voxeljet AG – Hauptversammlung 2016

voxeljet AG

Augsburg

ISIN DE000A1X3WJ5/WKN A1X3WJ (Aktien)
ISIN US92912L1070/WKN A1W556 (American Depositary Receipts)

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 31. Mai 2016 um 11.00 Uhr
im Sofitel Hotel München Bayerpost, Konferenzraum „Bogenhausen 1“,
Bayerstraße 12, 80335 München,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

TOP 1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der voxeljet AG und des gebilligten IFRS-Konzernabschlusses der voxeljet Gruppe für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter http://investor.voxeljet.com/ zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

TOP 2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.

TOP 5.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

Die den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gewährte jährliche feste Vergütung wird auf EUR 40.000,00 pro Aufsichtsratsmitglied erhöht. Die dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gewährte jährliche feste Vergütung wird auf EUR 80.000,00 und die dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gewährte jährliche feste Vergütung wird auf EUR 60.000,00 erhöht. Die erhöhte Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit wird erstmals für das Geschäftsjahr 2016 gewährt und ist nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen Billigung entscheidet, fällig und zahlbar.

Die Vergütung wird gewährt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhält das Aufsichtsratsmitglied die vorgenannte Vergütung anteilig.

TOP 6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die Schaffung eines Bedingten Kapitals sowie die entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

(1)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte („Aktienoptionen„) auf insgesamt bis zu 372.000 Stück auf den Namen lautende Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag („Stückaktien„) an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist („verbundene Unternehmen„), zu gewähren (zusammen „Bezugsberechtigte„). Soweit der Vorstand der Gesellschaft begünstigt ist, ist der Aufsichtsrat zur Gewährung der Aktienoptionen ermächtigt.

Von den Aktienoptionen können bis zu insgesamt 186.000 Stück (entsprechend 50% der Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, bis zu insgesamt 37.200 Stück (entsprechend 10% der Aktienoptionen) an die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und bis zu insgesamt 148.800 Stück (entsprechend 40% der Aktienoptionen) an die Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gewährt werden. Bezugsberechtigten, die mehreren der vorstehenden Gruppen angehören, werden Aktienoptionen nur als Mitglied einer Gruppe und nur aus dem Anteil der Aktienoptionen gewährt, der für die betreffende Gruppe vorgesehen ist. Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im Einzelnen und der Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen trifft der Vorstand der Gesellschaft oder, soweit Vorstandsmitglieder der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können für Zwecke der Abwicklung des Aktienoptionsprogramms auch ganz oder teilweise an einen Treuhänder für Rechnung der jeweiligen Bezugsberechtigten ausgegeben oder von den Bezugsberechtigten an Treuhänder übertragen werden.

Die Gewährung der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten ist auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die jeweils zwei Wochen dauern („Bezugsfenster„):

Ein Bezugsfenster beginnt am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, ein Bezugsfenster beginnt am Tage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses und weitere Bezugsfenster beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung von Zwischenabschlüssen (Halbjahresbericht und/oder Quartalsberichten) der Gesellschaft.

Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von mindestens vier Jahren ab der jeweiligen Gewährung ausgeübt werden („Wartefrist„). Die Optionsbedingungen können auch eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in einzelnen Tranchen bzw. ein an Zeitablauf oder den Eintritt von Bedingungen geknüpftes Vesting (einschließlich eines beschleunigten Vestings, zB. bei Kontrollwechsel) vorsehen. Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren, gerechnet ab der jeweiligen Gewährung.

Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden Zeiträumen („Ausübungsfenster„) zulässig: Ein Ausübungsfenster beginnt jeweils mit Ablauf des 2. Handelstages nach der Veröffentlichung eines Zwischenabschlusses für ein Geschäftsjahr-Quartal und endet mit Handelsschluss 15 Tage vor dem Ablauf des laufenden Geschäftsjahr-Quartals. Fällt ein Ausübungsfenster in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den Bezug von neuen Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung anbietet, beginnt das entsprechende Ausübungsfenster am nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Ausübungsfenster weiter zu definieren, d.h. unter anderem zu verkürzen, um eine sog. Paketausgabe (Bulk Issuance) von Aktien zu ermöglichen.

Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Stückaktien oder der Kurs der die Stückaktien repräsentierenden Hinterlegungsscheine (sog. American Depositary Receipts – „ADRs„) in der Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungsfensters, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, den Basispreis (wie nachfolgend definiert) in einem Zeitraum von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Handelstagen um insgesamt mindestens 20% überschritten hat („Erfolgsziel“). Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen in einem Ausübungsfenster nicht erfüllt ist, können die Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, in einem der nachfolgenden Ausübungsfenster ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel in einem der nachfolgenden Ausübungsfenster erfüllt ist. Aktienoptionen, für die die Wartefrist erfüllt ist und die trotz Erreichens des Erfolgsziels in dem Ausübungsfenster nicht ausgeübt wurden, können in einem späteren Ausübungsfenster ausgeübt werden, auch wenn das Erfolgsziel in diesem späteren Ausübungsfenster nicht mehr erfüllt ist.

Die teilweise Ausübung von Aktienoptionen in einem Ausübungsfenster ist zulässig. Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des Erfolgsziels weitere Voraussetzungen für die ganz oder teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen.

Eine Aktienoption ermächtigt zum Erwerb einer Stückaktie der Gesellschaft. Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis pro Stückaktie zu zahlen, der dem Schlusskurs einer Stückaktie in einem Handelssystem an dem letzten Börsentag vor Ausgabe der Aktienoptionen entspricht („Basispreis„). Als Schlusskurs in diesem Sinne gilt auch der Schlusskurs eines an einer internationalen Börse notierten ADR, multipliziert mit der Anzahl der ADRs, die eine Aktie repräsentieren.

Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft („Aktiensplit„), einer Kapitalherabsetzung sowie einer unterjährigen Sonderdividende während der Laufzeit der Aktienoptionen eine Anpassung des Basispreises und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eines Aktiensplits oder einer Kapitalherabsetzung können die Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der Bezugsrechte und der Basispreis sowie das Erfolgsziel entsprechend im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. Verringerung der Zahl der Stückaktien angepasst werden. In Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht oder einer Sonderdividende kann der Basispreis und/oder das Erfolgsziel entsprechend der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf den Börsenkurs der Stückaktie oder diese Stückaktie repräsentierenden ADRs angepasst werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene Auswirkung auf den Börsenkurs der Stückaktien oder die eine Stückaktie repräsentierenden Anzahl von ADRs ist nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln und wird durch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Investmentbank bindend festgelegt.

Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen festzulegen. Des Weiteren können die Optionsbedingungen für Fälle des Ruhestandes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie des Todes des Bezugsberechtigten besondere Regelungen vorsehen. Soweit Vorstandsmitglieder der Gesellschaft betroffen sind, trifft diese Festlegungen der Aufsichtsrat.

Die Optionsbedingungen können für Fälle, wie u.a. das Ausscheiden oder die Schließung von Betrieben oder Betriebsteilen, die Übernahme der Gesellschaft, deren Eingliederung oder den Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) Sonderregelungen, insbesondere auch die Anpassung der Optionsbedingungen, die Kündigung der Aktienoptionen gegen Abfindung oder eine Verpflichtung zur sofortigen und/oder zeitlich begrenzten Ausübung, vorsehen.

Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Stückaktien der Gesellschaft aus dem unter Ziffer (2) beschlossenen bedingten Kapital eigene Stückaktien der Gesellschaft gewährt werden. Außerdem können die Optionsbedingungen vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen nach Wahl der Gesellschaft statt Stückaktien deren Gegenwert in Geld gewährt wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien sowie die technischen Voraussetzungen und Abläufe zur Umwandlung in ADRs für den Verkauf über eine Börse festzulegen. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Kreis der Bezugsberechtigten einzugrenzen und nur einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern Aktienoptionen zu gewähren.

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 372.000,00 (in Worten: Euro dreihundertzweiundsiebzig tausend) durch Ausgabe von bis zu 372.000 (in Worten: dreihundertzweiundsiebzig tausend) Stück auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Aktienoptionen ausgeübt werden, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden. Die aufgrund der Bezugsrechte aus Aktienoptionen ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die Ausübung des Bezugsrechts wirksam wird, dividendenberechtigt.

(3)

In der Satzung wird unter dem bestehenden Platzhalter § 6 der folgende Wortlaut eingefügt:

㤠6
Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 372.000,00 (in Worten: Euro dreihundertzweiundsiebzig tausend) durch Ausgabe von bis zu 372.000 (in Worten: dreihundertzweiundsiebzig tausend) Stück auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Aktienoptionen ausgeübt werden, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016, bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden. Die aufgrund der Bezugsrechte aus Aktienoptionen ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die Ausübung des Bezugsrechts wirksam wird, dividendenberechtigt (Bedingtes Kapital I).“

WEITERE ANGABEN, HINWEISE UND BERICHTE

Erläuterungen des Vorstandes zum Aktienoptionsprogramm

Die Ausgabe von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (zusammen auch „Mitarbeiter„) ist ein gängiger Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern. Auch der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht für Vorstandsmitglieder ausdrücklich eine variable Vergütung vor (Ziffer 4.2.3). Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung über ein bedingtes Kapital für eine Mitarbeiterbeteiligung der Führungskräfte ist aus Sicht des Vorstands erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte und engagierte Mitarbeiter attraktiv bleibt. Eine aktienbasierte Vergütung trägt vor allem dazu bei, dass sich die Mitarbeiter verstärkt mit dem Unternehmen und dessen Zielen identifizieren und so zu einer „shareholder value“ orientierten Unternehmenspolitik und -führung beitragen.

Durch die Gewährung von Aktienoptionen wird den Mitarbeitern eine Vergütung gewährt und ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, der sich an der Kurssteigerung der Aktien oder der Kurssteigerung der die Aktien repräsentierenden Hinterlegungsscheine (sog. American Depositary Receipts – „ADRs„) der Gesellschaft bemisst. Der Vorstand ist davon überzeugt, dass eine solche Verknüpfung dazu beitragen kann, den Wert des Unternehmens langfristig und dauerhaft zu steigern. Durch die Ausgabe von Aktienoptionen wird das Interesse der Mitarbeiter den Interessen der Aktionäre angenähert, indem auch sie von einer Steigerung des Unternehmenswertes – gemessen am Aktienkurs oder am Kurs der Aktien repräsentierenden ADRs – profitieren.

Als vergleichbare Alternative für den Anreiz und zur Gewinnung sowie Bindung von entsprechenden Mitarbeitern steht lediglich die Gewährung von Tantiemen, Boni oder ähnlichen Geldzahlungen zur Verfügung, deren Höhe sich am Aktienkurs der Gesellschaft orientiert. Die Einführung einer solchen Vergütungsstruktur würde jedoch die Liquidität der Gesellschaft erheblich belasten und die für andere, die weitere Entwicklung der Gesellschaft fördernde Investitionen benötigten Geldmittel binden. Solche alternativen Gestaltungen wären nach der Überzeugung des Vorstands daher auch für die Aktionäre der Gesellschaft von Nachteil. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch vor, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, bei Ausübung der Aktienoptionen zu entscheiden, ob sie die Bezugsrechte durch Ausgabe neuer Stückaktien, durch Lieferung eigener Aktien oder durch eine Geldzahlung in Höhe der Kursdifferenz erfüllen will. Die Gesellschaft kann dann, abhängig von einem eventuellen Bestand an eigenen Aktien und ihrer Liquiditätslage, entscheiden, welche Form der Erfüllung der Aktienoptionen den Interessen der Gesellschaft am besten entspricht.

Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht vor, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals Bezugsrechte auf insgesamt bis zu 372.000 Stück auf den Namen lautende Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag an Arbeitnehmer und Geschäftsführungen auszugeben. Dabei soll je eine Aktienoption zum Bezug einer Stückaktie berechtigen. Der vorgeschlagene Umfang des Aktienoptionsprogramms bewegt sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens in Höhe von 10% des bei Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals.

Bei Annahme einer Steigung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft bzw. der ADRs innerhalb der vorgesehenen Mindestwartefrist von vier Jahren um insgesamt 20% ergibt sich bei Unterstellung eines fiktiven einheitlichen Basispreises von USD 5,00 für ein ADR (d.h. USD 25,00 für eine Aktie) ein innerer Wert von USD 5,00 je Aktienoption.

Derzeit ist der Handel der ADRs der Gesellschaft, und damit auch der Verkauf der ADRs, an der New York Stock Exchange („NYSE„) und zusätzlich im Freiverkehr der Börsen in München, Frankfurt, Stuttgart und Berlin möglich. Da die ADRs der Gesellschaft an der NYSE in USD gehandelt werden, unterliegt ein Verkauf der ADRs durch die Mitarbeiter an diesem Börsenplatz einem Wechselkursrisiko. Der Verkauf über den Freiverkehr an den Börsen in München, Frankfurt, Stuttgart und Berlin ist derzeit in EUR möglich. Der Handel der ADRs der Gesellschaft an den deutschen Börsenplatzen kann jedoch zu jeder Zeit eingestellt werden, ohne dass die Gesellschaft darauf Einfluss nehmen kann.

Durch die Aufteilung des Gesamtvolumens der zur Verfügung stehenden Aktienoptionen auf die drei Gruppen von Bezugsberechtigten (Vorstand, Geschäftsführungen verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen) wird einerseits sichergestellt, dass alle für den Erfolg der Gesellschaft verantwortlichen Gruppen von Mitarbeitern an dem Aktienoptionsprogramm partizipieren können. Der vorgeschlagenen Aufteilung der Aktienoptionen liegt die voraussichtliche Personalentwicklung der Gesellschaft sowie eine Gewichtung der einzelnen Gruppen im Hinblick auf deren Verantwortlichkeit für den Unternehmenserfolg zugrunde.

Durch die Festlegung eines Basispreises in Höhe des Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft an dem letzten Börsentag vor Ausgabe der Aktienoptionen (bzw. des Schlusskurses der an einer internationalen Börse notierten ADRs, multipliziert mit der Anzahl der ADRs, die eine Aktie repräsentieren) wird erreicht, dass für die Bezugsberechtigten nur dann ein finanzieller Vorteil entsteht, wenn der Kurs der Aktien bzw. ADRs ab dem Zeitpunkt der Ausgabe steigt. Der Beschluss ermöglicht es jedoch, in den Optionsbedingungen vorzusehen, den Basispreis und/oder das Erfolgsziel bei solchen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen anzupassen, die einen erheblichen Einfluss auf den Kurs der Aktien bzw. der ADRs haben. Hierdurch soll vermieden werden können, dass Entscheidungen über die Durchführung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft von deren Auswirkung auf den Kurs der Aktien der Gesellschaft beeinflusst werden.

Der der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschluss über die Schaffung des bedingten Kapitals zum Zwecke der Mitarbeiterbeteiligung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.720.000,00 und ist eingeteilt in 3.720.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte 3.720.000 beträgt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich wirksam anmelden.

Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des

Dienstag, 24. Mai 2016 (24:00 Uhr) („Anmeldeschluss“)

unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache zugehen:

voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
E-Mail: HV2016@voxeljet.de

Für die Zulassung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist der Stand des Aktienregisters zum Anmeldeschluss, also zum Dienstag, 24. Mai 2016, 24:00 Uhr, maßgeblich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer im Zeitpunkt des Anmeldeschlusses im Aktienregister eingetragen ist. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Anmeldeschluss erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Anmeldeschluss veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Anmeldeschluss hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien.

Inhaber von American Depositary Receipts können weitere Informationen über den Custodian Citibank N.A. – ADR Shareholder Services unter der Telefonnummer +1-887-248-4237 erhalten. Bitte beachten Sie, dass diese Telefonnummer nur von 8.30h bis 18.00h EST (d.h. Eastern Standard Time) erreichbar ist.

Verfahren für die Teilnahme und die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Teilnahmerecht an und ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Abweichend davon gelten für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Personen die speziellen Regelungen in § 135 Aktiengesetz; die Einzelheiten der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines geschäftsmäßig Handelnden bitte wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen.

Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, können bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angefordert werden:

voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
E-Mail: HV2016@voxeljet.de

Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden:

http://investor.voxeljet.com/

Insbesondere für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen, in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen und Instituten können für ihre eigene Bevollmächtigung zur Verfügung gestellte Formulare genutzt werden.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle vorweist. Bei der Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege per E-Mail bietet die Gesellschaft die vorstehend genannte Adresse an. Auch der Widerruf der bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von Vollmachten, soweit diese postalisch, per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, bis spätestens zum Ablauf des Freitag, den 27. Mai 2016 (24:00 Uhr) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den anteiligen Betrag von EUR 186.000,00 (entsprechend 186.000 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ferner haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten.

Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2016 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen daher an folgende Adresse:

voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
Fax: +49 821 7483 111
E-Mail: HV2016@voxeljet.de

Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt zu machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (Gegenanträge) sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Wahlvorschläge) übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind von der Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internet-Seite der Gesellschaft unter

http://investor.voxeljet.com/

zugänglich zu machen, wenn der Gegenantrag mitsamt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung bzw. der Wahlvorschlag mitsamt einer etwaigen, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Begründung der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum Ablauf des 16. Mai 2016 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugeht:

voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
E-Mail: HV2016@voxeljet.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie deren Begründung werden nicht zugänglich gemacht. Darüber hinaus brauchen Gegenanträge unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu werden, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder sittenwidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge oder Wahlvorschläge, so kann der Vorstand der Gesellschaft die Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ihre Begründung zusammenfassen (§ 126 Abs. 3 Aktiengesetz).

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht (§ 131 Abs. 3 Aktiengesetz) nicht besteht.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft, Zugänglichmachung von Unterlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite

http://investor.voxeljet.com/

alle Informationen und Unterlagen nach § 124a Aktiengesetz einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz zugänglich sein. Sämtliche, der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

 

Augsburg, im April 2016

Der Vorstand

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