Solventis AG – Hauptversammlung 2016

Solventis AG

Mainz

Eingetragen unter HRB 44909, AG Mainz

Einladung zur 16. ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden unsere Aktionäre ein zu der

am Mittwoch, den 31.08.2016 um 13:00 Uhr

in den Räumen der Solventis AG, Am Rosengarten 4, 55131 Mainz, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Solventis AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses des Geschäftsjahres 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 von 715.586,39 € eine Ausschüttung einer Dividende von 0,25 € je Aktie, insgesamt 173.750,00 €, vorzunehmen und den Restbetrag von 541.836,39 € auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Neuwahl des Aufsichtsrates
Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Dr. Rainer Holler, Rolf Hauschildt und Dietmar Sixt endet gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung, wonach die Amtszeit mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden Hauptversammlung endet, jeweils mit dem Schluss der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 1 der Satzung ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen und besteht aus drei Mitgliedern.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

Dr. Rainer Holler, Mainz, Rechtsanwalt.

Herr Dr. Holler hält keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Rolf Hauschildt, Düsseldorf, Kaufmann, Geschäftsführer der VM Value Management GmbH, Düsseldorf.

Herr Hauschildt gehört folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten an:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der GERMANIA-EPE AG, Gronau

Mitglied des Aufsichtsrats der ProAktiva Vermögensverwaltung AG, Hamburg

Mitglied des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG, Köln

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Scherzer & Co. AG, Köln

Dietmar Sixt, Sulzbach/Ts., Bankkaufmann, selbstständiger Finanzberater

Herr Sixt hält keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

1)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 31.07.2021 zu jedem zulässigen Zweck Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt 94.400,00 EUR (70.800 Aktien) ganz oder in Teilbeträgen zu erwerben unter der Voraussetzung, dass sie zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die bereits erworben wurden und noch in deren Besitz sind oder mit Aktien, die nach aktienrechtlichen Bestimmungen zuzurechnen sind, insgesamt nicht mehr als 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausmachen. Der Kaufpreis je Aktie darf 12,00 EUR nicht unterschreiten und 20,00 EUR nicht übersteigen.

Der Erwerb der Aktien erfolgt mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Die näheren Einzelheiten der Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Sofern die Anzahl der der Gesellschaft zum Kauf angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien je Aktionäre erfolgt. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen.

2)

Der Vorstand wird ermächtigt, die nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte zu veräußern, sofern der Kaufpreis mindestens dem Erwerbspreis laut Absatz 1) entspricht. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß dieser Ermächtigung verwendet werden.

3)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser oder der früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung dient der Kapitalherabsetzung und erfolgt mittels Vernichtung der eingezogenen Aktien unter Herabsetzung des Kapitals in Höhe des Betrags der eingezogenen Aktien.

4)

Sämtliche der vorbezeichneten Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.

5)

Die Ermächtigung umfasst nicht den Handel in eigenen Aktien. Dieser ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG ausgeschlossen.

Schriftlicher Bericht zu TOP 6 der Hauptversammlung:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei einer Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über die Gründe erstattet er diesen Bericht gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 186 Abs. 4 AktG.

Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. In diesem Fall soll eine Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquote) statt nach der Beteiligungsquote erfolgen, um das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält den darin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie den Aktionären gegenüber angemessen.

Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts

Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte ermöglicht es der Gesellschaft, schnell und flexibel auf sich bietende Chancen zu reagieren, dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung des bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der Aktien und erlaubt es, durch die Platzierung der Aktien neue Aktionärskreise zu erschließen. Diese Rahmenbedingungen sind für erfolgreiche Verhandlungen erforderlich. Zudem wird es der Gesellschaft ermöglicht, beim Erwerb von Beteiligungen die Gegenleistung in Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Dies soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte stärken und es ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb solcher Vermögensgegenstände zu reagieren. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Veräußerungspreises am Einkaufspreis orientieren. Dadurch, dass der Veräußerungspreis den Betrag von EUR 12,00 nicht unterschreiten darf, wird sichergestellt, dass die Vermögensinteressen der Aktionäre gewahrt bleiben.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 die MOOG Partnerschaftsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Darmstadt zu wählen.

II. Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens bis zum Ablauf des 6. Werktags vor dem Versammlungstag ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei Herrn Rechtsanwalt Johann G. v. Keussler, Schepp Allee 47, 64295 Darmstadt während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist die von diesem hierüber auszustellende Bescheinigung, welche die hinterlegten Stücke nach Nummer und Anzahl zu bezeichnen hat, spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. Über die hinterlegten Aktien werden den Aktionären oder deren ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertretern Eintrittskarten/Vollmachten ausgestellt.

III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital das Gesellschaft EUR 944.000 und ist in 708.000 Aktien eingeteilt, die 695.000 Stimmen gewähren. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 13.000 eigene Aktien.

 

Mainz, im Juli 2016

Solventis Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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