Gerry Weber International Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

GERRY WEBER International Aktiengesellschaft

Halle/Westfalen

WKN 330410
ISIN DE0003304101

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 27. April 2017, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ)), im GERRY WEBER Event-Center, am GERRY WEBER Stadion, Roger-Federer-Allee 4, 33790 Halle/Westfalen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Oktober 2016 der GERRY WEBER International AG sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die GERRY WEBER International AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16 (1. November 2015–31. Oktober 2016)

Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und können im Internet vom Tage der Einberufung an unter www.gerryweber.com (Investoren/Hauptversammlung) eingesehen und heruntergeladen werden. Der Vorstand erläutert diese Unterlagen in der Hauptversammlung mit Ausnahme des Berichts des Aufsichtsrats, der von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert wird. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt.

Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen, weil das Gesetz eine Beschlussfassung über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2015/16

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Oktober 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 48.795.112,61 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 je Stückaktie mit voller Gewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2015/16; d.h. insgesamt EUR 11.476.490,00,

b)

Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 37.318.622,61 auf neue Rechnung.

Die Dividende ist ab dem 03. Mai 2017 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/17

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/17 zu bestellen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 45.905.960,00 und ist eingeteilt in 45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 45.905.960.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Erbringung eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Donnerstag, den 20. April 2017, um 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse anmelden:

GERRY WEBER International AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 289
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf Donnerstag, den 06. April 2017, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungs- oder Erwerbssperre), haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes wird dem teilnahmeberechtigten Aktionär die Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesandt. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte aufgrund einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen Bevollmächtigten zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen erforderlich; dies schließt eine Vollmachtserteilung nach erfolgter Anmeldung nicht aus.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das mit der Eintrittskarte übersandt wird. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bevollmächtigung kann der Nachweis per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen oder Unternehmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.

Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen erforderlich. Durch die Stimmrechtsvertreter können sich die Aktionäre auf der Hauptversammlung vertreten und das Stimmrecht ausüben lassen. Für diesen Service gelten die nachfolgenden Regelungen:

Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich und eindeutig erteilter Weisungen des Aktionärs zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter und die Weisungen zur Abstimmung kann das Formular verwendet werden, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 26. April 2017, 16:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:

GERRY WEBER International AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
oder per Telefax: +49 (0) 89 21027 289
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.295.298,00) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, den 27. März 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:

GERRY WEBER International AG
Vorstand
Neulehenstraße 8
33790 Halle/Westfalen

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 70 AktG ist zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG brauchen Wahlvorschläge nach § 127 AktG nicht begründet zu werden.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

GERRY WEBER International AG
Hauptversammlung 2017
Neulehenstraße 8
33790 Halle/Westfalen
oder per Telefax: +49 (0) 5201 5857
oder per E-Mail: hauptversammlung@gerryweber.com

Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Mittwoch, den 12. April 2017, um 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse eingegangen sind, werden im Internet unter www.gerryweber.com (Investoren/Hauptversammlung) vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt werden, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der GERRY WEBER International AG zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands der GERRY WEBER International AG als Mutterunternehmen erstreckt sich auch auf die Lage des GERRY WEBER-Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG, zu Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschlägen nach § 127 AktG sowie zum Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter www.gerryweber.com (Investoren/Hauptversammlung).

Unterlagen zur Hauptversammlung; Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.gerryweber.com (Investoren/Hauptversammlung) eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung aus.

 

Halle/Westfalen, im März 2017

GERRY WEBER International AG

Der Vorstand

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