WKN AG – Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

WKN AG

Husum

ISIN DE 000 604 531 3/WKN 604 531

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 30. September 2015 um 16:00 Uhr

im Airport Conference Center, Raum 11 Elbstrand,
Flughafen Hamburg, Terminal 2, Flughafenstraße 1–3, Hamburg
stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der Gesellschaft ein.

I. Tagesordnung
mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung

TOP 1:

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

Der Vorstand legt der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) die folgenden Unterlagen vor:

den festgestellten geänderten Jahresabschluss der WKN AG zum 31. Dezember 2012;

den gebilligten geänderten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012;

den geänderten zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012;

den festgestellten geänderten Jahresabschluss der WKN AG zum 31. Dezember 2013;

den gebilligten geänderten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013;

den geänderten zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2013;

den festgestellten Jahresabschluss der WKN AG zum 31. Dezember 2014;

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014;

den zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014;

den Bericht des Aufsichtsrats;

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 am 20.08.2015 gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billigung des Konzernabschlusses ist daher nicht erforderlich. Im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2014 ist ein Bilanzverlust ausgewiesen. Über die Verwendung eines Bilanzgewinns ist daher nicht zu entscheiden.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a.

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Vorstandsmitgliedern Dr. Jürgen Dambrowski und Roland Stanze wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.

b.

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Vorstandsmitgliedern Martinus Scherweit und Michael Ostwald wird für das Geschäftsjahr 2014 keine Entlastung erteilt.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.

TOP 5:

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der BGZ Fondsverwaltung GmbH

Die WKN AG als Organträgerin und die BGZ Fondsverwaltung GmbH als Organgesellschaft haben am 31.07.2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:

„Gewinnabführungsvertrag

zwischen

WKN AG , Otto-Hahn-Straße 12–16, 25813 Husum
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1484 HU

– im folgenden „ Organträgerin “ genannt –

und

BGZ Fondsverwaltung GmbH , Otto-Hahn-Straße 12–16, 25813 Husum
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1197 HU

– im folgenden „ Organgesellschaft “ genannt –

PRÄAMBEL
Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.
Die Parteien beabsichtigen den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

1.

Gewinnabführung

1.1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

1.2.

Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Zustimmung der Organträgerin nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

1.3.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4.1 wirksam wurde.

1.4.

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

2.

Verlustübernahme

2.1.

Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

2.2.

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

2.3.

Der Anspruch auf Verlustübernahe entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

3.

Wirksamwerden und Dauer

3.1.

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin.

3.2.

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

3.3.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden.

Der Vertrag kann jedoch erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das der Vertrag wirksam wurde. Als Zeitjahr gilt ein Zeitraum, der zwölf volle Monate umfasst. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren i.S. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 KStG abgeschlossen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 297 Abs. 1 AktG oder i. S. v. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 KStG erfüllen. Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

4.

Schlussbestimmungen

4.1.

Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Ergebnisabführung beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

4.2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung nach S. 2 bzw. die Bestimmung nach S. 3 in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.“

Die WKN AG ist alleinige Gesellschafterin der BGZ Fondsverwaltung GmbH. Aus diesem Grund sind von der WKN AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der BGZ Fondsverwaltung GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der WKN AG und der BGZ Fondsverwaltung GmbH wird zugestimmt.

TOP 6:

Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der NordStrom New Energy GmbH

Die WKN AG als Organträgerin und die NordStrom New Energy GmbH als Organgesellschaft haben am 31.07.2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Gewinnabführungsvertrag lautet wie folgt:

„Gewinnabführungsvertrag

zwischen

WKN AG , Otto-Hahn-Straße 12–16, 25813 Husum
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1484 HU

– im folgenden „ Organträgerin “ genannt –

und

NordStrom New Energy GmbH , Otto-Hahn-Straße 12–16, 25813 Husum
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 1805 HU

– im folgenden „ Organgesellschaft “ genannt –

PRÄAMBEL
Die Organträgerin ist alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.
Die Parteien beabsichtigen den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

1.

Gewinnabführung

1.1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

1.2.

Die Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) mit Zustimmung der Organträgerin nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

1.3.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag nach § 4.1 wirksam wurde.

1.4.

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

2.

Verlustübernahme

2.1.

Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

2.2.

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.

2.3.

Der Anspruch auf Verlustübernahe entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

3.

Wirksamwerden und Dauer

3.1.

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin.

3.2.

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

3.3.

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden.

Der Vertrag kann jedoch erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das der Vertrag wirksam wurde. Als Zeitjahr gilt ein Zeitraum, der zwölf volle Monate umfasst. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren i.S. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 KStG abgeschlossen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 297 Abs. 1 AktG oder i. S. v. § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 KStG erfüllen. Eine Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

4.

Schlussbestimmungen

4.1.

Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Ergebnisabführung beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.

4.2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung nach S. 2 bzw. die Bestimmung nach S. 3 in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.“

Die WKN AG ist alleinige Gesellschafterin der NordStrom New Energy GmbH. Aus diesem Grund sind von der WKN AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter zu gewähren.

Die Gesellschafterversammlung der NordStrom New Energy GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der WKN AG und der NordStrom New Energy GmbH wird zugestimmt.

TOP 7:

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 6. Halbsatz, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 8.1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Sämtliche amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren Dieter K. Kuprian, Dr. Peter Fischer und Martin Billhardt, haben jeweils erklärt, ihre Ämter als Mitglied des Aufsichtsrats niederzulegen. Dabei haben die Herren Dieter K. Kuprian und Dr. Peter Fischer die Niederlegung ihres Amtes als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Oktober 2015 erklärt; Herr Martin Billhardt hat die Niederlegung seines Amtes als Mitglied des Aufsichtsrats bereits mit Wirkung zum Ablauf des 30. September 2015 erklärt. Aufgrund dieser Amtsniederlegungen ist die Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren

1.

Markus Lesser, Korschenbroich, Mitglied des Vorstands der PNE WIND AG,

2.

Herrn Jörg Klowat, Cuxhaven, Mitglied des Vorstands der PNE WIND AG,

3.

Herrn Thorsten Fastenau, Cuxhaven, Generalbevollmächtigter der PNE WIND AG,

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der WKN AG zu wählen. Dabei soll die Wahl von Herrn Markus Lesser mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 erfolgen; die Wahl von Herrn Klowat und Herrn Fastenau soll jeweils mit Wirkung ab dem 1. November 2015 erfolgen. Hinsichtlich der Amtsdauer soll die Wahl jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, erfolgen. Keiner der vorgeschlagenen Kandidaten ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Die Wahl soll im Wege der Einzelwahl erfolgen.

Für den Fall der Wahl der vorgeschlagen Kandidaten ist beabsichtigt, dass Herr Lesser im November 2015 das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden und Herr Klowat dasjenige des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden übernimmt.

TOP 8:

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung

Die bisherige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Ziffer 13 der Satzung soll mit Wirkung ab dem unter b) bestimmten Zeitpunkt neu gestaltet und verringert werden. Außerdem soll die Fälligkeit der Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2015 modifiziert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ziffer 13 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„13.

Vergütung des Aufsichtsrats

13.1

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten über den Ersatz ihrer Auslagen hinaus eine feste Vergütung in Höhe von € 12.000,00.

13.2

Der Vorsitzender des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß Ziffer 13.1.

13.3

Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. Eine etwaige auf die Vergütung und Auslagen anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft zusätzlich erstattet.

13.4

Zusätzlich zu den Vergütungen gemäß Ziffer 13.1 und Ziffer 13.2 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von € 1.000,00 pro Sitzung.

13.5

Die Gesellschaft trägt die Kosten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Aufsichtsratsmitglieder.

13.6

Die Hauptversammlung ist berechtigt, eine von Ziffer 13 abweichende Vergütung zu beschließen.“

b)

Die unter a) dieses Tagesordnungspunkts genannte Satzungsänderung findet unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister – und damit vorbehaltlich ihres Wirksamwerdens gegebenenfalls auch rückwirkend – Anwendung ab dem 1. November 2015. Die bisherige Satzungsregelung in Ziffer 13 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015 anzuwenden.

c)

Die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder Dieter K. Kuprian, Dr. Peter Fischer und Martin Billhardt erhalten die ihnen für das Geschäftsjahr 2015 zeitanteilig zustehende Vergütung für ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat jeweils bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.

Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts:

I. Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der ordentlichen Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich

spätestens bis zum Ablauf von Samstag, dem 26.09.2015 (24:00 Uhr MESZ),

in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse

WKN AG
Haus der Zukunftsenergien
Otto-Hahn-Straße 12-16
25813 Husum
oder per Telefax: +49 / 48 41 / 89 44 515
oder per E-Mail: corporate@wkn-ag.de

bei der Gesellschaft angemeldet haben. Dabei hat der Vorstand die Anmeldefrist gemäß § 15.2 der Satzung auf drei Tage bestimmt. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

II. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Vollmachtserteilung wird auf § 15.3 der Satzung verwiesen.

III. Anträge der Aktionäre

Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

WKN AG
Haus der Zukunftsenergien
Otto-Hahn-Straße 12-16
25813 Husum
oder per Telefax: +49 / 48 41 / 89 44 515
oder per E-Mail: corporate@wkn-ag.de

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter der vorstehenden Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden unverzüglich (gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen) den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zugänglich gemacht.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

Zu Tagesordnungspunkt 5 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an zur Einsicht durch die Aktionäre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft die folgenden Unterlagen aus:

Gewinnabführungsvertrag zwischen der WKN AG und der BGZ Fondsverwaltung GmbH

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der WKN AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 und die Jahresabschlüsse der BGZ Fondsverwaltung GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie

der gemeinsame Bericht des Vorstands der WKN AG und der Geschäftsführung der BGZ Fondsverwaltung GmbH nach § 293a AktG.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre ausliegen. Außerdem erhält jeder Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehend genannten Unterlagen.

Zu Tagesordnungspunkt 6 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an zur Einsicht durch die Aktionäre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft die folgenden Unterlagen aus:

Gewinnabführungsvertrag zwischen der WKN AG und der NordStrom New Energy GmbH

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der WKN AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 und die Jahresabschlüsse der NordStrom New Energy GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie

der gemeinsame Bericht des Vorstands der WKN AG und der Geschäftsführung der NordStrom New Energy GmbH nach § 293a AktG.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre ausliegen. Außerdem erhält jeder Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehend genannten Unterlagen.

 

Husum, im August 2015

WKN AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.