Reederei Herbert Ekkenga Aktiengesellschaft Passagierschiffahrt – Hauptversammlung 2017

Reederei Herbert Ekkenga Aktiengesellschaft Passagierschiffahrt

Bad Zwischenahn

Einberufung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Freitag, den 28. April 2017, um 11:00 Uhr, auf unserem Restaurationsschiff „MS Bad Zwischenahn“ beim Hauptanleger im Kurpark in 26160 Bad Zwischenahn, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.
Tagesordnung

1.

Die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses per 31. Oktober 2016 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr bis zum 31. Oktober 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrates.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr bis zum 31. Oktober 2016.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr bis zum 31. Oktober 2016 von 280.105,20 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung von 55,– € je dividendenberechtigte Stückaktie = 10 % (690 Stück)

Ausschüttung von 11,– € je Vorzugsaktie = 2 % (230 Stück)
Die Ausschüttung erfolgt am 6. Mai 2017.

3.

Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Vorstand und Aufsichtsrat beantragen Entlastung.

4.

Beschlussfassung über die Umstellung der 690 körperlichen Inhaberaktien in digitalisierte Namensaktien im Jahr 2018, um anstehende Schwierigkeiten bei der Beschaffung weiterer Dividendenscheine und Talons für Dividenden ab 2018 zu vermeiden bzw. die Aktienform an die modernen Bedürfnisse des Bankverkehrs anzupassen.

5.

Beschlussfassung über die Anpassung der bestehenden Satzung an geltendes Recht und Modernisierung.
Die bisher geltende Satzung soll aufgehoben und durch die neue Satzung ersetzt werden. Geändert wird:

§ 1 (3) Satz 2 entfällt

§ 3 Überschrift neu: Bekanntmachungen und Informationen

§ 3 (1) Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgt ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger

§ 3 (2) neu: Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln

§ 4 (4) Bei Ausgabe neuer Aktien kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 des AktG bestimmt werden. Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil- und Erneuerungs­scheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.

§ 4 (5) neu: Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen

§ 4 (6) neu: Der Anspruch auf Einzel- und Mehrfachverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse vorgeschrieben ist, an der die Aktie zugelassen ist.

§ 8 a) Satz 2 und 3 entfallen

§ 8 b) Satz 3 neu: Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

§ 9 Überschrift neu: Geschäftsführung

Text neu: Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkung einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnung des Vorstandes und Aufsichtsrates für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

§ 10 (3) entfällt, die nachfolgenden Absätze werden an die Aufzählung angepasst

§ 10 (6) neu (5): „Vollversammlung“ wird in „Hauptversammlung“ geändert

§ 11 Überschrift neu: Vorsitzender des Aufsichtsrates

§ 12 (1) neu: Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen in Textform einberufen.
Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder durch andere gebräuchliche Telekommunikationsmittel (z. B. E-Mail) einberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorlagen zu übermitteln. Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall eine spätere Mitteilung rechtfertigt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.

§ 12 (2) neu: Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst, in denen die Aufsichtsratsmitglieder persönlich teilnehmen und abwesende Aufsichtsratsmitglieder eine Stimmabgabe in Textform (§ 126b BGB) durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Außerhalb von Präsenzsitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Form der Beschlussfassung zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter dies für den Einzelfall bestimmt. Zulässig sind auch Beschlussfassungen in Form einer Videokonferenz oder eine Kombination der vorgenannten Möglichkeiten. Die nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden.

§ 12 (3) und (4) entfallen

§ 14 a: neu:
Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.

§ 15 (1) Satz 3 neu: Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.

§ 15 (3) neu: Für die Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung nach §§ 125 Abs. 2 Satz 1 AktG und 128 Abs. 1 Satz 1 AktG genügt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Weg elektronischer Übermittlung. Der Vorstand ist – ohne das hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.

§ 17 neu:
(1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessene, Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher Sprache erfolgen.
(2) Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessene, Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen.

§ 18 (2) und (3) neu:
2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Abstimmung, die auch von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichen kann. Er bestimmt weiterhin die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann auch festlegen, dass mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden.
(3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Versammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Frage- und Redezeit generell für den einzelnen Redner festsetzen.

§ 19 (2) Satz 4 entfällt (Solange Aktienurkunden . . .ausüben können)

§ 20 (1) Satz 1 neu: Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss sowie den Geschäftsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

§ 20 (2) neu: Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie Beträge des Jahresüberschusses nach Maßgabe des § 58 AktG in der jeweils gültigen Fassung in die freien Rücklagen einstellen.

§ 20 (3) neu: Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann sie nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 AktG in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des § 150 AktG zur gesetzlichen Rücklage/Kapitalrücklage Beträge in die freie Rücklage einstellen oder anderweitig verwenden. Sofern diese Vorschriften eine zwangsläufige Einstellung in die Rücklage vorsehen, hat die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

V. Sonstiges und § 21 Gründungskosten entfallen

6.

Für das laufende Geschäftsjahr wird vorgesehen dem Aufsichtsrat nachfolgende Vergütungen zu zahlen:
Vorsitzender: 2.000,00 €; stellvertretender Vorsitzender und Aufsichtsrat: je 1.500,00 €.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017.
Der Aufsichtsrat schlägt folgende 3 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Abstimmung vor:

BDO ARBICON GmbH & Co.KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Oldenburg

Treuhand Weser-Ems GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Oldenburg

Göken, Pollak und Partner, Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Bremen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung eines ihnen zustehenden Stimmrechts sind Inhaber von Stammaktien und der Vorzugsaktien berechtigt, die spätestens am Montag, dem 24. April 2017, ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse oder bei einem deutschen Notar während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Der Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle wird dadurch genügt, dass die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für Sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar ist die Bescheinigung über die vorgenommene Hinterlegung spätestens am Montag, dem 24. April 2017, der Gesellschaftskasse einzureichen

 

Bad Zwischenahn, im Februar 2016

Der Vorstand

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