, Westoverledingen.

Auf Einzelheiten des operativen Sanierungsprogramms geht der Bericht des Vorstands der Bebra Biogas Holding AG zum vorliegenden Thema ein, der zusammen mit diesem Ergänzungsverlangen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.bebra-biogas.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht wird.

B-3.2 Bilanzielle Sanierung

Die beschriebene Krise des Unternehmens verlangt neben operativen Schritten auch eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft sowie den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten außerhalb des in Deutschland stark geschrumpften Biogasmarkts. Die hohe Gesamtverschuldung und das stark zurückgegangene Eigenkapital machen den Einstieg eines strategischen Investors sowie großzügige Stundungsvereinbarungen mit anderen Gläubigern notwendig.

Darüber hinaus muss der (liquiditätswirksame) Zinsaufwand der Gesellschaft reduziert werden, um die notwendige Liquidität für das tägliche Geschäft der Bebra-Gruppe in einem operativ höchst schwierigen Umfeld verfügbar zu machen.

Eine bilanzielle Stärkung des Eigenkapitals wird durch die von der Verwaltung zum Beschluss vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erreicht. Im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung um 36.800.000,00 EUR erhalten die derzeitigen Gesellschafter des EMS Plus Power AG gegen Einbringung ihrer Geschäftsanteile (Aktien) an dieser Gesellschaft 36.800.000 neue Aktien an der Bebra Biogas Holding AG.

Die Altaktionäre der Bebra Biogas Holding AG halten derzeit 554.000 Aktien, entsprechend dem derzeitigen Stammkapital der Gesellschaft von 554.000,00 EUR.

Nach Eintragung der Sachkapitalerhöhung halten die derzeitigen Aktionäre der EMS Plus Power AG zusammen etwa 98,5% des Eigenkapitals (der Aktien) der Bebra Biogas Holding AG, die Altaktionäre zusammen etwa 1,5% des Eigenkapitals (der Aktien).

B-3.3 Kapitalmaßnahmen

B-3.3.1 Herabsetzung des Grundkapitals gemäß Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17. Dezember 2012

Die außerordentliche Hauptversammlung der Bebra Biogas Holding AG vom 17. Dezember 2012 hat u. a. beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) von EUR 2.770.000,00 um EUR 2.216.000,00 auf EUR 554.000,00 herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung erfolgte in Höhe von EUR 1.315.442,97 zum Ausgleich des Bilanzverlusts zum 31.12.2011 und in Höhe von EUR 900.557,03 zum Zwecke der Einstellung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft.

Die Kapitalherabsetzung wurde in der Weise durchgeführt, dass die Aktien im Verhältnis 5 zu 1 zusammengelegt wurden, d. h. es werden jeweils fünf auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem rechnerischen Nennbetrag von je EUR 1,00 zusammengelegt.

Mit der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses über die Kapitalherabsetzung und die Neueinteilung des Aktienkapitals in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 118003 am 11. März 2013 sind die Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung wirksam geworden.

Die Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 5 zu 1 erfolgte mit Wirkung zum 26. August 2015.

B-3.3.2 Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Durch den zur Beschlussfassung gestellten Antrag ist geplant, sämtliche Geschäftsanteile (Aktien) an der EMS Plus Power AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 206803 (die ‚EMS Plus‘), durch deren derzeitige Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in neue Aktien an der Gesellschaft umzuwandeln.

In diesem Zusammenhang soll das auf EUR 554.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft um EUR 36.800.000,00 auf EUR 37.354.000,00 gegen Sacheinlagen erhöht werden. Die Kapitalerhöhung soll durch Ausgabe von 36.800.000 neuen Aktien an der Gesellschaft erfolgen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

B-3.3.3 Weitere, zukünftige Maßnahmen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kein Finanzgläubiger bereit, seine Forderungen auf dem Wege eines Debt-to-Equity-Swap in Eigenkapital umzuwandeln. Der Vorstand muss daher auch künftig vorrangig Sorge tragen, dass die bestehenden Stundungen der Gläubiger aufrechterhalten werden.

Erst wenn der Gesellschaft in Zukunft wieder liquide Mittel zufließen, insbesondere durch die Realisierung der über die EMS Plus Power AG eingebrachten Geschäftsmöglichkeiten im Bereich der Windenergie, wird es möglich sein, mit einzelnen Gläubigern Verhandlungen über die vergleichsweise Ablösung von Verbindlichkeiten aufzunehmen und Investitionen in die Entwicklung weiterer Geschäftsmöglichkeiten zu tätigen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlen der Gesellschaft jedoch trotz der unter 3.1. beschriebenen durchaus attraktiv erscheinenden Geschäftschancen die Finanzmittel, solche Vergleichsverhandlungen zu führen.

B-4 Rechtfertigung des Ausschlusses des Bezugsrechts

Die Gesellschaft muss – wie oben ausführlich dargestellt – grundlegend saniert werden. Die im Rahmen des Sanierungskonzepts vorgesehene Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft ist für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässlich.

Die Gesellschafter der EMS Plus sind bereit, zur Vertiefung der bestehenden strategischen Kooperation und der Sanierung der Bebra Biogas Holding AG durch Einbringung ihrer Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG gegen Neue Aktien an der Gesellschaft einen erheblichen Beitrag zur bilanziellen Sanierung der Gesellschaft zu leisten und gleichzeitig die Zukunftsfähigkeit beider Gesellschaften durch diese gesellschaftsrechtliche Verflechtung wesentlich zu erhöhen. Dies allerdings nur und ausschließlich, wenn sie nach der von der Aktionärin Envio AG vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung rechnerisch mindestens 95% des Grundkapitals der Gesellschaft halten kann. Dies kann nur durch die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung mit dem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss erreicht werden.

Wie im Folgenden erläutert wird, ist der Bezugsrechtsausschluss gerechtfertigt, denn er liegt im Interesse der Gesellschaft, ist geeignet und erforderlich sowie ein angemessenes Mittel, um die für eine erfolgreiche Fortführung und Neuausrichtung der Gesellschaft erforderliche bilanzielle Sanierung umzusetzen. Auch das Umtauschverhältnis, zu dem die Sacheinlagen in Aktien der Gesellschaft gewandelt werden, ist angemessen.

B-4.1 Interesse der Gesellschaft an dem Bezugsrechtsausschluss

Durch die vorgeschlagene Sachkapitalerhöhung verbessert sich die Bilanzstruktur erheblich und das Eigenkapital der Gesellschaft wird erheblich gestärkt. Nur die bilanzielle Sanierung in diesem Umfang ermöglicht es der Bebra Biogas Holding AG, aktiv neue Geschäftschancen zu verfolgen.

Die Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG können nur im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen führt zwangsläufig zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, da für die Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien nur derjenige in Betracht kommt, der zu der Erbringung der Sacheinlage in der Lage ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts liegt daher im Interesse der Bebra Biogas Holding AG.

B-4.2 Geeignetheit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss ist grundsätzlich geeignet, eine Einbringung der Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG im Wege einer Sachkapitalerhöhung zu ermöglichen. Durch die mit der Sachkapitalerhöhung einhergehende Stärkung der Eigenkapitalbasis kann das Risiko einer drohenden Überschuldung der Bebra Biogas Holding AG faktisch eliminiert werden.

Denknotwendig können Geschäftsanteile an Unternehmen direkt nur im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden. Dies erfordert den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Bei einer Sachkapitalerhöhung ist eine Kapitalerhöhung zwangsläufig nur unter Beteiligung derjenigen möglich, die Inhaber der Sacheinlagegegenstände sind und diese in die Gesellschaft einbringen können. Eine Ungleichbehandlung der Aktionäre scheidet bei einer Sachkapitalerhöhung daher regelmäßig von vorneherein aus.

Der Bezugsrechtsausschluss ist daher geeignet, die von der Gesellschaft verfolgten Ziele in Form der Sanierung der Gesellschaft und Stärkung der Bilanzstruktur zu erreichen.

B-4.3 Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Bezugsrechtsausschluss im Zusammenhang mit der Sachkapitalerhöhung gemäß TOP 9 ist auch erforderlich, da die Gesellschaft nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die einzubringenden Geschäftsanteile käuflich zu erwerben. Aufgrund der derzeitigen Sanierungssituation der Gesellschaft ist es ihr auch nicht möglich, diese Mittel im Rahmen von Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierungen von Kreditinstituten oder vom Kapitalmarkt zu beschaffen.

Es wäre zwar grundsätzlich auch denkbar, die in die Gesellschaft einzubringenden Geschäftsanteile mit den Barerlösen aus einer zu beschließenden und durchzuführenden Barkapitalerhöhung zu erwerben. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch aus. Aufgrund der gravierenden Sanierungssituation der Gesellschaft ist diese nicht in der Lage, ohne erhebliche Verbesserung ihrer operativen und finanziellen Situation am Kapitalmarkt die notwendigen Mittel einzusammeln. Angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft und der teilweise noch immer negativen Berichterstattung in der Presse ist es nach Auffassung der Aktionärin ausgeschlossen, dass eine Barkapitalerhöhung in der erforderlichen Höhe gezeichnet werden würde. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der für eine derartige Vorgehensweise erforderliche Kapitalerhöhungsbetrag das Grundkapital der Gesellschaft um ein Vielfaches übersteigen müsste. In der vorliegenden Sanierungssituation ist dies keine realisierbare Alternative zu der hier vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen.

Erst wenn die Kapitalstruktur sich entsprechend dem Sanierungskonzept verbessert hat und operative Erfolge eintreten, erscheint es wieder realistisch, von Dritten Fremd- und/oder Eigenmittel zu erhalten.

Die Bebra Biogas Holding AG kann durch die Hingabe von neuen Aktien als Gegenleistung für die Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG einerseits ohne Einsatz von Liquidität eine wesentliche Erweiterung ihres Geschäftsfeldes im Bereich der Erneuerbaren Energien erreichen und erhält andererseits einen Partner, mit dem sie bei der künftigen Ausrichtung ihrer Aktivitäten Synergieeffekte erzielen kann.

Es gibt für die Gesellschaft somit kein milderes Mittel, um die für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Aus diesem Grund ist der mit der Sachkapitalerhöhung verbundene Bezugsrechtsausschluss auch erforderlich.

B-4.4 Angemessenheit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Aktionärin ist bewusst, dass die geplanten Kapitalmaßnahmen erheblich in die Rechtsstellung der Aktionäre eingreifen. Durch die von der Hauptversammlung zu beschließende Sachkapitalerhöhung werden die gegenwärtigen Gesellschafter der EMS Plus Power AG nach der Kapitalerhöhung zusammen ca. 98,5% des Grundkapitals der Gesellschaft halten. Die bisherigen Aktionäre werden somit in erheblichem Umfang verwässert und ihre Beteiligung an der Gesellschaft weitgehend reduziert. Damit gehen auch ein gewichtiger Stimmrechtsverlust und eine Marginalisierung des Einflusses der bisherigen Aktionäre einher. Zudem gehen nach der geplanten Sachkapitalerhöhung Minderheitenrechte und Sperrminoritäten der derzeitigen Aktionäre verloren. Die künftigen Mehrheitsaktionäre gemeinsam verfügen zudem über die Möglichkeit, von der Hauptversammlung die Übertragung sämtlicher Aktien auf sich gegen Abfindung zu verlangen (sog. squeeze out); die Gesellschafter der EMS Plus Power AG haben jedoch mitgeteilt, dass dies gegenwärtig nicht geplant ist.

Auch werden bei Durchführung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung Vermögenspositionen (Dividenden- und Liquidationsquote) zulasten der vorhandenen Aktionäre verwässert und etwaige Sanierungsgewinne stehen den (Alt-)Aktionären nicht in vollem Umfang zur Verfügung.

Ein derartiger schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Aktionäre ist aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft, die ohne eine entsprechend tiefgreifende Restrukturierung mittelfristig von der Insolvenz bedroht und damit konkret in ihrer Existenz gefährdet sein könnte, gerechtfertigt.

Die Gesellschafter der EMS Plus Power AG haben in intensiven Verhandlungen mit der Gesellschaft klar und deutlich gemacht, zu weitergehenden und/oder anderen Zugeständnissen nicht bereit zu sein. Eine Umsetzung der geplanten Sanierungsmaßnahmen kommt für diese dann und nur auf dem vorgeschlagenen Wege in Betracht, wenn mit der Einbringung ihrer Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG eine (rechtliche bzw. wirtschaftliche) Beteiligung in der oben genannten Höhe am Grundkapital der Gesellschaft nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung einhergeht. Somit liegt durch die geplante Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschuss zwar unter Umständen ein rechtlich schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Aktionäre vor. Tatsächlich ist dieser Eingriff aber der einzig gangbare Weg, die Eigenkapitalbasis der Bebra Biogas Holding AG ausreichend zu stärken, und ist damit angemessen und vertretbar.

Wirtschaftlich liegt dem Sanierungskonzept die Tatsache zugrunde, dass die Gesellschafter der EMS Plus Power AG nicht bereit sind, ihre Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG auf dem Wege der Sachkapitalerhöhung in die Bebra Biogas Holding AG einzubringen, wenn hierdurch allein die Aktien der Altaktionäre wieder werthaltig werden. Diese sind nach Auffassung des Vorstands der Envio AG, die durch eine Gutachterliche Stellungnahme vom 16.10.2015 der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH, Westoverledingen, im Auftrag der EMS Plus Power AG (dazu unten bei Ziffer B-5.2) gestützt wird, angesichts des geringen derzeitigen Wert des Eigenkapitals der Bebra Biogas Holding AG ohne die Umsetzung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung als Basis für eine zukünftige Stabilisierung und Ausdehnung des operativen Geschäft derzeit nur in sehr geringem Umfang werthaltig.

Ohne die Umsetzung der geplanten Sachkapitalerhöhung wird die Gesellschaft nur schwer in der Lage sein, dauerhaft ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und künftige Projekte oder Geschäftsfelderweiterungen zu finanzieren. Ohne Umsetzung der geplanten bilanziellen Sanierung ist mit einer operativen Gesundung und damit einem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn oder gar Dividendenzahlungen weder kurz- noch mittelfristig zu rechnen.

Es kommt ferner hinzu, dass die Gesellschaft derzeit nur noch ein geringes Eigenkapital aufweist (siehe dazu unter Punkt B-5.2.3
B-2.3), so dass auch nach dieser Betrachtungsweise die Aktien keinen nennenswerten positiven inneren Wert haben. Im Falle einer Insolvenz wären die von den bisherigen Aktionären gehaltenen Aktien an der Gesellschaft endgültig wertlos. Die Aktionärin geht davon aus, dass bei einer insolvenzrechtlichen Verteilung des Vermögens der Gesellschaft Auszahlungen an die Aktionäre nicht möglich wären, da die Gläubiger der Gesellschaft vorrangig zu befriedigen wären. Im Falle einer Insolvenz würde den Aktionären ein Totalverlust ihres Investments drohen. Durch die Sachkapitalerhöhung kann die Gesellschaft ihre Bilanzstruktur in erheblichem Maße verbessern; dies kommt letztlich allen Aktionären zugute.

B-4.5 Keine abmildernde bzw. kompensierende Barkapitalerhöhung

Vorliegend ist keine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht für die Aktionäre vorgesehen, um den Bezugsrechtsausschluss für die Aktionäre abzumildern. Eine entsprechende sogenannte abmildernde bzw. kompensierende Bezugsrechtskapitalerhöhung wäre nach aktueller Rechtslage prospektpflichtig gewesen. Für die Beauftragung eines Wertpapierprospektes fehlen der Gesellschaft gegenwärtig die finanziellen Mittel; darüber hinaus ist aus den oben geschilderten Gründen auch nicht mit einem nennenswerten Zufluss von Mitteln aus dem Kreis der übrigen Aktionäre zu rechnen. Die Aktionärin fand diese fehlende Bereitschaft, der Gesellschaft derzeit weitere Barmittel zur Verfügung zu stellen, im Vorfeld dieser Hauptversammlung in Gesprächen mit bekannten Aktionären durchweg bestätigt. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einmal mit Zuflüssen aus einer kompensierenden Bezugsrechtskapitalerhöhung zu rechnen, die die Kosten für eine Erstellung eines Wertpapierprospektes und einer Bankenbegleitung decken würden. Somit und da die Umwandlung zu Sanierungszwecken erfolgt, kann von einer abmildernden bzw. kompensierenden Bezugsrechtskapitalerhöhung abgesehen werden.

Die Gesellschafter der EMS Plus Power AG bestanden darauf, dass sie der Einbringung ihrer Geschäftsanteile nur zustimmen, wenn sie nach der Durchführung der Sachkapitalerhöhung deutlich über 95% des Grundkapitals der Gesellschaft halten können.

Die besondere vorliegende Sanierungssituation der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse der Gesellschaft am Fortbestand überwiegt das Interesse der Aktionäre in Bezug auf deren Bezugsrechte und rechtfertigt auch den vorliegend schweren Eingriff in die Bezugsrechte der Aktionäre. Der von der Aktionärin vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist somit auch angemessen.

B-5 Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

Wie zuvor dargelegt, ist zur bilanziellen Sanierung geplant, dass die Gesellschafter der EMS Plus Power AG im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung ihre sämtlichen Geschäftsanteile (Aktien) an dieser Gesellschaft im Wege der Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien der Bebra Biogas Holding AG vollumfänglich in die Gesellschaft einlegen.

Die Aktionärin schlägt das im Folgenden beschriebene Umtauschverhältnis vor. Dieses beruht auf dem von der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH, Westoverledingen, erstellten Gutachten vom 16.10.2015 betreffend die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagegegenstände und des Eigenkapitals der Gesellschaft (das „Wertgutachten“) sowie darauf aufbauenden Beurteilungen. Das Wertgutachten wurde nach dem Bewertungsstandard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. („IDW S1“) angefertigt.

B-5.1 Allgemeines

Die Aktionärin hat beschlossen, den Wert der Sacheinlage und das Umtauschverhältnis mit einem Bewertungsgutachten der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH, Westoverledingen, zu unterlegen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden im Folgenden wiedergegeben.

Im Ergebnis wird die künftige Beteiligung der Gesellschafter der EMS Plus Power AG am Grundkapital der Gesellschaft nach Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft etwa 98,5% und die der übrigen Aktionäre etwa 1,5% betragen.

Die Aktionärin hält die Bewertung des Sacheinlagegegenstand (der EMS Plus Power AG) sowie das Umtauschverhältnis von
1: 613.333,33, d.h. eine Aktie der EMS Plus Power AG mit einem Nennwert von 1.000 EUR wird in 613.333,33 neue Aktien der Gesellschaft umgetauscht (bei einer resultierenden nicht ganzzahligen Aktienzahl wird die Anzahl der Aktien auf einen ganzzahligen Wert angepasst), für die Altaktionäre aus folgenden Gründen für angemessen:

B-5.2 Gesamtunternehmenswert und Werthaltigkeit der Sacheinlagen

B-5.2.1 Methodische Vorgehensweise

Das Sanierungskonzept sieht vor, dass sämtliche Geschäftsanteile (Aktien) an der EMS Plus Power AG mit einem in dem Wertgutachten von der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH ermittelten Gesamtwert von 36.800.000,00 EUR als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in die Bebra Biogas Holding AG eingebracht werden.

Für die Ermittlung des für die geplante Sachkapitalerhöhung angemessenen Umtauschverhältnisses ist der Wert der Sacheinlage ins Verhältnis zu dem Unternehmenswert der Bebra Biogas Holding AG zu setzen.

Für die Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung des Sacheinlagegegenstandes wurde die Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH, Westoverledingen, von der EMS Plus Power AG als Gutachter beauftragt.

Die Aktionärin schlägt das im Folgenden beschriebene Umtauschverhältnis vor. Dieses beruht auf den von der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH ermittelten Bewertungsergebnissen betreffend des Unternehmenswertes der Bebra Biogas Holding AG und des Unternehmenswerts der EMS Plus Power AG sowie der darauf aufbauenden Beurteilung seitens der Aktionärin.

Die Bewertung der Forderungen erfolgt durch eine Unternehmensbewertung der Envio AG, Hamburg unter Berücksichtigung des „IdW-Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IdW S 1)“, wobei für die Bebra Biogas Holding AG lediglich der Liquidationswert des Unternehmens als Wertuntergrenze angesetzt wird. Die ist notwendig, weil die Ertragslage der Bebra Biogas Holding AG wegen der vorliegenden Besonderheiten keine Aussagekraft hat. Für die Bemessung des Zeitwertes des Eigenkapitals der Bebra Biogas Holding AG sowie des Sacheinlagegegenstandes, der EMS Plus Power AG, hat die Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH gemäß IDW S1 im ersten Schritt einen Unternehmensgesamtwert zum Bewertungsstichtag 30. September 2015 ermittelt.

Ein zeitlich näher am Tag der Beschlussfassung, dem Tag der Hauptversammlung (10. November 2015) liegender Bewertungsstichtag konnte aufgrund des zeitlichen Vorlaufs für die Mitteilung und Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens nicht gewählt werden. Jedoch kann daraus keine Benachteiligung der Altaktionäre erwachsen, da die Gesellschaft derzeit keine regelmäßigen Erträge erwirtschaftet, dagegen aber Verwaltungskosten den Zeitwert des Eigenkapitals mindern. Die Bewertung von Eigenkapital und Fremdkapital auf einen später liegenden Zeitpunkt, zum Beispiel den Tag der Hauptversammlung, hätte also allenfalls Nachteile für die Altaktionäre.

Die Unternehmensbewertung basiert auf den Ertragsaussichten der derzeit bekannten Geschäftsaktivitäten bzw. -potenziale der EMS Plus Power AG und der Bebra Biogas Holding AG, die seitens des Gutachters auf Plausibilität analysiert wurden.

Für Zwecke der Ermittlung des Unternehmensgesamtwertes der Bebra Biogas Holding AG und somit implizit des Eigenkapitals wurde als Untergrenze der Liquidationserlös (Zerschlagungswert) zugrunde gelegt, jedoch wird als erwartbares Szenario von einer Fortsetzung der bisherigen Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prämisse) ausgegangen.

Die Planungsrechnung basiert auf der Prämisse einer erfolgreichen operativen und finanziellen Sanierung der Gesellschaft. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Fehlschlagen der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen (insb. der Sachkapitalerhöhung) mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der zugrundegelegten neuen Geschäftstätigkeiten der Bebra Biogas Holding AG und damit auf die zukünftige Ertragslage zur Folge hätte und sich entsprechend wertreduzierende Auswirkungen auf den Unternehmenswert ergeben würden.

Ausgehend von diesem berechneten Unternehmensgesamtwert ermittelt sich der Marktwert des jeweiligen Eigenkapitals durch Abzug der Finanzverbindlichkeiten.

B-5.2.2 Unternehmenswert

Für die Bemessung des Unternehmensgesamtwertes der EMS Plus Power AG und der Bebra Biogas Holding AG wurden die zukünftig zu erwartenden Zahlungsströme ermittelt und auf den Bewertungsstichtag abgezinst (‚DCF-Wert‘). Dabei wurden die prognostizierten sog. Free Cashflows, d.h. die den Eigen- und Fremdkapitalgebern zustehenden Zahlungsströme, mit einem laufzeit- und risikoäquivalenten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert.

Gegenstand der Wertermittlung war zunächst die Ableitung künftiger Ergebnisse vor Zinsen und Ertragsteuern (EBIT). Die prognostizierten EBIT wurden anschließend in die zu diskontierenden Free Cashflows übergeleitet.

Als Kapitalisierungszinssatz wurden die mit den Kapitalanteilen der Eigen- und der Fremdkapitalgeber gewichteten Eigen- und Fremdkapitalkosten herangezogen (sog. ‚WACC‘; Weighted average cost of capital; gewichteter Kapitalkostensatz). Der WACC gibt an, welche Mindestverzinsung aus dem Bewertungsobjekt erzielt werden muss, um Eigen- und Fremdkapitalgeber nicht schlechter zu stellen, als bei einer Anlage in der nächstbesten Alternative.

Auf Basis der Berechnungen der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH ergibt sich eine Unternehmensbewertung für die EMS Plus Power AG zum Bewertungsstichtag 30.09.2015 von 36.800.000,00 EUR.

B-5.2.3 Bewertung des Eigenkapitals

Das bisherige Eigenkapital ist gegenüber den Forderungen aller anderen Gläubiger nachrangig. Daher kann sich ein positiver Wert für das Eigenkapital bei stringenter Anwendung der oben beschriebenen Vorgehensweise im Einklang mit IDW S1 nur dann ergeben, wenn die Forderungen aller Gläubiger vollständig und zeitgerecht erfüllt sind.

Gemäß den Analysen der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH ist der ermittelte Wert der Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft nicht höher als die Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag 30.09.2015 von TEUR 1.154. Damit verbleibt ein Eigenkapitalwert von TEUR 0.

Im Falle der Negierung einer positiven Fortführung auf Grundlage finanzieller Restrukturierungsmaßnahmen wäre das Eintreten der vorstehend dargestellten Planungsrechnung, wie sie für die Ermittlung der Unternehmenswertbandbreite unterstellt wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass sich in den denkbaren alternativen Szenarien eine Insolvenz der Gesellschaft mit anschließender Fortführung oder eine Insolvenz mit weitgehender Zerschlagung erhebliche Verluste materialisieren würden. Somit würde in diesen Szenarien das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Gläubiger zu befriedigen, und entsprechend kein Vermögen zur Verteilung unter den Aktionären verbleiben.

Die Aktie der Bebra Biogas Holding AG wird zwar derzeit an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg notiert, jedoch lässt sich aus dem Aktienkurs allein keine Marktkapitalisierung der Gesellschaft bzw. kein Zeitwert ableiten. Da die geplanten Sanierungsmaßnahmen regelmäßig nicht im Detail veröffentlicht werden, erhalten die Aktionäre weder einen detaillierten Einblick in die tatsächliche Situation der Gesellschaft noch ausführliche Informationen über die wertrelevanten Einflussfaktoren der Sanierungsmaßnahmen. Dies führt typischerweise zu unzutreffenden Einschätzungen hinsichtlich des Werts der Eigenkapitalanteile.

B-5.2.4 Bewertung der als Sacheinlage einzubringenden Geschäftsanteile

Gegenstand der Sacheinlage sind sämtliche Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG. Der Wert einer Sacheinlage wird grundsätzlich durch den beizulegenden Zeitwert bestimmt. Besteht ein aktiver Markt, ist der beizulegende Zeitwert aus dem Marktpreis abzuleiten. Liegt ein solcher nicht vor, oder ergibt ein entsprechender Marktpreis aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine belastbare Aussage, so ist der beizulegende Zeitwert mittels allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu ermitteln.

Mit der sog. indirekten Bewertung lässt sich der Wert der Geschäftsanteile gemäß dem Gutachten der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH über den ermittelten Unternehmensgesamtwert auf Grundlage der zukünftigen Ertragskraft bestimmen, unabhängig von der Finanzierung des Unternehmens. Auf Basis des ermittelten – positiven – Unternehmenswerts kann abgeleitet werden, dass die einzubringenden Geschäftsanteile mit einem Wert von 36.800.000,00 EUR anzusetzen sind.

B-5.3 Ermittlung, Festlegung und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

B-5.3.1 Wert der Aktien

Für die Ermittlung des für die geplante Sachkapitalerhöhung erforderlichen angemessenen Umtauschverhältnisses ist der Wert der Sacheinlage ins Verhältnis zu dem Unternehmenswert der Bebra Biogas Holding AG zu setzen.

Vor dem Hintergrund des von der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH ermittelten Zeitwerts des Eigenkapitals von TEUR 0 läge der Marktwert des Eigenkapitals pro Aktie bei 0 EUR, und die derzeitigen Gesellschafter der EMS Plus Power AG wären faktisch die zukünftigen alleinigen Aktionäre der Gesellschaft.

Da allerdings für die Sachkapitalerhöhung die Zustimmung der Alt-Aktionäre benötigt wird und außerdem die Aktien noch einen vom inneren Wert unabhängigen Marktwert an der Börse aufweisen, schlägt die Aktionärin vor, der Gesellschaft dafür eingesetzt und entschieden, den Altaktionären einen Eigenkapitalanteil zuzuordnen, welcher dem Nominalwert der von diesen gehaltenen Aktien, also in Summe 554.000 EUR, entspricht.

Insofern ist die Aktionärin der Überzeugung, dass die Zuordnung eines Anteils entsprechend einem Nominalwert von 554.000 EUR am erhöhten Eigenkapital der Gesellschaft an die Altaktionäre auch angemessen ist.

B-5.3.2 Wert der Sacheinlage und Umtauschverhältnis

Bei der Beurteilung des angemessenen Umtauschverhältnisses für die Aktionäre bei einer Sachkapitalerhöhung ist auf den Einbringungswert der Sacheinlage je Aktie abzustellen.

Im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage werden Geschäftsanteile an der EMS Plus Power AG mit einem Wert von 36.800.000,00 EUR in 36.800.000 neue Aktien an der Gesellschaft eingetauscht. Dies entspricht einem Umtauschverhältnis von
1: 613.333,33, d.h. eine Aktie der EMS Plus Power AG mit einem Nennwert von 1.000,00 EUR wird in 613.333,33 neue Aktien der Gesellschaft umgetauscht (bei einer resultierenden nicht ganzzahligen Aktienzahl wird die Anzahl der Aktien auf einen ganzzahligen Wert angepasst).

B-5.3.3 Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

Nach der vorgenannten Bewertung der Vitus Blank Steuerberatungsgesellschaft mbH ist der einzubringende Sacheinlagegegenstand mit einem Wert von 36.800.000,00 EUR anzusehen, der Wert des Eigenkapitals der Bebra Biogas Holding AG wird für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses mit 554.000,00 EUR, somit 1,00 EUR pro Aktie, angesetzt.

Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt 1,00 EUR je Aktie. Allerdings ist vorgesehen, dass der Wert des Sacheinlagegenstands, der den Ausgabebetrag der neuen Aktien übersteigt, ebenfalls der Gesellschaft zufließt und insoweit keine Gegenleistung erfolgt. Bei der Bewertung ist daher auf den Wert des Sacheinlagegegenstands abzustellen.

Demzufolge hält die Aktionärin das vorgeschlagene Umtauschverhältnis für angemessen und für die Aktionäre nicht für unangemessen niedrig im Sinne von § 255 Abs. 2 AktG.

B-6 Zeitplan

Die Aktionärin schlägt vor, die beschriebenen, zu TOP 9 vorgeschlagenen Maßnahmen des Sanierungskonzepts zeitnah umzusetzen und durchzuführen. Das Sanierungskonzept wird voraussichtlich mit der Eintragung der Durchführung der zu TOP 9 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im vierten Quartal 2015 abgeschlossen werden, wenn gegen die entsprechenden Beschlüsse dieser Hauptversammlung keine Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen erhoben werden.

10. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und die Anfügung eines entsprechenden neuen Absatz 4 in § 4 der Satzung

Gemäß vorstehendem Beschlussvorschlag (TOP 9) der Aktionärin soll eine Sachkapitalerhöhung um EUR 36.800.000 auf EUR 37.354.000 durchgeführt werden. Um die Möglichkeiten der Gesellschaft, bei der Beschaffung von Eigenkapital kursschonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können, zu erweitern, soll nach erfolgreicher Platzierung der Sachkapitalerhöhung ein neues Genehmigtes Kapital 2015 geschaffen werden.

Die Aktionärin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. November 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 17.293.611,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 17.293.611 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2015“). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen;

– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 3.458.508 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

– soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;

– zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.“

b) Der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. (4) wie folgt neu angefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. November 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 17.293.611,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 17.293.611 neuen auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

– bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen;

– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 3.458.508 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;

– soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde;

– zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.“

c) Der Vorstand wird angewiesen, das Genehmigte Kapital 2015 erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Sachkapitalerhöhung zu TOP 9 ins Handelsregister eingetragen wurde. Sollte die Kapitalerhöhung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht ins Handelsregister eingetragen worden sein, wird das Genehmigte Kapital 2015 hinfällig. Der Vorstand wird in diesem Fall angewiesen, das Genehmigte Kapital 2015 nicht zum Handelsregister anzumelden.

Bericht der Aktionärin analog §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10

Zu Tagesordnungspunkt 10 ihres Ergänzungsverlangens schlägt die Aktionärin vor, das bisher in § 4 Abs. (3) der Satzung geregelte genehmigte Kapital durch ein weiteres neues Genehmigtes Kapital 2015, das sich auf bis zu 50 % des Erhöhungsbetrages der Sachkapitalerhöhung zu TOP 9 abzüglich des in § 4 Abs. (3) der Satzung derzeit statuierten Erhöhungsbetrags bezieht und eine Laufzeit bis zum 9. November 2020 hat (Genehmigtes Kapital 2015), zu ergänzen.

(1) Neuschaffung des genehmigten Kapitals

Das Genehmigte Kapital 2015 soll das bestehende Genehmigte Kapital ergänzen. Die Aktionärin ist der Auffassung, dass die Gesellschaft von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen sollte, ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50 % des jeweiligen Grundkapitals zu schaffen. Gleichzeitig soll die gesetzlich zulässige 5-jährige Laufzeit der Ermächtigung des Vorstands voll ausgeschöpft werden. Hierdurch steigt die Möglichkeit der Gesellschaft, auf sich ändernde Marktgegebenheiten schnell und umfangreich reagieren zu können. Für den Fall, dass die Sachkapitalerhöhung zu TOP 9 erfolgreich platziert und vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen wird, soll bereits jetzt ein weiteres Genehmigtes Kapital geschaffen werden in gesetzlich zulässiger Höhe.

Durch das Genehmigte Kapital 2015 von bis zu EUR 17.293.611,00 und einer Laufzeit bis zum 9. November 2020 wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens schnell und flexibel auf sich bietende Transaktionsmöglichkeiten sowie etwaigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können.

(2) Ausschluss des Bezugsrechts

Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen soll dazu dienen, derartige Transaktionen liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in einem starken Wettbewerb und ist im Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen reagieren zu können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage sein, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden.

Gegenwärtig bestehen nach Kenntnis der Aktionärin keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, soll der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er soll von einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von neuen Aktien gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, soll auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen.

Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher hält die Aktionärin den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen.

Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden.

Schließlich soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll das Bedingte Kapital der Gesellschaft flankiert und somit die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, insbesondere auch um besonders qualifizierte Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung aus Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf 10 % des vorhandenen Grundkapitals beschränkt bleiben.

Die Aktionärin hält unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

(3) Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015

Der Vorstand soll den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung berichten.

(4) Sonstiges

Derzeit besteht nach Kenntnis der Aktionärin keine Absicht, das Genehmigte Kapital auszunutzen.

11. Änderung von § 1 Absatz 1 (Firma) und § 2 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft (Unternehmensgegenstand)

Für den Fall der Durchführung der Sachkapitalerhöhung zu TOP 9 sollen Firma und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft auf einen erweiterten Geschäftszweck angepasst und die Satzung in § 1 Absatz 1 („Firma“) und § 2 („Gegenstand des Unternehmens“) geändert werden.

Die Aktionärin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) § 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Die Gesellschaft führt die Firma Aleia Holding AG.“

b) § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt komplett neu gefasst:

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, die Errichtung und der Vertrieb von Biogasanlagen, Windenergieanlagen und anderer Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die Erbringung damit zusammenhängender Beratungsdienstleistungen, sowie die Erbringung anderer umweltbezogener Dienstleistungen. Darüber hinaus ist Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten von Immobilienvermögen einschließlich sämtlicher Rechte an Grundstücken und Gebäuden.

Ausgeschlossen sind Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen oder dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften bedürfen. Tätigkeiten, welche die Gesellschaft zu einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches machen würden, werden nicht ausgeübt. Insbesondere hat die Gesellschaft nicht den Hauptzweck, ihren Aktionären durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen.“

c) Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderungen erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Sachkapitalerhöhung zu TOP 9 ins Handelsregister eingetragen wurde. Sollte die Kapitalerhöhung bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht ins Handelsregister eingetragen worden sein, wird dieser Beschluss hinfällig. Der Vorstand wird in diesem Fall angewiesen, diese Satzungsänderung nicht zum Handelsregister anzumelden.

Stellungnahme des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat der Bebra Biogas Holding AG unterstützen das Ergänzungsverlangen der Aktionärin Envio AG und werden den Aktionären empfehlen, auf der ordentlichen Hauptversammlung für Tagesordnungspunkt 9, 10 und 11 zu stimmen.

Zu Tagesordnungspunkt 9 und 10 hat der Vorstand jeweils einen eigenen Bericht gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (TOP 9) bzw. gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG (TOP 10) erstellt, der ebenfalls heute zusammen mit diesem Ergänzungsverlangen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.bebra-biogas.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht wird.

 

Hamburg, im Oktober 2015

Bebra Biogas Holding AG

Der Vorstand

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