Francotyp-Postalia Holding AG – Hauptversammlung 2016

Francotyp-Postalia Holding AG

Berlin

– Wertpapier-Kennnummer FPH 900 –
ISIN: DE000FPH9000

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Francotyp-Postalia Holding AG
am 7. Juni 2016 um 10.00 Uhr,
Eventpassage, Kantstraße 8–10, 10623 Berlin.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts für die Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen.

Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den Link „Investoren/Hauptversammlung“ eingesehen werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur Ausschüttung einer Dividende

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2015 in Höhe von Euro 17.966.212,29 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,12 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigte Stückaktie: Euro 1.923.486,72
Gewinnvortrag: Euro 16.042.725,57

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 130.944 im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 7. Juni 2016.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der Hauptversammlung am 7. Juni 2016 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, sodass eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat und setzt sich nach Ziffer 10 Absatz 1 der Satzung der Francotyp-Postalia Holding AG und den §§ 95, 96 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Bei der Wahl der Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Aufsichtsrats.

Die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Personen sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Klaus Röhrig,
Wien, Österreich,

Geschäftsführender Gesellschafter der Mercury Capital Unternehmensberatungs-GmbH, Wien, Österreich

Geschäftsführer der R3 Beteiligungen GmbH, Wien, Österreich

Geschäftsführer der Active Ownership Capital SARL, Hesperange, Luxemburg

in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen.

b)

Herrn Robert Feldmeier,
Lorsch, Deutschland,

Geschäftsführer der Unigloves GmbH, Grünwald

Geschäftsführer der Unigloves Service und Logistik GmbH, Troisdorf

Geschäftsführer der Unigloves Arzt-und Klinikbedarfshandels Gesellschaft mbH, Troisdorf-Spich

in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen.

c)

Herrn Botho Oppermann,
Boppelsen, Schweiz,

Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Nord UG (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg

Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Süd UG (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg

Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions Ost UG, (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg

Geschäftsführender Gesellschafter der Internet Business Solutions West UG, (haftungsbeschränkt), Wentorf bei Hamburg

in den Aufsichtsrat der Francotyp-Postalia Holding AG wiederzuwählen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Weiterführende Angaben

Herr Klaus Röhrig hat sein Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften als Magister abgeschlossen. Herr Röhrig verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich Finanzierungen und Beteiligungsmanagement. Nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften in Wien begann er seine Karriere 2000 bei Credit Suisse First Boston in London mit dem Fokus Börsengänge und M&A. Von 2006 bis 2011 verantwortete er bei Elliott Associates den Bereich Deutschland, Österreich und Schweiz.

Herr Klaus Röhrig hält über die Beteiligungen an R3 Investment Ltd. und Tamlino Import & Advisory LP sowie Tamlino Investment Ltd. mittelbar 10,3 Prozent der stimmberechtigten Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen mit Ausnahme des vorstehend offengelegten Sachverhalts keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Herr Klaus Röhrig ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

Herr Robert Feldmeier studierte Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz. Er ist Diplombetriebswirt FH, Einzelhandelskaufmann und Verkäufer. Herr Feldmeier war von 1984 bis 1995 in führenden Positionen bei der IBM Deutschland GmbH tätig, zuletzt als Vertriebschef der Personal Computer Division. Von 1996 bis 2010 entwickelte Feldmeier die damalige TA Triumph-Adler AG von einer breit diversifizierten Mittelstandsholding zum deutschen Marktführer im Document Business, ab 2001 zunächst als Marketing- und Vertriebsvorstand, ab 2005 dann als Chief Executive Officer (CEO) des Gesamtkonzerns.

Herr Robert Feldmeier ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

Herr Botho Oppermann ist gelernter Bankkaufmann und studierter Betriebswirt (Dipl.-Kfm). Herr Botho Oppermann war 15 Jahre in verschiedenen Positionen im Finanzbereich des Unilever-Konzerns tätig, bevor er 1988 geschäftsführender Direktor (CEO) der Dräger Beteiligungen AG, Zug (Schweiz) wurde. Im Dräger-Konzern hatte er verschiedene führende Positionen vor allem im Bereich Corporate Development, M&A und Internal Audit inne. Zudem war Herr Oppermann in zahlreichen Unternehmen und Joint-Venture-Gesellschaften des Dräger-Konzerns als Verwaltungsrat tätig.

Mitgliedschaften von Herrn Botho Oppermann in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Aufsichtsrat der ID Information und Dokumentation im Gesundheitswesen GmbH & Co. KGaA, Berlin

Mitgliedschaften von Herrn Botho Oppermann in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Präsident des Verwaltungsrates der Internet Business Solutions AG, Boppelsen, Schweiz

Verwaltungsrat der ID Suisse AG, St. Gallen, Schweiz

Verwaltungsrat der HCG Holding AG, Zug, Schweiz

Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle vorgeschlagenen Kandidaten über den für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats erforderlichen Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen.

Alle drei vorgeschlagenen Kandidaten erfüllen die Voraussetzungen des unabhängigen Finanzexperten gemäß § 100 Absatz 5 Aktiengesetz.

Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Klaus Röhrig als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit einem ehemaligen Mitglied des Vorstand sowie einer D&O-Versicherung

Die Francotyp-Postalia Holding AG hat mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 eine Vergleichsvereinbarung mit ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Heinz-Dieter Sluma sowie ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, AIG Europe Limited, (als damaligem D&O-Versicherer, nachfolgend „Versicherer“) abgeschlossen.

Herr Dr. Sluma wurde von der Gesellschaft wegen der Pflichtverletzung aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008 vergebenen Aufträgen an die PointOut GmbH („Vertrag über Application Service Providing“) und deren Muttergesellschaft mSE-GmbH Management-Solutions und System-Engineering („Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Supply Management“) in Anspruch genommen. Die Vergleichsvereinbarung sieht vor, dass die Francotyp-Postalia Holding AG insgesamt eine Zahlung von Euro 500.000 erhält, wovon Herr Dr. Sluma Euro 35.000 und der Versicherer Euro 465.000 leistet. Der Vergleich enthält eine umfassende haftungsrechtliche Abgeltung, die für die von dem Vergleich erfassten Sachverhalte auch zugunsten aller sonstigen von dem Versicherer versicherten Personen und damit insbesondere zugunsten aller damals amtierender Organmitglieder wirkt.

Die Vergleichsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG.

Nähere Erläuterungen finden sich im gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrats und Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7. Der vollständige Vertragstext der Vergleichsvereinbarung ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt wiedergegeben, die Bestandteil dieser Einberufung ist.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, der Vergleichsvereinbarung zwischen der Francotyp-Postalia Holding AG und Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma sowie der AIG Europe Limited mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 zuzustimmen.

Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung

Die Francotyp-Postalia Holding AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“) hat mit Datum vom 22./30. März und 11. April 2016 mit dem ehemaligen Mitglied des Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG, Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma, und der AIG Europe Limited, (als damaligem D&O-Versicherer, im Folgenden „Versicherer“) eine Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. Die Vergleichsvereinbarung, die in der Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung mit vollständigem Wortlaut wiedergegeben ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Daher soll die vorgeschlagene Vereinbarung nachfolgend näher erläutert werden. Unter Ziffer IV. dieses Berichts findet sich dabei insbesondere auch eine Zusammenfassung des wesentlichen Vertragsinhalts der Vergleichsvereinbarung.

I.

Hintergrund

Herr Dr. Sluma war vom 1. Januar 2008 bis zu seiner Abberufung am 16. Februar 2009 Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Neben Herrn Dr. Sluma als Vorstandsvorsitzender bestand der Vorstand der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2008 noch aus Herrn Manfred Schwarze und Herrn Christian Hiemenz. Danach war Herr Dr. Sluma bis zum 1. Dezember 2008 Alleinvorstand; zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Bestellung von Herrn Hans Szymanski zum weiteren Vorstandsmitglied.

Auf Veranlassung von Herrn Dr. Sluma beauftragte die Gesellschaft die mSE-GmbH Management-Solutions and System-Engineering und weitere zur mSE-Gruppe gehörende Unternehmen („mSE“) mit verschiedenen Beratungsleistungen, wofür die Gesellschaft am 4. Juni 2008 einen Rahmenvertrag („Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich Supply Management“) abschloss, der in der Folge durch verschiedene Leistungsscheine ergänzt wurde. Weiter schloss die Gesellschaft am 26. Juni 2008 auf Veranlassung von Herrn Sluma hin einen sogenannten Application Service Providing Vertrag („ASP-Vertrag“) mit der PointOut GmbH („PointOut“). Die PointOut gehörte ebenfalls zur mSE-Gruppe.

Keiner der genannten Verträge wurde dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt. Im Februar 2009 erfuhr der Aufsichtsrat von diesen Verträgen und berief Herrn Dr. Sluma mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund ab und kündigte den mit Herrn Dr. Sluma bestehenden Vorstandsdienstvertrag.

Ferner hat die Gesellschaft nach der Abberufung von Herrn Dr. Sluma als Vorstand nach Prüfung der weiteren Vorgehensweise auch den ASP-Vertrag und die mit mSE geschlossenen Verträge gekündigt. Im Rahmen eines mit mSE und PointOut geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht München I (Az. 23 O 6830/09) wurde die Gesellschaft rechtskräftig zu einer Zahlung an PointOut in Höhe von Euro 565.559,40 (netto: Euro 475.260,00) zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Zahlungsklage der mSE wurde rechtskräftig abgewiesen. In dem Rechtsstreit hatte die Gesellschaft Herrn Dr. Sluma den Streit verkündet.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass Herr Dr. Sluma bei Abschluss und Durchführung der oben genannten Verträge pflichtwidrig gehandelt hat. Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dr. Sluma zustehen. Die Pflichtverletzung ergab sich dabei unter anderem aus einer möglichen Verletzung der Geschäftsordnung des Vorstandes, einer mangelhaften Information des Aufsichtsrates sowie aus einer fehlenden Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vorfeld der jeweiligen Vertragsabschlüsse. Als Schaden wurde die erfolgreich von PointOut eingeklagte Netto-Vergütung zuzüglich Zinsen sowie weitere Zahlungen an PointOut in Höhe von rund Euro 120.000,00, insgesamt Euro 623.532,57 ermittelt.

Im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse mit mSE erwies sich trotz umfangreicher Sachverhaltsaufklärung die konkrete Bezifferung eines Schadens als schwierig. Insgesamt hat die Gesellschaft an mSE für Leistungen im Zusammenhang mit der Optimierung der Lieferkette etwa Euro 2,375 Mio. (netto) gezahlt. Dies wäre der in diesem Zusammenhang voraussichtlich mögliche Höchstschaden. Jedoch bestanden erhebliche Unsicherheiten darüber, in welchem Ausmaße die von mSE erbrachten Leistungen einen angemessenen Gegenwert für die erhaltene Vergütung darstellten und inwieweit diese für die Gesellschaft tatsächlich von Nutzen waren. Insbesondere ergab eine Befragung der damals maßgeblich beteiligten Mitarbeiter ein gemischtes Bild. Auch fehlte eine genaue Dokumentation. Umgekehrt stellte sich mSE auf den Standpunkt, gute Arbeit geleistet zu haben. Diesbezüglich hatte Herr Dr. Sluma bereits in dem um seine Abberufung geführten Gerichtsverfahren Stellungnahmen nicht nur von mSE, sondern auch von unter anderem dem damaligen Institutsleiter des Fraunhofer-Institut IFF Magdeburg sowie von dessen Geschäftsfeldleiter Logistik sowie zwei Vertretern aus der Praxis (Dipl.-Ing. Karl-Heinz Dullinger und einem Systemberater von Oracle Deutschland) vorgelegt. Insofern bestanden sowohl über die denkbare Schadenshöhe als auch über den möglichen Ausgang einer voraussichtlich mit einem Sachverständigenbeweis verbundenen Beweisaufnahme erhebliche Unsicherheiten.

Die Gesellschaft hat Herrn Dr. Sluma wegen Pflichtverletzungen aus und im Zusammenhang mit den im Jahr 2008 vergebenen Aufträgen an PointOut und mSE in Anspruch genommen. Herr Dr. Sluma hat Schadensersatzansprüche als vollständig unbegründet zurückgewiesen.

Francotyp-Postalia Holding AG hat weiter die gegenüber Herrn Dr. Sluma bestehenden Schadenersatzansprüche auch bei der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung gemeldet.

II.

Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche

Francotyp-Postalia Holding AG erhob am 7. November 2013 Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von Euro 623.532,57 nebst Zinsen gegen Herrn Dr. Sluma beim Landgericht München I (Kammer für Handelssachen, Az. 5 HK O 24248/13). Streitgegenstand war lediglich der ASP-Vertrag. Von einer Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beauftragung von mSE sah der Aufsichtsrat aufgrund der dargestellten Probleme hinsichtlich der Schadenssubstanziierung zunächst ab, behielt sich eine Klageerweiterung aber ausdrücklich vor, weshalb die wesentlichen Sachverhalte in den Prozess eingeführt wurden.

Herr Dr. Sluma trat der Klage entgegen und wies das Bestehen von Schadenersatzansprüchen sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen zurück.

Bei der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I wies der Vorsitzende Richter Dr. Krenek beide Seiten auf bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten hin. Rechtlich ging es dabei insbesondere um die Auslegung der Geschäftsordnung sowie um Fragen des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Nach Einschätzung der Kammer wäre zudem in jedem Fall mit einer umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen. Vor diesem Hintergrund regte der Vorsitzende an, den Rechtsstreit gegen Zahlung einer Vergleichssumme von rund Euro 200.000 zu vergleichen.

III.

Weitere Vergleichsverhandlungen, Ruhen des Verfahrens

Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 nahmen Herr Dr. Sluma und der Versicherer Einsicht in die bei der Gesellschaft verfügbaren Unterlagen. Im Anschluss führten die Gesellschaft, Herr Dr. Sluma und Vertreter des Versicherers intensive Gespräche, um zu klären, ob die Auseinandersetzung vergleichsweise beigelegt werden könne. Für eine vergleichsweise Einigung legten alle Parteien Wert darauf, auch den mSE betreffenden Sachverhalt einzubeziehen.

Die Gespräche haben dazu geführt, dass die Gesellschaft, Herr Dr. Sluma und der Versicherer die nunmehr der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung geschlossen haben. Voraussetzung eines Vergleichs war aus Sicht des Versicherers, dass durch die Vergleichsvereinbarung der Komplex PointOut/mSE vollständig geregelt und damit eine Inanspruchnahme aller versicherten Personen durch die Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt PointOut/mSE endgültig ausgeschlossen wird. Zudem hat die Francotyp-Postalia Holding AG auf einer Eigenbeteiligung von Herrn Dr. Sluma bestanden.

Nachdem die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet wurde, werden die Parteien zunächst das Ruhen des Gerichtsverfahrens beantragen. Eine Beendigung des Gerichtsverfahrens erfolgt erst, wenn die unter nachstehender Ziffer IV. näher ausgeführte aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung eingetreten und die geschuldete Zahlung vollständig geleistet ist.

IV.

Wesentlicher Inhalt des Vergleichs

Die Vergleichsvereinbarung zwischen der Gesellschaft, Herrn Dr. Sluma sowie dem Versicherer enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Herr Dr. Sluma verpflichtet sich Euro 35.000 und der Versicherer verpflichtet sich Euro 465.000 an die Gesellschaft zu zahlen. Die Zahlung von Herrn Dr. Sluma hat dabei zunächst auf ein von dem Versicherer angegebenes Konto zu erfolgen, die bei Fälligkeit beider Zahlungsverpflichtungen von dem Versicherer an die Gesellschaft geleistet wird.

Hierbei ist in Ziffer II. 1.5 der Vergleichsvereinbarung ein Rücktrittsrecht der Gesellschaft vorgesehen, wenn Herr Dr. Sluma seine Eigenbeteiligung nicht rechtzeitig auf ein von dem Versicherer angegebenes Konto einzahlt bzw. der Versicherer der Gesellschaft die Einzahlung nicht bis zum 25. April 2016 (einschließlich) bestätigt. Da der Gesellschaft mit Schreiben vom 22. April 2016 ein Bestätigungsschreiben des Versicherers zugegangen ist, dass der gemäß Ziffer II.1.1 der Vergleichsvereinbarung von Herrn Dr. Sluma zu zahlende Betrag am 15. April 2016 auf dem Konto des Versicherers eingegangen ist, ist das diesbezügliche Rücktrittsrecht erloschen.

Die Zahlung der insgesamt Euro 500.000 wird fällig, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zugestimmt hat, eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, keinen Widerspruch zu Protokoll erhoben hat und innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz keine Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben wurde oder die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss gefasst hat oder eine etwaige Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt oder zurückgenommen worden ist.

Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft aus dem Komplex PointOut/mSE, der in der Präambel des Vergleichs als streitgegenständlicher Sachverhalt definiert ist, abgegolten, und zwar nicht nur gegenüber Herrn Dr. Sluma, sondern gegenüber allen Organmitgliedern und sonstigen Personen, die als „versicherte Person“ unter der D&O Versicherung des Versicherers in Betracht kommen können, und zwar unabhängig davon, ob solche Ansprüche zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bekannt sind. Der Vergleich wirkt daher insbesondere auch zugunsten der damals amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der bis zum 30. Juni 2008 im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Hiemenz und Schwarze sowie auch zugunsten von Herrn Hans Szymanski. Ebenfalls abgegolten sind etwaige Regressansprüche von Herrn Dr. Sluma gegen die Gesellschaft und sonstige Personen, die als Regressschuldner in Betracht kommen könnten. Ferner erfasst die Abgeltung versicherungsrechtlich auch alle Ansprüche gegen den Versicherer unter der D&O Versicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt. Bereits von der Versicherung an Dr. Sluma geleistete Abwehrzahlungen sind nicht zurückzugewähren.

Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung nach § 93 Aktiengesetz werden die vergleichswesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung nur wirksam, wenn die Hauptversammlung dem Vergleich zugestimmt hat, eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, keinen Widerspruch zu Protokoll erhoben hat und innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 Aktiengesetz keine Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben wurde oder die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss gefasst hat oder eine etwaige Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt oder zurückgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang ist weiter vereinbart, dass die Gesellschaft den Versicherer über eine etwaig erhobene Beschlussmängelklage informiert und dass weder Herr Dr. Sluma noch ihm nahestehenden Personen Aktien der Gesellschaft erwerben werden, solange die Wirksamkeit des Vergleichs ungeklärt ist. Letzteres ist mit einer Vertragsstrafe bewehrt.

Ferner haben die Parteien in diesem Zusammenhang vereinbart, dass vorgenannte Wirksamkeitsvoraussetzungen (aufschiebende Bedingungen) als endgültig ausgefallen gelten, wenn die Zustimmung der Hauptversammlung nicht bis zum 31. Juli 2017 erteilt wurde, und/oder eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen, Widerspruch zu Protokoll erhoben hat, und/oder rechtskräftig entschieden wird (unabhängig davon, wann diese Entscheidung getroffen wird), dass der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung zugestimmt hat, unwirksam ist, ohne dass vorher ein entsprechender Bestätigungsbeschluss (§ 244 Aktiengesetz) gefasst wurde.

Nach Ziffer 11.2 (zweiter Absatz) haben die Gesellschaft und der Versicherer jeweils einzeln das Recht, von diesem Vergleich zurückzutreten, wenn (i) gegen den Hauptversammlungsbeschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Vergleich zustimmt, eine Anfechtungsklage erhoben wird, die nicht bis zum 31. Juli 2018 zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder (ii) bis zum 31. Juli 2018 kein Bestätigungsbeschluss (§ 244 Aktiengesetz) gefasst wurde oder im Falle der Anfechtung eines solchen Bestätigungsbeschlusses die Anfechtungsklage bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde. Herrn Dr. Sluma steht kein eigenständiges Rücktrittsrecht unter dieser Vereinbarung zu.

Wird der Vergleich wirksam, wird die Gesellschaft nach Erhalt der Zahlung den anhängigen Prozess durch Klagerücknahme beendigen. Herr Dr. Sluma hat sich dazu verpflichtet, der Klagerücknahme zuzustimmen und keinen Kostenantrag zu stellen. Der Versicherer hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Gesellschaft die hälftigen Gerichtskosten zu erstatten. Im Übrigen tragen alle Parteien die ihnen entstandenen Kosten selbst.

Sollte die Vergleichsvereinbarung dagegen scheitern, können die Parteien das gerichtliche Verfahren wieder aufnehmen, das mit Vergleichsabschluss ruhend gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch vereinbart, dass die Verjährung jedenfalls bis drei Monate nach Wiederaufnahme gehemmt bleibt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Gesellschaft im Falle eines Scheiterns des Vergleichs ihre Ansprüche gegen Herrn Dr. Sluma nicht durch Verjährung verliert.

Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zum Tagesordnungspunkt 7. Abgedruckten vollständigen Vertragstext der Vergleichsvereinbarung verwiesen.

V.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Vergleich

Gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 Aktiengesetz kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Dreijahresfrist begann spätestens mit der Abberufung von Herrn Dr. Sluma mit Wirkung zum 16. Februar 2009 und lief somit spätestens am 16. Februar 2012 ab.

Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen mindestens 10% des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

VI.

Zusammenfassende Empfehlung

Nach der Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand ist der vorgeschlagene Vergleich für die Francotyp-Postalia Holding AG insgesamt vorteilhaft. So liegt das erzielte Verhandlungsergebnis durch die Einbeziehung des mSE-Sachverhaltes weit über dem ursprünglichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag von Euro 200.000. Die Vergleichssumme von insgesamt Euro 500.000 bleibt dagegen rund 20 % gegenüber dem eingeklagten Betrag von Euro 623.532,57 zurück, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sich die Klage noch nicht auf den mSE-Sachverhalt erstreckte. Dennoch halten Aufsichtsrat und Vorstand den Vergleichsschluss für sinnvoll.

Ein wesentlicher Vorteil des Vergleichs ist, dass die Gesellschaft schneller einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch erhält, als dies bei Fortsetzung des Gerichtsverfahrens zu erwarten wäre. Sollte sich dieser Vorteil aufgrund von Anfechtungsklagen nicht realisieren lassen, hat die Gesellschaft sich die Möglichkeit offen gehalten, von dem Vergleich wieder zurückzutreten. Jedoch wäre eine Fortsetzung des Gerichtsverfahrens gegen Herrn Dr. Sluma (sowie ein etwaiger sich anschließender Deckungsprozess gegen den Versicherer) mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der rechtliche Vertreter von Herrn Dr. Sluma hatte dabei bereits zu Beginn des Prozesses angekündigt, gegebenenfalls den Instanzenzug vollständig auszuschöpfen. Nach Angaben der rechtlichen Berater der Gesellschaft könnte sich das Verfahren daher, auch unter Berücksichtigung etwaig durchzuführender Beweisaufnahmen, über 5 bis 10 Jahre hinstrecken. Insofern trägt der Vergleich auch dem Interesse der Francotyp-Postalia Holding AG Rechnung, die Aufarbeitung der Pflichtverletzungen nunmehr zeitnah abzuschließen.

Hinzu kamen die Risiken aus den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Rechtsfragen sowie einer in jedem Fall zu erwartenden Beweisaufnahme. Eine Klageerweiterung auch auf den mSE-Sachverhalt wäre mit weiterem Aufwand und Kosten bei gleichzeitig ungewissem Ausgang verbunden. Insgesamt wäre hierbei damit zu rechnen, dass sowohl mSE als auch PointOut Herrn Dr. Sluma hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Verwertbarkeit der von mSE/PointOut erbrachten Leistungen aktiv unterstützen würden, zumal Herr Dr. Sluma inzwischen für die mSE-Gruppe tätig ist.

Vor diesem Hintergrund halten Aufsichtsrat und Vorstand die erreichte Vergleichssumme von Euro 500.000 für ein gutes Verhandlungsergebnis. Der von Herrn Dr. Sluma hierzu geleistete Eigenbeitrag trägt dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der Gesellschaft ein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nicht ausgeschlossen werden konnte. Herr Dr. Sluma hatte ein solches allerdings stets bestritten.

Bei der wirtschaftlichen Bewertung des Vergleichs ist zu berücksichtigen, dass bei Feststellung eines Verstoßes von Herrn Dr. Sluma gegen die Geschäftsordnung oder einem anderweitig vorsätzlichen Verhalten unter Umständen keine Versicherungsdeckung bestanden hätte. Diesen Umstand hat der Versicherer sowohl in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht als auch im Zuge der Verhandlungen ausdrücklich angesprochen. Die genaue Vermögenssituation von Herrn Dr. Sluma ist der Gesellschaft nicht bekannt. Vorstand und Aufsichtsrat gehen jedoch auf Basis der verfügbaren Informationen davon aus, dass bereits eine Zahlung in der Größenordnung des eingeklagten Betrages bei Herrn Dr. Sluma allenfalls mit großen Schwierigkeiten einbringlich gewesen wäre.

Da Herr Dr. Sluma die Hauptverantwortung für die mit PointOut und mSE geschlossenen Verträge trug, halten Aufsichtsrat und Vorstand die von dem Versicherer geforderte Einbeziehung aller damals amtierenden Organmitglieder in die Freistellungswirkung des Vergleichs für angemessen.

Damit überwiegt in der Gesamtschau nach Auffassung des Aufsichtsrats und Vorstands das Interesse der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung des vorstehend dargelegten Sachverhalts durch die unter dem Tagesordnungspunkt 7. zur Abstimmung vorgelegte Vergleichsvereinbarung endgültig abzuschließen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung daher vor, der Vergleichsvereinbarung mit Herrn Dr. Sluma und der D&O-Versicherung, AIG Europe Limited, zuzustimmen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 17. Mai 2016, 00.00 Uhr („Nachweisstichtag“) beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB, etwa schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) und in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2016, 24:00 Uhr zugegangen sein:

Francotyp-Postalia Holding AG
c/o Computershare Operations Center,
80249 München
Telefax: +49 (0)89 – 30 90 37-46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können aus eigenem Recht nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen hin übermittelt, ist der Eintrittskarte beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft herunterladbar.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:
hauptversammlung@francotyp.com

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können auch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die vor dem Tag der Hauptversammlung erteilt werden, müssen unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 6. Juni 2016 unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:

Francotyp-Postalia Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 – 30 90 37-46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen. Bei der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare sehen die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital – das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien – erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis zum Ablauf des 7. Mai 2016, 24:00 Uhr zugegangen sein. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Francotyp-Postalia Holding AG
Der Vorstand
z.Hd. Investor Relations/Frau Sabina Prüser
Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB an:
hauptversammlung@francotyp.com

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 142 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz sowie § 70 Aktiengesetz).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 Aktiengesetz

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu bestimmten Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, sind über die Internetseite der Gesellschaft (www.fp-francotyp.com über den Link „Investoren/Hauptversammlung“) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär sie bis zum Ablauf des 23. Mai 2016, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse übersandt hat:

Francotyp-Postalia Holding AG
Investor Relations
Frau Sabina Prüser
Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin
Fax: +49 (0)30 – 220 660-410
E-Mail: s.prueser@francotyp.com

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Absatz 2 Aktiengesetz der Fall,

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist,

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Aktiengesetz). Wahlvorschläge müssen allerdings nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 131 Absatz 1, 293g Absatz 3 Aktiengesetz

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz geregelten Fällen (§ 131 Absatz 3 Aktiengesetz) die Auskunft zu verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fp-francotyp.com über den Link „Investoren/Hauptversammlung“.

Hauptversammlungsinformationen im Internet

Die gemäß § 124a Aktiengesetz zu veröffentlichenden Informationen, weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind im Internet unter

www.fp-francotyp.com über den Link „Investoren/Hauptversammlung“

zugänglich und abrufbar.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 16.160.000 und ist in 16.160.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 130.944 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.

Berlin, im April 2016

Mit freundlichen Grüßen

 

Francotyp-Postalia Holding AG

Der Vorstand

 

Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung

Vergleichsvereinbarung

zwischen

1.

Francotyp-Postalia Holding AG, vertreten durch den Aufsichtsrat, Herren Klaus Röhrig, Robert Feldmeier und Botho Oppermann sowie den Vorstand, Herren Rüdiger Andreas Günther, Thomas Grethe und Sven Meise, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin

– nachfolgend „Francotyp AG“ und/oder „Gesellschaft“ –

2.

Herrn Dr. Heinz-Dieter Sluma, Koppstraße 40, 81379 München

– nachfolgend „Herr Dr. Sluma“ –

3.

AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten, Herrn Alexander Nagler, Speicherstr. 55, 60327 Frankfurt am Main

– nachfolgend „AIG“ –

– die vorgenannten zusammen: „die Parteien“ –

I. Präambel

2.

Der Aufsichtsrat von Francotyp AG hat Herrn Dr. Sluma mit Wirkung vom 01.01.2008 zum Vorstandsvorsitzenden der Francotyp AG bestellt. Weitere Vorstandsmitglieder zu diesem Zeitpunkt waren Herr Dipl.-Ing. Manfred Schwarze und Herr Hans Christian Hiemenz. Der Aufsichtsrat war besetzt durch die Herren Dr. Rolf Stromberg, Christoph Weise und George Marton. Am 18. Juni 2008 schied Herr Dr. Stromberg aus dem Aufsichtsrat der Francotyp AG aus. Neuer Aufsichtsratsvorsitzender wurde Herr Prof. Dr. Michael Hoffmann. Unter dem 16.02.2009 hat der Aufsichtsrat Herrn Dr. Sluma wegen angeblicher Pflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung als Vorstand abberufen und den Dienstvertrag von Herrn Dr. Sluma fristlos gekündigt. Herr Dr. Sluma ist dieser Kündigung entgegengetreten und hat in diesem Zusammenhang mehrere Klagen gegen Francotyp AG erhoben, die vergleichsweise erledigt (Brandenburgisches OLG 6 U 115/10: Vergleich über erstinstanzliche Verfahren LG Neuruppin 6 O 26/09 und LG Neuruppin 6 O 27/09) bzw. über die rechtskräftig entschieden wurde (LG Neuruppin 6 O 73/09).

3.

Francotyp AG wiederum hat vor dem LG München I (5 HK O 24248/13) am 07.11.2013 eine Teilklage gegen Herrn Dr. Sluma – gerichtet auf Zahlung in Höhe von 623.532,57 EUR – erhoben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch anhängig ist. Weiter hat die Francotyp AG eine mögliche Klageerweiterung angekündigt.

3.1

Diese Klage bzw. die angekündigte Klageerweiterung und ebenso die Abberufung von Herrn Dr. Sluma als Vorstandsvorsitzenden hat Francotyp AG maßgeblich auf die Tatsache gestützt, dass Herr Dr. Sluma in seiner Eigenschaft als Vorstand am 26.06.2008 mit der PointOut GmbH („PointOut“) einen „Vertrag über Application Service Providing“ („ASP-Vertrag“) und davor am 04.06.2008 einen „Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich supply management“ mit mSE GmbH („mSE“), der Muttergesellschaft der PointOut, für die Francotyp AG abschloss und sodann zwischen dem 26.06.2008 und dem 16.12.2008 auf Grundlage dieses Rahmenvertrages Aufträge an mSE sowie etwaige weitere mit der mSE verbundene Unternehmen erteilte.

Vorstand und Aufsichtsrat der Francotyp AG sind der Auffassung, dass diese Auftragsvergabe pflichtwidrig war und nie hätte erfolgen dürfen.

3.2

Einen Schaden durch diese Auftragsvergabe sieht Francotyp AG unter anderem deshalb als gegeben an, weil weder mSE noch PointOut adäquate Gegenleistungen erbracht haben sollen. Vielmehr sollen die Leistungen der vorgenannten Auftragnehmer für Francotyp AG vollkommen nutzlos gewesen sein mit der Folge, dass sich die gezahlten Honorare als Vermögensschaden der Francotyp AG darstellten.

3.3

Herr Dr. Sluma soll unter anderem deshalb für diesen Schaden verantwortlich sein, weil er vor Auftragsvergabe weder Vergleichsangebote eingeholt noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt habe. Weiter habe er nicht nur die Nutzlosigkeit der Auftragsvergabe erkennen können und müssen, sondern gar nicht im Interesse von Francotyp AG, sondern maßgeblich im eigenen Interesse gehandelt, indem er die Aufträge an Gesellschaften erteilte, mit denen er persönlich – jedenfalls durch das Pflegen freundschaftlicher Kontakte – verflochten gewesen sei.

3.4

Schließlich habe es Herr Dr. Sluma bewusst unterlassen, den Aufsichtsrat einzubinden bzw. diesen um Zustimmung vor der Auftragsvergabe zu ersuchen, was jedoch aus Sicht von Francotyp AG rechtlich erforderlich gewesen sei.

3.5

Francotyp AG hat sich ausdrücklich vorbehalten, die Klage zu erhöhen und über den für den Abschluss das ASP-Vertrages eingeklagten Betrag in Höhe von 623.532,57 EUR hinausgehend weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der Beauftragung von mSE geltend zu machen.

4.

Noch vor Erhebung der Klage gegen Herrn Dr. Sluma ist auch ein Rechtsstreit zwischen Francotyp AG und ihren vorgenannten Auftragnehmern (mSE / PointOut) geführt worden (LG München I 23 O 6830/09).

4.1

Nachdem nämlich Francotyp AG Herrn Dr. Sluma als Vorstandsvorsitzenden abberufen und die streitgegenständlichen Verträge unter dem 05.02.2009 außerordentlich gekündigt hatte, hatte Francotyp AG die mit mSE und PointOut geschlossenen Verträge beendet. Daraufhin haben mSE unter dem 09.04.2009 Klage gegen Francotyp AG – gerichtet auf Zahlung in Höhe von 898.673,88 EUR – und PointOut auf Zahlung von EUR 565.559,40 mit der Begründung erhoben, Francotyp AG hätte noch nicht sämtliche Leistungen gegenüber mSE und PointOut vergütet.

4.2

Um etwaige Regressansprüche zu sichern, hatte Francotyp AG Herrn Dr. Sluma unter dem 15.06.2009 den Streit verkündet. Mit Urteil v. 23.02.2010 hat das LG München I die Klage der mSE mit der Begründung abgewiesen, dass mSE die erbrachten Leistungen nicht schlüssig dargelegt habe. In Bezug auf die offenstehenden Forderungen der PointOut GmbH verurteilte das LG München I Francotyp AG jedoch zur Zahlung eines Betrags von insgesamt 565.559,40 EUR zuzüglich Zinsen, den Francotyp AG sodann auch an PointOut GmbH geleistet hat. Sowohl mSE als auch die Francotyp AG haben Berufung gegen die sie belastenden Teile des Urteils eingelegt. Anschließend hat man sich auf die Rücknahme der Berufung verglichen, so dass das Urteil des LG München I rechtskräftig wurde.

5.

Francotyp AG hat die angeblichen Schadenersatzansprüche, die sie gegenüber Herrn Dr. Sluma reklamiert, auch bei AIG unter einer dort seit dem 01.01.2007 unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O Police) – ursprünglich unter Versicherungsscheinnummer Y MM 152 0594 sodann unter dem 01.01.2014 ersetzt durch Versicherungsnummer YMM 170 0509 mit einer Versicherungssumme in Höhe von 5 Mio. EUR – gemeldet.

6.

AIG hat Herrn Dr. Sluma unter dieser Police bereits am 25.09.2009 Deckung gewährt, die Ansprüche auf Versicherungsschutz in Anbetracht des streitgegenständlichen Sachverhaltes (Auftragsvergabe im eigenen Interesse und bewusst unterlassene Information des Aufsichtsrates) jedoch auf die Erstattung von Kosten für die Abwehr gegen die erhobenen Ansprüche begrenzt und deutlich den Vorbehalt eines möglichen Versicherungsausschlusses wegen Vorliegens einer vorsätzlichen Pflichtverletzung betont (vgl. Schreiben AIG an Francotyp AG v. 06.03.2015).

7.

Herr Dr. Sluma bestreitet die erhobenen Vorwürfe mit Nachdruck und ist ihnen in seinen anwaltlichen Schriftsätzen im Rahmen des anhängigen Rechtsstreites (LG München I 5 HK O 24248/13) entgegengetreten.

8.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I hat der Vorsitzende Richter Herr Dr. Helmut Krenek Herrn Dr. Sluma und der Francotyp AG eine vergleichsweise Einigung als in beiderseitigem Interesse liegend nahegelegt.

9.

Die Parteien dieser Vereinbarung versichern sich gegenseitig, dass ihnen der gesamte Sach- und Streitstand der vorgenannten Verfahren – einschließlich sämtlicher Anlagen, Schriftsätze und etwaiger gerichtlicher Hinweise und Verfügungen – ebenso wie die mit der jeweiligen Partei außergerichtlich geführte Korrespondenz vollständig bekannt ist und sie Gelegenheit dazu hatten, etwaige daraus resultierende Ansprüche, auch soweit sie bisher noch nicht geltend gemacht wurden, zu prüfen. Zum Zwecke des Abschlusses dieser Vereinbarung wird der hier dargestellte Sachverhalt insgesamt auch als „streitgegenständlicher Sachverhalt“ bezeichnet.

10.

Die Parteien wollen die laufende Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt (einschließlich einer etwaigen Klageerweiterung) sowie eine langjährige Auseinandersetzung im allseitigen Interesse vermeiden und für den streitgegenständlichen Sachverhalt zu einer abschließenden Regelung kommen.

II. Einzelne Bestimmungen

In Anbetracht des vorstehend dargestellten streitgegenständlichen Sachverhaltes beabsichtigen die Parteien dieser Vereinbarung – ohne Anerkennung der Rechtsposition der jeweils anderen Partei – ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten abschließend zu regeln und treffen zu diesem Zwecke die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Zahlungsverpflichtung von Herrn Dr. Sluma

1.1

Herr Dr. Sluma verpflichtet sich gegenüber Francotyp AG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.000,00 EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend).

1.2

Die Zahlung von Herrn Dr. Sluma hat zunächst auf ein von der AIG anzugebendes Konto der AIG zu erfolgen.

1.3

AIG weist Herrn Dr. Sluma vorsorglich darauf hin, dass der eingezahlte Betrag nicht auf einem separaten Anderkonto verwahrt wird und dass die Entgegennahme des vorgenannten Betrages ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der gegenüber Francotyp AG aus diesem Vergleich begründeten Verpflichtung von Herrn Dr. Sluma erfolgt. Der Betrag wird von AIG für den Zeitraum der Verwahrung weder gegenüber Herrn Dr. Sluma noch gegenüber Francotyp AG verzinst.

1.4

Die Zahlungsverpflichtung von Herrn Dr. Sluma nach Ziffer 1.2 wird am 11. April 2016 fällig.

1.5

Herr Dr. Sluma wird AIG bzw. die von AIG beauftragten Rechtsanwälte unterrichten, sobald der Betrag zur Zahlung angewiesen wurde. Die AIG wird der Francotyp AG unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Geldeingang, schriftlich die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung von Herrn Dr. Sluma bestätigen.

1.6

Sofern eine den Geldeingang bestätigende Mitteilung der AIG nicht bis zum 25. April 2016 (einschließlich) bei der Francotyp AG zugegangen ist, ist die Francotyp AG berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der AIG mit Wirkung auch gegenüber Herrn Dr. Sluma von diesem Vergleich insgesamt zurückzutreten. Herrn Dr. Sluma ist eine Kopie der Rücktrittserklärung zu übersenden.

2.

Zahlungsverpflichtung von AIG

2.1

AIG verpflichtet sich, an Francotyp AG einen Betrag in Höhe von 465.000,00 EUR (in Worten: vierhundertfünfundsechzigtausend) zu zahlen.

2.2

Die Zahlungsverpflichtung von AIG wird fällig, nachdem (i) Herr Dr. Sluma seiner Verpflichtung zur Zahlung auf das Konto gemäß Ziffer II.1 dieser Vereinbarung nachgekommen ist und (ii) dieser Vergleich gemäß Ziffer 10 dieser Vereinbarung abschließend wirksam geworden ist, dementsprechend kein Rücktrittsrecht nach Ziffer 11 dieser Vereinbarung mehr ausgeübt werden kann und (iii) AIG von Francotyp AG schriftlich – unter Erteilung der Nachweise nach Ziffer 10.3 – zu einer Vornahme der Zahlung aufgefordert wurde. Wird eine Beschlussmängelklage gegen den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung der Francotyp AG diesem Vergleich zugestimmt hat, erhoben, wird die Zahlungsverpflichtung von AIG erst fällig, nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt erklärt oder zurückgenommen wurde oder der ursprüngliche Beschluss, mit dem die Hauptversammlung diesem Vergleich zugestimmt hatte, nach § 244 AktG bestandskräftig bestätigt worden ist (Ziffer 10).

2.3

Gleichzeitig mit dem von AIG nach vorgenannter Ziffer 2.1 zu zahlendem Betrag, wird AIG auch den für Herrn Dr. Sluma bis dahin verwalteten Betrag in Höhe von 35.000,00 EUR (gesamt: 500.000,00 EUR) an Francotyp AG auskehren. Für die Fälligkeit der Auszahlung gelten die unter Ziffer 2.2 genannten Voraussetzungen entsprechend.

2.4

Im Falle des Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 11 dieser Vereinbarung wird AIG den verwalteten Betrag gemäß Ziffer 11 an Herrn Dr. Sluma zurückzahlen.

3.

Tilgungsbestimmung

Die Zahlung der vorgenannten Beträge erfolgt – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zum Zwecke der Befreiung von den angeblichen Haftpflichtansprüchen, die Francotyp AG gegenüber Herrn Dr. Slu-ma zustehen können.

4.

Verhältnis der Zahlungsverpflichtungen zueinander

Die Zahlungsverpflichtungen erfolgen teilschuldnerisch. AIG haftet also gegenüber Francotyp AG nicht für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch Herrn Dr. Sluma und umgekehrt. Sobald AIG die Bestätigung gemäß Ziffer 1.4 gegenüber Francotyp AG abgegeben hat, haftet AIG für die volle nach dieser Vereinbarung an Francotyp AG zu zahlende Summe.

5.

Umfassende haftungsrechtliche Abgeltung

5.1

Mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Ziffern II.1 und II.2 dieser Vereinbarung – also mit Zahlung bzw. Auskehrung des Gesamtbetrages in Höhe von 500.000,00 EUR an Francotyp AG – sind sämtliche Ansprüche, welche Francotyp AG aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt gegenüber Organen und/oder weiteren Personen zustehen können, die unter der in der Präambel genannten D&O Versicherung als „versicherte Personen“ in Betracht kommen, abschließend erledigt und zwar unabhängig davon, ob solche Ansprüche zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits bekannt sind.

5.2

Die hier getroffene haftungsrechtliche Abgeltung geht also ausdrücklich über die Ansprüche hinaus, welche Francotyp AG bisher gegenüber Herrn Dr. Sluma geltend gemacht hat.

5.3

Soweit es Herrn Dr. Sluma betrifft, nimmt dieser einen etwaigen Verzicht, der mit dem Abschluss dieser Vereinbarung verbunden ist, ausdrücklich an. Soweit es mögliche andere Personen betrifft, wirkt dieser Vergleich als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.

5.4

Ebenfalls mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Ziffern II.1 und II.2 dieser Vereinbarung abgegolten, sind etwaige Ansprüche von Herrn Dr. Sluma gegenüber Francotyp AG und/oder etwaigen weiteren Personen, die als Regressschuldner gegenüber Herrn Dr. Sluma in Betracht kommen könnten.

6.

Umfassende versicherungsrechtliche Abgeltung

6.1

Mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffern II.1 und II.2 dieser Vereinbarung finden des Weiteren sämtliche Ansprüche abschließende Erledigung, die unter dem in der Präambel genannten Versicherungsvertrag in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt bestehen können und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob solche Ansprüche zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bekannt oder unbekannt sind.

6.2

Mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffern II.1 und II.2 dieser Vereinbarung kann also niemand mehr Ansprüche auf Versicherungsschutz unter der in der Präambel genannten D&O Police aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt geltend machen.

6.3

Diese umfassende versicherungsrechtliche Abgeltung gilt ausdrücklich unabhängig von der vorgenannten haftungsrechtlichen Abgeltung.

6.4

AIG wird die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung an Herrn Dr. Sluma geleisteten Abwehrzahlungen nicht zurückfordern.

7.

Beendigung des Rechtsstreits vor dem LG München I (5 HK O 24248/13)

7.1

In dem Rechtsstreit LG München I (5 HK O 24248/13) werden Francotyp AG und Herr Dr. Sluma einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) beantragen, nachdem sämtlichen Parteien eine unterzeichnete Fassung dieses Vertrags vorliegt.

7.2

Die Parteien sind sich einig, dass die Verjährung jedenfalls bis drei Monate nach einer etwaigen Wiederaufnahme (Ziffer 11) des oben genannten Verfahrens weiter gehemmt bleibt und sie sich im Falle der Wiederaufnahme in gegenseitigem Einvernehmen eine angemessene Frist zur Einreichung von Schriftsätzen zubilligen werden.

7.3

Francotyp AG verpflichtet sich, die Klage vor dem LG München I nach Eintritt der Bedingung nach Ziffer 10 und nach vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Ziffern II.1 und II.2 unverzüglich zurückzunehmen.

7.4

Herr Dr. Sluma verpflichtet sich, der Klagerücknahme zuzustimmen (§ 269 Abs. 1 ZPO) und keinen Kostenantrag zu stellen (§ 269 Abs. 4 ZPO).

8.

Kostentragung

8.1

Die durch die Erhebung der Klage vor dem LG München I (5 HK O 24248/13) entstandene Gerichtskosten tragen Francotyp AG und AIG jeweils zur Hälfte, wobei die AIG der Francotyp AG im Innenverhältnis 50% der Gesamtkosten erstattet. Für die Fälligkeit der Erstattungspflicht der AIG gelten die in Ziffer II.2 dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen entsprechend.

8.2

Im Übrigen trägt jede Partei die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Führung des Rechtsstreits vor dem LG München I (5 HKO 24248/13) sowie mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstanden sind, selbst.

9.

Verfügungsbefugnis von Francotyp AG

Francotyp AG versichert, dass sie Inhaber der von diesem Vergleich erfassten Ansprüche ist, diese nicht abgetreten hat und diese auch nicht in sonstiger Weise auf Dritte übergegangen sind.

10.

Aufschiebende Bedingung – Eintritt der Wirksamkeit des Vergleiches

10.1

Diese Vergleichsvereinbarung wird aufschiebend bedingt getroffen. Sie wird abschließend erst dann wirksam, wenn die Hauptversammlung der Francotyp AG dieser Vereinbarung zugestimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der Francotyp AG erreichen, Widerspruch zu Protokoll erhoben hat und (i) in der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben worden ist oder (ii) die Hauptversammlung einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss (§ 244 AktG) gefasst hat oder (iii) eine etwaige Beschlussmängelklage rechtskräftig abgewiesen übereinstimmend erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist.

10.2

Soweit eine Beschlussmängelklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem diese dem Vergleich zugestimmt hat, erhoben worden ist, wird Francotyp AG die AIG unverzüglich unterrichten und der AIG auf Wunsch etwaige Unterlagen aus dem anhängigen Verfahren verfügbar machen. Klarstellend wird hinzugefügt, dass die Erhebung einer Beschlussmängelklage dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung nach Ziffer 10.1 nicht entgegensteht.

10.3

Francotyp hat den Nachweis der Wirksamkeitsvoraussetzungen gegenüber AIG durch Übersendung einer Kopie des Versammlungsprotokolls und einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung von Francotyp AG, dass gegen den Beschluss innerhalb der Frist des § 246 AktG entweder keine Anfechtungsklage erhoben oder eine solche rechtskräftig abgewiesen, übereinstimmend erledigt erklärt oder zurückgenommen worden ist, zu erbringen.

10.4

Herr Dr. Sluma erklärt, dass weder er noch ihm nahestehende Personen Aktionäre der Francotyp AG sind. Herr Dr. Sluma sichert zu, dass bis zum Wirksamwerden der aufschiebenden Bedingung oder bis zu deren endgültigem Nichteintritt gemäß Ziffer 11 weder er noch ihm nahestehende Personen Aktien der Francotyp AG erwerben werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich Herr Dr. Sluma zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 50.000,00.

10.5

Nicht der aufschiebenden Bedingung unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, die Bestimmungen nach Ziffer II. 1.2 bis 1.5, 7.1 bis 7.2, 10.4 sowie 11.1 und 11.2. Diese werden unmittelbar mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wirksam.

11.

Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung, Rücktrittsrecht

11.1

(i) Soweit die Hauptversammlung der Francotyp AG diesem Vergleich nicht bis zum 31. Juli 2017 zugestimmt hat, und/oder (ii) eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der Francotyp AG erreichen, gegen den Zustimmungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erhoben hat (iii) und/oder rechtskräftig entschieden wird (unabhängig davon, wann diese Entscheidung getroffen wird), dass der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung zugestimmt hat, unwirksam ist, ohne dass vorher ein entsprechender Bestätigungsbeschluss (§ 244 AktG) gefasst wurde, gilt die aufschiebende Bedingung nach Ziffer 10.1 als endgültig nicht eingetreten mit der Folge, dass dieser Vergleich mit Ausnahme der gemäß Ziffer 10.5 nicht der aufschiebenden Bedingung unterliegenden Bestimmungen dieser Vereinbarung keine Rechtswirkungen für die Parteien dieser Vereinbarung entfaltet.

11.2

Francotyp AG verpflichtet sich gegenüber AIG dazu, unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen, schriftliche Mitteilung darüber zu machen, wenn eine der unter Ziffer 11.1 genannten Voraussetzungen eingetreten ist und damit feststeht, dass der Vergleich nicht wirksam werden kann. AIG verpflichtet sich gegenüber Herrn Dr. Sluma dazu, den nach Ziffer II.1 verwalteten Betrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nachdem (i) feststeht, dass der Vergleich nicht wirksam geworden ist, und (ii) Herr Dr. Sluma AIG schriftlich auf die hier getroffene Regelung hingewiesen hat, an Herrn Dr. Sluma zurückzuzahlen.

11.3

AIG und Francotyp haben jeweils einzeln das Recht, von diesem Vergleich zurückzutreten, wenn (i) gegen den Hauptversammlungsbeschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Vergleich zustimmt, eine Anfechtungsklage erhoben wird, die nicht bis zum 31. Juli 2018 zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde oder (ii) bis zum 31. Juli 2018 kein Bestätigungsbeschluss (§ 244 AktG) gefasst wurde oder im Falle der Anfechtung eines solchen Bestätigungsbeschlusses die Anfechtungsklage bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgenommen, übereinstimmend erledigt erklärt oder rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Rücktrittsrecht wird durch schriftliche Erklärung gegenüber sämtlichen Parteien dieser Vereinbarung ausgeübt. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes durch AIG und/oder Francotyp gilt die in Ziffer 11.2 vereinbarte Rechtsfolge – auch mit Wirkung für Herrn Dr. Sluma – entsprechend. Herrn Dr. Sluma steht kein eigenständiges Rücktrittsrecht unter dieser Vereinbarung zu. § 351 BGB wird abbedungen.

12.

Schlussbestimmungen

12.1

Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

12.2

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder dieser Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder un-durchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien diejenige rechtliche zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten.

 

Berlin, den […]
Für den Aufsichtsrat: Für den Vorstand:
[…] […]

 

München, den […] Frankfurt, den […]
[…] AIG Europe Limited, Niederlassung für Deutschland,
Dr. Heinz-Dieter Sluma durch: […]
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