Klosterbrauerei Königsbronn AG – Hauptversammlung 2016

Klosterbrauerei Königsbronn AG

Heidenheim an der Brenz

WKN 795821
ISIN DE0007958217

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 08.07.2016 um 11:00 Uhr

im Restaurant Weisses Rössle
Zanger Str.1, 89551 Königsbronn

stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr.

Tagesordnung

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012

Top 2
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2013 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013

Top 3
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014

Top 4
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015

Top 5
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Jahres 2012 in Höhe von EUR 314.035,69 auf neue Rechnung vorzutragen.

Top 6
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Jahres 2013 in Höhe von EUR 311.558,71 auf neue Rechnung vorzutragen.

Top 7
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Jahres 2014 in Höhe von EUR 289.011,66 auf neue Rechnung vorzutragen.

Top 8
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Jahres 2015 in Höhe von EUR 466.045,42 auf neue Rechnung vorzutragen.

Top 9
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Vorstand (Herrn Hans-Jochen Grüninger) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 10
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Vorstand (Herrn Hans-Jochen Grüninger) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 11
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Vorstand (Herrn Hans-Jochen Grüninger) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 12
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstand (Herren Georg Engels und Steffen Saur) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 13
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Herren Wolfgang Erhard Reich, Gerhard Proksch und Georg Engels) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 14
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Herren Wolfgang Erhard Reich, Gerhard Proksch und Georg Engels) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 15
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Herren Wolfgang Erhard Reich, Gerhard Proksch und Georg Engels) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 16
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Herren Wolfgang Erhard Reich, Gerhard Proksch und Georg Engels) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Top 17
Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der für den 8. Juli 2016 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung. Auch hat die VCI Venture Capital und Immobilien AG von ihrem Entsenderecht nach § 15 Abs. 6 der Satzung keinen Gebrauch gemacht. Deshalb ist eine Neuwahl sämtlicher drei Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung i. V. m. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern, die auch sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden, zusammen, nachdem die VCI Venture Capital und Immobilien AG von ihrem Entsenderecht in Bezug auf ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nach § 15 Abs. 6 der Satzung keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Wolfgang Erhard Reich, Heidenheim, selbständiger Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Herrn Gerhard Proksch, Herbrechtingen, Rechtsanwalt in der Kanzlei Siegle & Kollegen in Heidenheim

Herrn Georg Engels, Groß- und Außenhandelskaufmann, Steinheim

mit Wirkung ab Beendigung der für den 8. Juli 2016 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, zu beschließen:

Frau Aniko Köpf, Vorstand der Karwendelbahn AG sowie der VCI Venture Capital und Immobilien AG, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Georg Engels für die Dauer der Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Frau Aniko Köpf ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Frau Aniko Köpf ihre Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die sie als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Herrn Willy Bublitz, Maler und Lackierer, Angestellter bei der KK Immobilien Fonds I AG & Co. KG a.A., Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich, Herrn Gerhard Proksch und Herrn Georg Engels für die Dauer der Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Willy Bublitz ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Willy Bublitz seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.

Frau Aniko Köpf ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Willy Bublitz ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.

TOP 18
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 7. Juli 2021. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln.

2.

Der Erwerb erfolgt über die Börse, wenn dort Aktien der Gesellschaft gehandelt werden, oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

a)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Börse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten.

b)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der niedrigste gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) EUR 0,50 und der höchste gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) EUR 1,50 nicht überschreiten.

3.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, durch Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse, wenn Aktien der Gesellschaft dort gehandelt werden, zu veräußern.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am fünften Werktag vor dem Versammlungstag, wobei der Samstag nach der Satzungsregelung nicht als Werktag gilt, also spätestens bis zum Ablauf des 1. Juli 2016, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei folgender Adresse der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen:

Klosterbrauerei Königsbronn AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321 34269190

Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank ist die von dieser auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, wobei der Samstag nach der Satzungsregelung nicht als Werktag gilt, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Juli 2016, bei der Gesellschaft unter vorstehender Adresse einzureichen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Klosterbrauerei Königsbronn AG
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Fax: 07321 34269190

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter www.kk-aktie.de im Bereich „Investor“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Heidenheim, im Mai 2016

Klosterbrauerei Königsbronn AG

Der Vorstand

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