KWG Kommunale Wohnen AG – Hauptversammlung 2016

KWG Kommunale Wohnen AG

Berlin

ISIN: DE0005227342
Wertpapier-Kenn-Nummer: 522 734

Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft

am Montag, 23. Mai 2016 um 10:00 Uhr

im Courtyard by Marriott Berlin Mitte, Axel-Springer-Straße 55, 10117 Berlin, Deutschland, Raum Florenz, ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 2016 den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen findet eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht statt. Jahresabschluss, Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter http://www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“ eingesehen werden. Die Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 23. Mai 2016 zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung (Anzahl Aufsichtsratsmitglieder)

Nach § 10 Absatz 1 der Satzung der KWG Kommunale Wohnen AG besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch Satzungsänderung von sechs auf vier Mitglieder reduziert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor § 10 Abs. 1 der Satzung der KWG Kommunale Wohnen AG wie folgt zu ändern:

„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. §§ 95, 96 Absatz 1 Alt. 6, 101 Absatz 1 AktG und § 10 Absatz 1 der Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. In Tagesordnungspunkt 5 wurde der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf vier zu verkleinern. Die hierfür erforderliche Satzungsänderung wird nach erfolgter Beschlussfassung durch die Hauptversammlung mit Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister wirksam.

Es ist beabsichtigt, die Wahl zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Die Wahl soll jeweils für eine Amtsperiode gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung erfolgen.

Die Herren Thomas Doll, Jörg Dieter Krbetz, Lutz Menzel und Rolf Schneider scheiden mit Abschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai 2016 turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit § 10 Absatz 2 der Satzung vor, folgende Personen mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Mai 2016 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Dr. Wolfgang Beck, Geschäftsführender Direktor und CEO der conwert-Immobiliengruppe, wohnhaft in Neuss,

b)

Herrn Thomas Doll, Geschäftsführender Direktor und CFO der conwert-Immobiliengruppe, wohnhaft in Oberwaltersdorf, Österreich;

c)

Herrn Mag. Erich Kandler, Mitglied des Verwaltungsrats der conwert Immobilien Invest SE, wohnhaft in Wien, Österreich; und

d)

Herrn Peter Holbein, 2. Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der conwert Immobilien Invest SE, wohnhaft in Berlin.

6.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der KWG Immobilien GmbH

Die KWG Kommunale Wohnen AG und die KWG Immobilien GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 164474 B) haben am 12. April 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der KWG Kommunale Wohnen AG und der Gesellschafterversammlung der KWG Immobilien GmbH. Die Gesellschafterversammlung der KWG Immobilien GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Beschluss vom 12. April 2016 zugestimmt. Die Anmeldung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zur Eintragung ins Handelsregister wird im Laufe des Jahres 2016 erfolgen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN:

(1)

KWG Kommunale Wohnen AG, mit Sitz in Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, nachstehendherrschende Gesellschaftund

(2)

KWG Immobilien GmbH, mit Sitz in Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, nachstehend „abhängige Gesellschaft„, beide nachstehend auch „Vertragsparteien

I.

Voraussetzungen

Gesellschafter der KWG Immobilien GmbH, deren im Handelsregister eingetragenes Stammkapital EUR 25.000,00 beträgt, sind

(i)

KWG Kommunale Wohnen AG, mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 160196 B), mit zwei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von EUR 15.000,00 (lfd. Nr. 1) und im Nennbetrag von EUR 8.700,00 (lfd. Nr. 2), sowie

(ii)

KWG Grundbesitz CI GmbH & Co. KG, mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRA 50435 B), mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 1.300,00 (lfd. Nr. 3).

II.
1.

Beherrschung

1.1

Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der abhängigen Gesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft.

1.2

Die herrschende Gesellschaft wird ihr Weisungsrecht nur durch ihr Geschäftsführungsorgan oder durch von ihr hierzu gesondert bevollmächtigte Personen ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform.

2.

Gewinnabführung

2.1

Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung und darf den dort genannten Betrag nicht überschreiten.

2.2

Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Laufzeit dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglicher oder während der Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.

2.3

Die herrschende Gesellschaft kann eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit eine Vorabdividende gezahlt werden dürfte.

2.4

Der Gewinnabführungsanspruch entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und mit 3,0 % p.a. zu verzinsen.

3.

Verlustübernahme

3.1

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung. Während der Laufzeit dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden.

3.2

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und mit 3,0 % p.a. zu verzinsen.

4.

Wirksamkeit

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft, der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.

5.

Vertragsbeginn/Vertragsdauer

5.1

Bezüglich der Beherrschungsvereinbarung gilt dieser Vertrag für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.

5.2

Bezüglich der Regelungen zur Gewinnabführung und Verlustübernahme gilt dieser Vertrag erstmals für den Gewinn und Verlust des gesamten Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft eingetragen wird.

5.3

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens fünf Zeitjahren (60 Monaten) seit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahres gekündigt werden.

6.

Außerordentliche Kündigung

Der Vertrag kann einheitlich oder auch gesondert hinsichtlich der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer gesonderten Kündigung der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarung bleibt die jeweils andere Vereinbarung davon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

a)

die teilweise oder vollständige Übertragung (durch Verkauf, Einbringung oder auf andere Weise) von Anteilen an der abhängigen Gesellschaft,

b)

ein Vorgang, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht mehr vorliegen,

c)

die Umwandlung der abhängigen Gesellschaft durch Spaltung, Verschmelzung oder Formwechsel, oder

d)

die Umwandlung der herrschenden Gesellschaft durch Verschmelzung oder durch Spaltung, soweit dabei die Anteile an der abhängigen Gesellschaft betroffen sind.

7.

Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

8.

Schlussbestimmungen

8.1

Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht – unter Ausschluss des internationalen Privatrechts – Anwendung.

8.2

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall unbeabsichtigter Vertragslücken. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen.

9.
9.1

Dem Minderheitsgesellschafter der abhängigen Gesellschaft, der KWG Grundbesitz CI GmbH & Co. KG, wird ein Anspruch auf Zahlung einer Garantiedividende in Höhe von EUR 32.400,00 p.a. (in Worten: Euro zweiunddreißigtausendvierhundert) für die Dauer dieses Gewinnabführungsvertrages (§ 304 AktG analog) gewährt.

9.2

KWG Grundbesitz CI GmbH & Co. KG verzichtet vorsorglich auf einen Anspruch gemäß § 305 AktG analog auf Gewährung einer Abfindung nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom 12. April 2016.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs – und Gewinnabführungsvertrages zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der KWG Immobilien GmbH zuzustimmen.

7.

Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die KWG Kommunale Wohnen AG und die Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Amtsgericht Chemnitz, HRB 24034) haben am 12. April 2016 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der KWG Kommunale Wohnen AG und der Gesellschafterversammlung der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafterversammlung der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Beschluss vom 12. April 2016 zugestimmt. Die Anmeldung des Gewinnabführungsvertrages zur Eintragung ins Handelsregister wird im Laufe des Jahres 2016 erfolgen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN:

(1)

KWG Kommunale Wohnen AG, mit Sitz in Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, nachstehend „herrschende Gesellschaft“ und

(2)

Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Markt 1/Seitenflügel Dr. Dörffel-Straße 1, 08371 Glauchau, nachstehend „abhängige Gesellschaft“ , beide nachstehend auch „Vertragsparteien

I.

Voraussetzungen

Gesellschafter der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren im Handelsregister eingetragenes Stammkapital EUR 565.000,00 beträgt, sind

(i)

KWG Kommunale Wohnen AG, mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 160196 B), mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 531.100,00 (lfd. Nr. 1), sowie

(ii)

KWG Grundbesitz CIII GmbH & Co. KG, mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRA 50434 B), mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 33.900,00 (lfd. Nr. 2).

II.
1.

Beherrschung

1.1

Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung der abhängigen Gesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft.

1.2

Die herrschende Gesellschaft wird ihr Weisungsrecht nur durch ihr Geschäftsführungsorgan oder durch von ihr hierzu gesondert bevollmächtigte Personen ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform.

2.

Gewinnabführung

2.1

Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung und darf den dort genannten Betrag nicht überschreiten.

2.2

Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Laufzeit dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglicher oder während der Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.

2.3

Die herrschende Gesellschaft kann eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit eine Vorabdividende gezahlt werden dürfte.

2.4

Der Gewinnabführungsanspruch entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und mit 3,0 % p.a. zu verzinsen.

3.

Verlustübernahme

3.1

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung. Während der Laufzeit dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen und Gewinnvorträge sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden.

3.2

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und mit 3,0 % p.a. zu verzinsen.

4.

Wirksamkeit

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft, der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.

5.

Vertragsbeginn/Vertragsdauer

5.1

Bezüglich der Beherrschungsvereinbarung gilt dieser Vertrag für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.

5.2

Bezüglich der Regelungen zur Gewinnabführung und Verlustübernahme gilt dieser Vertrag erstmals für den Gewinn und Verlust des gesamten Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft eingetragen wird.

5.3

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens fünf Zeitjahren (60 Monaten) seit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag erstmals wirksam geworden ist. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ende dieses Geschäftsjahres gekündigt werden.

6.

Außerordentliche Kündigung

Der Vertrag kann einheitlich oder auch gesondert hinsichtlich der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer gesonderten Kündigung der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarung bleibt die jeweils andere Vereinbarung davon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

a)

die teilweise oder vollständige Übertragung (durch Verkauf, Einbringung oder auf andere Weise) von Anteilen an der abhängigen Gesellschaft,

b)

ein Vorgang, der zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG nicht mehr vorliegen,

c)

die Umwandlung der abhängigen Gesellschaft durch Spaltung, Verschmelzung oder Formwechsel, oder

d)

die Umwandlung der herrschenden Gesellschaft durch Verschmelzung oder durch Spaltung, soweit dabei die Anteile an der abhängigen Gesellschaft betroffen sind.

7.

Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

8.

Schlussbestimmungen

8.1

Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht – unter Ausschluss des internationalen Privatrechts – Anwendung.

8.2

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall unbeabsichtigter Vertragslücken. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen.

9.
9.1

Dem Minderheitsgesellschafter der abhängigen Gesellschaft, der KWG Grundbesitz CIII GmbH & Co. KG, wird ein Anspruch auf Zahlung einer Garantiedividende in Höhe von EUR 19.700,00 p.a. (in Worten: Euro neunzehntausendsiebenhundert) für die Dauer dieses Gewinnabführungsvertrages (§ 304 AktG analog) gewährt.

9.2

KWG Grundbesitz CIII GmbH & Co. KG verzichtet vorsorglich auf einen Anspruch gemäß § 305 AktG analog auf Gewährung einer Abfindung nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom 12. April 2016.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzustimmen.

8.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

 

Vorlage an die Aktionäre

Folgende Unterlagen werden ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und ab diesem Zeitpunkt auch im Internet unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor-Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht sowie ferner in der Hautversammlung zur Einsicht ausgelegt:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Festgestellter Jahresabschluss und gebilligter Konzernabschluss jeweils zum 31. Dezember 2015 sowie Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats.

Zu Tagesordnungspunkt 6:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der KWG Immobilien GmbH vom 12. April 2016;

Gemeinsamer Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 293 a AktG);

Jahresabschlüsse der KWG Kommunale Wohnen AG und der KWG Immobilien GmbH jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre;

Prüfungsbericht des gemeinsamen Vertragsprüfers gemäß § 293e AktG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der KWG Immobilien GmbH.

Zu Tagesordnungspunkt 7:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 12. April 2016;

Gemeinsamer Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 293 a AktG);

Jahresabschlüsse der KWG Kommunale Wohnen AG und der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre;

Prüfungsbericht des gemeinsamen Vertragsprüfers gemäß § 293e AktG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KWG Kommunale Wohnen AG und der Siedlungs- und Wohnhausgesellschaft Sachsen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Urkunden.

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 19 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Dazu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut) ausreichend. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also den 2. Mai 2016, 0:00 Uhr MESZ, beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft bis spätestens am Montag, den 16. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein:

KWG Kommunale Wohnen AG
c/o PR im TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)621 7177213
eintrittskarte@pr-im-turm.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorbeschrieben erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach rechtzeitiger Anmeldung des jeweiligen Aktionärs zur Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes werden diesem oder dem von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten ausgestellt und übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert haben, brauchen regelmäßig nichts weiter zu unternehmen. Den Nachweis des Anteilsbesitzes nimmt in diesen Fällen üblicherweise das depotführende Institut vor. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Zweifel über das Verfahren mit ihrem depotführenden Institut abzustimmen, da die Gesellschaft für die ordnungsgemäße Anmeldung der Aktionäre durch die depotführenden Institute nicht einstehen kann.

 

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine andere durch den Aktionär bestimmte Person oder durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung bei der Gesellschaft und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Regelungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder auch vorab an die Gesellschaft per Post oder per Telefax oder auf elektronischem Weg an die folgende Adresse übermittelt werden:

KWG Kommunale Wohnen AG
c/o PR im TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72–74
68259 Mannheim
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)621 7177213
stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de

Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich nicht auf die Form von Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere Vollmachtnehmer, die unter die Bestimmung des § 135 AktG fallen. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen Vollmachtnehmer, der unter die Bestimmung des § 135 AktG fällt, erteilt wird, können die zu Bevollmächtigenden abweichende Regelungen vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Aktionärsvereinigung oder der betreffenden anderen Person über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht entweder an einen von dem Aktionär benannten Vertreter seines Vertrauens oder an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (siehe dazu nachfolgend) ein Formular auf der Eintrittskarte, die sie nach Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten übergeben müssen.

Als Service für ihre Aktionäre bietet die Gesellschaft diesen an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt, vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen, die der Textform bedürfen, für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Weisungen können auf dem Vordruck auf der Eintrittskarte erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen, und wird sich ohne konkrete und widerspruchsfreie Weisung in Abhängigkeit von dem Abstimmungsverfahren bei der betreffenden Abstimmung der Stimme enthalten bzw. an dieser nicht teilnehmen; dies gilt insbesondere für etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung an.

Die Gesellschaft bittet ihre Aktionäre, aus Gründen der vereinfachten Abwicklung die zur Verfügung gestellten Formulare für die Vollmachtserteilung zu nutzen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch auf anderem Wege wirksam erteilt werden kann. Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend erläuterten Anmeldefrist und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt oder unter Einhaltung der erforderlichen Form jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

 

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind EUR 805.054,10 oder – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – 805.055 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 28. April 2016, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugehen.

Etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor-Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1 und 127 AktG)

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende Adresse oder Telefax-Nummer zu richten:

KWG Kommunale Wohnen AG
Der Vorstand
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0) 30 609024 198
ir@kwg-ag.de

Den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis zum 8. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor-Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor-Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“.

 

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Weitergehende Informationen zur Hauptversammlung, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor-Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“.

 

Berlin, im April 2016

KWG Kommunale Wohnen AG

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 71 77 213.

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