EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG – Hauptversammlung 2017

EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG

Griesheim

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2015

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Freitag, den 21. April 2017, um 12.00 Uhr im Hotel InterContinental Frankfurt, Wilhelm-Leuschner-Str. 43, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2015 ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Saarbrücken, Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Einziehung von drei Aktien, über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien zum Zweck der Deckung von Verlusten nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung und über die Anpassung von § 4 Absatz 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

Die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 (nach HGB) weist auch bei Auflösung der Kapitalrücklage einen erheblichen Verlust aus. Es ist davon auszugehen, dass sich die aufgelaufenen Verluste im Sinne des § 229 AktG zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch ausgeweitet haben werden.

Solange ein Verlustvortrag besteht, ist die Gesellschaft nicht in der Lage, Dividendenzahlungen aus etwaigen Jahresüberschüssen kommender Geschäftsjahre vorzunehmen. Das heißt, sie kann auch bei positiven Jahresergebnissen keine Dividenden an die Aktionäre zahlen; vielmehr müssten etwaige Jahresüberschüsse zunächst zum vollständigen Ausgleich des Verlustvortrags verwendet werden. Solange die Dividendenfähigkeit der Gesellschaft nicht wiederhergestellt ist, ist sie grundsätzlich auch nicht in der Lage, eigene Aktien bei sich bietenden Gelegenheiten zu erwerben, da Rücklagen für eigene Anteile bis dahin nicht gebildet werden könnten. Das Aktiengesetz bietet mit der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß § 229 AktG einen Weg, aufgelaufene Verluste zu decken.

Um die Dividendenfähigkeit über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung wiederherzustellen, müssen die Kapital- und Gewinnrücklagen gemäß § 233 Absatz 1 AktG mindestens zehn vom Hundert des herabgesetzten Grundkapitals betragen. Nach Einschätzung der Verwaltung liegt es grundsätzlich im Interesse der Aktionäre, möglichst frühzeitig an etwaigen Jahresüberschüssen kommender Geschäftsjahre partizipieren zu können. Zugleich dürfte sich auch die Wahrnehmung der Gesellschaft bei Lieferanten und Abnehmern im Bereich der Automobilindustrie verbessern, wenn die Dividendenfähigkeit wieder hergestellt würde und Ausschüttungen und der Erwerb eigener Aktien möglich würden. (Potentielle) Geschäftspartner der Gesellschaft dürften auf diesen Gesichtspunkt nicht unerheblichen Wert legen. Eine Bilanzsanierung und eine damit verbundene Herstellung der Dividendenfähigkeit liegen daher im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 6.652.303,00, eingeteilt in 6.652.303 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 3,00 auf EUR 6.652.300,00, eingeteilt in 6.652.300 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt in vereinfachter Form nach § 237 Absatz 3 Nr. 1 AktG zur Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte. Durch die mit der Beseitigung der Mitgliedschaftsrechte verbundene Abrundung des Grundkapitals wird die unter Buchstabe b) vorgeschlagene vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 100 : 1 vorbereitet. Die einzuziehenden drei Aktien wurden der Gesellschaft von der Aktionärin Global Derivative Trading GmbH unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00 wird gemäß § 237 Absatz 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt.

b)

Das gemäß Buchstabe a) herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 6.652.300,00, eingeteilt in 6.652.300 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 6.585.777,00 auf EUR 66.523,00, eingeteilt in 66.523 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt in voller Höhe zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach den §§ 229 ff. AktG im Verhältnis 100 : 1. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils 100 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Beschlüsse zu regeln.

d)

In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse erhält § 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft mit Wirksamwerden der Durchführung der Kapitalherabsetzungen folgende Fassung:

1.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 66.523,00 (in Worten sechsundsechzigtausendfünfhundertdreiundzwanzig Euro).
Es ist eingeteilt in 66.523 (in Worten sechsundsechzigtausendfünfhundertdreiundzwanzig) Aktien ohne Nennbetrag.“

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht

Bei der nachstehend vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals soll den Aktionären die Gelegenheit gegeben werden, der Gesellschaft erforderliche Barmittel zur Verfügung zu stellen. Die dabei eingenommenen Mittel dienen vornehmlich der Weiterentwicklung des Kerngeschäftes.

Die Barkapitalerhöhung soll im Anschluss an die Durchführung der unter dem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen vereinfachten Kapitalherabsetzungen durchgeführt werden. Der Ausgabepreis der neuen Aktien soll EUR 1,05 je Aktie betragen.

Die Gesellschaft wird zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung keine eigenen Aktien halten, die bei der Kapitalerhöhung nicht bezugsberechtigt wären.

Die Aktionäre können ihre verhältnismäßige Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft durch Ausübung ihrer Bezugsrechte aufrechterhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft, das im Anschluss an die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen vereinfachten Kapitalherabsetzungen EUR 66.523,00 betragen wird, wird um bis zu EUR 1.995.690,00 auf bis zu EUR 2.062.213,00 durch Ausgabe von bis zu 1.995.690 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem Betrag von EUR 1,05 je Aktie (Ausgabebetrag) ausgegeben, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 2.095.474,50. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in dem sie entstehen.

b)

Es wird den vor Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen vorhandenen Aktionären der Gesellschaft („Bezugsberechtigte Aktionäre“) in der Weise ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien gewährt (mittelbares Bezugsrecht), dass zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen („Abwicklungsstelle“) zugelassen wird. Die Zeichnung durch die Abwicklungsstelle erfolgt mit der Verpflichtung, die neuen Aktien den Bezugsberechtigten Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital vor Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Herabsetzungen des Grundkapitals zum Ausgabepreis von EUR 1,05 im Bezugsverhältnis von 10 : 3 anzubieten und den über den geringsten Ausgabebetrag hinausgehenden Mehrerlös – unter Abzug einer angemessenen Provision sowie von Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen. Dabei sind die Bezugsberechtigten Aktionäre in der Weise zum Bezug berechtigt, dass zehn alte Aktien der Gesellschaft zum Bezug von drei neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. Bei Festlegung des gewählten Bezugsverhältnisses wurde berücksichtigt, dass die Global Derivative Trading GmbH hinsichtlich drei von ihr vor Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen gehaltener Aktien auf ihr zustehende Bezugsrechte verzichtet hat.

Auf der Grundlage des gemäß Tagesordnungspunkt 5 herabgesetzten Grundkapitals würde sich ein Bezugsverhältnis von 1 : 30 ergeben, das heißt je eine konvertierte Aktie – nach Zusammenlegung aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen – würde zum Bezug von 30 neuen Aktien berechtigen. Entsprechend den vorliegenden Bezugserklärungen der Bezugsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft zeichnet die Abwicklungsstelle nach Ablauf der Bezugsfrist die neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag und übernimmt sie mit der Verpflichtung, sie an die Bezugsberechtigten Aktionäre entsprechend den von ihnen ausgeübten Bezugsrechten Zug um Zug gegen Zahlung des Ausgabepreises zu übertragen.

c)

Die Bezugsfrist unter dem Bezugsangebot beträgt zwei Wochen und beginnt an dem in der Veröffentlichung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger genannten Datum. Den Bezugsberechtigten Aktionären wird ferner die Möglichkeit eines Mehrbezuges in der Form eingeräumt werden, dass ihnen über ihr gesetzliches Bezugsrecht hinaus weitere neue Aktien, für die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, zum Erwerb angeboten werden. Der Bezugspreis beträgt auch insoweit EUR 1,05 je Aktie. Ein Mehrbezug ist nur bezüglich einer ganzen Aktie oder eines Vielfachen davon möglich. Soweit im Rahmen des Mehrbezugs mehr neue Aktien nachgefragt werden als aufgrund des Betrags der Kapitalerhöhung zugeteilt werden können, werden die Mehrbezugsnachfragen der am Mehrbezug teilnehmenden Aktionäre anteilig im Verhältnis des jeweils angemeldeten Mehrbezugs zu dem insgesamt angemeldeten Mehrbezug berücksichtigt. Soweit ein Aktionär im Rahmen der verhältnismäßigen Berücksichtigung der Mehrbezugsnachfragen Bruchteile an Aktien erhalten würde, wird auf die niedrigere volle Aktienzahl abgerundet. Die Mehrbezugsnachfrage kann nur innerhalb der zweiwöchigen Bezugsfrist erklärt werden.

d)

Die neuen Aktien werden in dem Umfang gezeichnet und die Barkapitalerhöhung wird in dem Umfang durchgeführt, in dem die Aktionäre während der Bezugsfrist ihr Bezugsrecht und ihr Mehrbezugsrecht ausgeübt haben.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Barkapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Abwicklungsstelle und die Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzusetzen.

f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

g)

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlussfassung und die Durchführung der Kapitalerhöhung nach diesem Tagesordnungspunkt mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass diese erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungen ins Handelsregister eingetragen werden. Der Beschluss über die Barkapitalerhöhung wird unwirksam, wenn die Durchführung der Barkapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Datum dieser Hauptversammlung oder, sofern Klagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 5 und/oder 6 erhoben werden, nicht innerhalb von sechs (6) Monaten, (i) nachdem die entsprechenden Rechtsstreitigkeiten bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig oder durch Vergleich beendet wurden bzw. (ii) nach einem etwaigen Freigabebeschluss nach § 246a AktG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 10a betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde bislang entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative AktG durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Da dieses Vorgehen wenig transparent und zudem umständlich ist, schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung vor, eine Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats in die Satzung aufzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss über die Einfügung eines neuen § 10a in die Satzung zu fassen:

§ 10a
Vergütung

1.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 5.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. Ferner erhalten die teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 750,00 für jede Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und ein Sitzungsgeld von EUR 350,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats, die im Wege einer Video- oder einer Telefonkonferenz durchgeführt wird. Pro Geschäftsjahr kann ein Mitglied des Aufsichtsrats höchstens zwei Präsenzsitzungen sowie höchstens vier Sitzungen, die im Wege einer Video- oder einer Telefonkonferenz durchgeführt wurden, abrechnen. Der Vorsitzende erhält das Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Anderthalbfache der vorgenannten Beträge.

2.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

3.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht sich um den Betrag der Prämien für eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors‘ & Officers‘ Liability Insurance – D & O-Versicherung).

4.
Die Vergütung nach Absatz 1 ist anteilig quartalsweise zahlbar, das Sitzungsgeld nach Ablauf der jeweiligen Sitzung.

Teilnahme an der Hauptversammlung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in deutscher oder englischer Sprache nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises sind nicht mitzurechnen, so dass die Anmeldung und der Nachweis der Gesellschaft spätestens am Freitag, den 14. April 2017, 24.00 Uhr, unter folgender Anschrift zugehen müssen:

EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG
Goethestraße 30
64347 Griesheim
Telefax: +49 (0)6332 48192-44
E-Mail: email@e-p-g.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Freitag, den 31. März 2017, 0.00 Uhr, beziehen.

Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ erforderlich.

Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen
Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten erteilt werden, sind gemäß § 13 Absatz 4 der Satzung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an die nachfolgende Adresse der Gesellschaft zu übermitteln.

EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG
Goethestraße 30
64347 Griesheim
Telefax: +49 (0)6332 48192-44
E-Mail: email@e-p-g.de

Für den Widerruf einer erteilten Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Widerruf stehen die vorgenannten Übermittlungswege ebenfalls zur Verfügung.

Am Tag der Hauptversammlung können die entsprechenden Nachweise auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG
Goethestraße 30
64347 Griesheim
Telefax: +49 (0)6332 48192-44
E-Mail: email@e-p-g.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Donnerstag, den 06. April 2017, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.e-p-g.de unter der Rubrik „Investoren“ im Bereich „Hauptversammlung“ unverzüglich zugänglich gemacht.

Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird; dies gilt auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie beschrieben zugänglich gemacht wurde.

Auf die Rechte der Aktionäre aus den §§ 122 Absatz 2 und 131 AktG wird hingewiesen.

Auslage von Unterlagen
Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 (der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015) liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, Goethestraße 30, 64347 Griesheim, zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt. Anforderungen bitten wir ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, Goethestraße 30, 64347 Griesheim (Telefax: +49 (0)6332 48192-44).

 

Griesheim, im März 2017

EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG

Der Vorstand

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