PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie – Hauptversammlung 2017

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie

Berlin

Wertpapier-Kenn-Nummer: A0Z 1JH
ISIN: DE 000 A0Z 1JH 9

Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft

am Dienstag, den 16. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ),

im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Deutschland, ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 14. März 2017 den Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind, ohne dass es nach dem Aktiengesetz zu diesem Tagesordnungspunkt einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf, der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung eingesehen werden. Die Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung am 16. Mai 2017 zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 5.097.270,78 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von EUROCENT 22 je Aktie auf 15.631.431 dividendenberechtigte Aktien: EUR 3.438.914,82
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 1.658.355,96
Bilanzgewinn: EUR 5.097.270,78

Die Dividende soll am 19. Mai 2017 ausgezahlt werden.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUROCENT 22 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanzausschusses (Prüfungsausschusses) vor, die

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Berlin,

zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Zuletzt wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2011 angepasst. Im Hinblick auf die steigende Komplexität der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und um die Vergütung angesichts des wachsenden Geschäftsvolumens und der zunehmenden Internationalität der Gesellschaft wettbewerbsfähig zu halten, soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ab dem Geschäftsjahr 2017 angemessen angehoben werden. Die Struktur der Vergütung soll dabei im Einklang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen berücksichtigen; dies entspricht zugleich einer Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 und bis zu einem anderweitigen Beschluss der Hauptversammlung wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie folgt festgesetzt:

Für seine jeweilige Tätigkeit erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung von EUR 30.000,00, der Aufsichtsratsvorsitzende stattdessen eine jährliche Vergütung von EUR 60.000,00 und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende stattdessen eine jährliche Vergütung von EUR 45.000,00, jeweils zuzüglich eventueller Umsatzsteuer.

Für seine Tätigkeit in einem oder mehreren durch den Aufsichtsrat gebildeten Ausschüssen erhält ein Aufsichtsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied eines oder mehrerer Ausschüsse ferner eine einmalige jährliche Vergütung von EUR 4.000,00 bzw. als Ausschussvorsitzender eine einmalige jährliche Vergütung von EUR 7.000,00, ebenfalls jeweils zuzüglich eventueller Umsatzsteuer. Das gilt nicht, sofern es sich bei dem Ausschussmitglied bzw. Ausschussvorsitzenden um den Aufsichtsratsvorsitzenden oder den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden handelt.

Ferner erhalten jedes Aufsichtsratsmitglied, der Aufsichtsratsvorsitzende und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende für jede Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Aufsichtsratsausschusses, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 zuzüglich eventueller Umsatzsteuer. Sofern eine Sitzung des Aufsichtsrats und Sitzungen eines oder mehrerer Aufsichtsratsausschüsse am selben Tag abgehalten werden, fällt das Sitzungsgeld nur einmal an.

Die Vergütung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres ausgezahlt. Sofern im Verlauf eines Geschäftsjahres ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat ausscheidet oder sich sein Status in einer die Vergütung beeinflussenden Weise ändert, fällt die Vergütung nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich jeweils nur zeitanteilig an.

Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre Auslagen. Zu den Auslagen gehören auch angemessene Kosten für die für ihre Aufgaben erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.

§ 14 Abs. 2 der Satzung, betreffend die Einbeziehung in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Absicherung gegen Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied, bleibt unberührt.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG und § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern, von denen zwei von den Arbeitnehmern und vier von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Amtszeit der derzeit amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat läuft mit Ablauf der Hauptversammlung am 16. Mai 2017 aus, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Grundlage der von ihm beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Karsten Trippel,

wohnhaft in Großbottwar, selbstständiger Kaufmann, Geschäftsführer der Sigma Verwaltungs GmbH

Herr Trippel ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Aufsichtsrat der Berlina AG für Anlagewerte, Berlin (Vorsitzender)

Aufsichtsrat der Preussische Vermögensverwaltungs AG, Berlin (Vorsitzender)

Aufsichtsrat der Riebeck-Brauerei von 1862 AG, Wuppertal (Vorsitzender)

Aufsichtsrat der Ost-West Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs-AG, Köln (stellvertretender Vorsitzender)

b)

Herrn Professor Dr.-Ing. Ulrich Wilhelm Jaroni,

wohnhaft in Aschau, promovierter Ingenieur, ehemals Mitglied des Vorstands der ThyssenKrupp Steel Europe AG, Mitglied in der Akademie für Wissenschaften

Herr Professor Dr.-Ing. Jaroni hat derzeit keine weiteren Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

c)

Herrn Andreas Böwing,

wohnhaft in Herten, Jurist, ehemals leitende Funktion in der Rechtsabteilung des RWE Konzerns

Als Experte auf den Gebieten des Energierechts, Atomrechts und des Kartellrechts veröffentlichte Herr Böwing verschiedene Artikel und Bücher und war langjähriger Leiter des Rechtsausschusses des Bundesverbands der Elektrizitäts- und Wasserversorger.

Herr Böwing ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Beirat der Greenplug GmbH, Hamburg

d)

Herrn Professor Dr. Uwe Hack,

wohnhaft in Metzingen, ehemals Mitglied des Vorstands der GRENKE AG und Vorstandsvorsitzender der GRENKE BANK AG, zuständig für Risikomanagement, Finanzierung und Jahresabschluss, Professor für International Finance und Accouting an der Hochschule Furtwangen

Herr Professor Dr. Hack hat derzeit keine weiteren Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei keinem der vorgeschlagenen Kandidaten persönliche oder geschäftliche Beziehungen im Sinne der Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Herr Professor Dr. Hack verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 Halbs. 1 AktG.

Die vorstehend unter a) bis c) aufgeführten Herren gehören bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Im Falle seiner Wahl soll Herr Trippel wieder für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Mai 2013 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist am 30. Juni 2016 abgelaufen. Daher soll eine neue Ermächtigung erteilt werden. Der folgende Beschlussvorschlag regelt die Modalitäten sowohl des Erwerbs der eigenen Aktien als auch ihrer anschließenden Verwendung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, soweit die Gesellschaft eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden darf. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG nach Wahl des Vorstands entweder (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots:

(1)

Werden die Aktien über die Börse erworben, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs, der für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag vorangegangenen Börsenhandelstag im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

(2)

Werden die Aktien über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft erworben, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert (nicht volumengewichteten Durchschnitt) der Schlusskurse, die für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main vom dritten bis achten (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots ermittelt werden, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen im XETRA-Handel, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse vom dritten bis achten (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere dem Volumen nach begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Kaufangebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgeübt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und diese namentlich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise zu veräußern. Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien ohne Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Für diesen Fall wird er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

c)

Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass von dieser Ermächtigung generell oder in durch den Aufsichtsrat bestimmten Fällen nur mit seiner Zustimmung Gebrauch gemacht werden darf.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen vom 7. Mai 2013 und des zugehörigen Bedingten Kapitals 2013, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 und eine entsprechende Änderung von § 6 Abs. 4 der Satzung

Die in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2013 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen läuft am 6. Mai 2018 und somit voraussichtlich vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2018 aus. Sie soll daher schon in diesem Jahr aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ersetzt werden. Von der bisherigen Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht, so dass auch das darauf bezogene Bedingte Kapital 2013 aufgehoben werden kann. An seine Stelle soll ein neues Bedingtes Kapital 2017 treten, dessen Volumen sich auf knapp 20% des derzeitigen Grundkapitals belaufen wird. Die Satzung soll in § 6 Abs. 4 entsprechend geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 6 Abs. 4 der Satzung (nachstehend unter lit. d)) in das Handelsregister werden die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 7. Mai 2013 unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie das darauf bezogene Bedingte Kapital 2013 aufgehoben.

b)

Ermächtigung

(1)

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl

Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 6 Abs. 4 der Satzung (nachstehend unter lit. d)) in das Handelsregister wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 15. Mai 2022 – einmalig oder mehrmals – Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (auch in Kombination) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren (im Folgenden jeweils und zusammen die „Schuldverschreibungen“) zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf bis zu 3.139.000 neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 8.035.840,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelschuldverschreibungsbedingungen und/oder Genussrechts- bzw. Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden die „Bedingungen“) zu gewähren. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist einzuholen, soweit diese nach Gesetz oder Satzung erforderlich ist. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen, insbesondere zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, von Immaterialgüterrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von hierauf gerichteten Lizenzen, insbesondere Software-Lizenzen, oder von anderen Wirtschaftsgütern.

Die Schuldverschreibungen können auch durch nachgeordnete verbundene Unternehmen der Gesellschaft i.S.d. §§ 15 ff. AktG begeben werden. Der Vorstand ist diesbezüglich ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung von durch verbundene Unternehmen begebene Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern dieser Schuldverschreibungen zur Erfüllung der eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des vorstehenden Gesamtnennbetrags – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden.

Die einzelnen Emissionen der Teilschuldverschreibungen sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen.

(2)

Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Hierzu können die Schuldverschreibungen auch von Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen (Finanzinstituten) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Gesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,

sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf dabei die Summe der Aktien, die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen Schuldverschreibungen entfallen, 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen;

bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen, von Immaterialgüterrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von hierauf gerichteten Lizenzen, insbesondere Software-Lizenzen, oder von anderen Wirtschaftsgütern;

um Spitzenbeträge, die sich bei Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgrund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen; oder

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht bei der Ausgabe von weiteren Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (Folgeanleihen) in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde.

Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt auf bezugsrechtsfreie Schuldverschreibungen entfallenden Aktien 20% des Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgebend für die Berechnung der 20%-Grenze ist die Grundkapitalziffer, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung besteht. Sollte zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20%-Grenze anzurechnen.

(3)

Mit den Schuldverschreibungen verbundene Rechte und Pflichten

i.

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft gegen Zahlung eines Optionspreises (Bezugspreis) berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis für Aktien der Gesellschaft im Falle der Ausübung der Option durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung durch den Inhaber der Teilschuldverschreibungen geleistet werden kann. Für etwaige nicht wandlungsfähige Spitzen der Optionsscheine können die Optionsbedingungen vorsehen, dass diese von der Gesellschaft in Geld ausgeglichen oder zum Bezug ganzer Aktien zusammengelegt und/oder gegen Zuzahlung durch den Inhaber der Teilschuldverschreibungen zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden.

Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.

ii.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber grundsätzlich das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Bedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den für eine Aktie der Gesellschaft festgesetzten Wandlungspreis (Bezugspreis) und kann nach Maßgabe der Bedingungen auf eine volle Zahl oder eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet werden.

Es kann auch eine von dem Inhaber der Teilschuldverschreibung in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen der Teilschuldverschreibungen durch die Gesellschaft in Geld ausgeglichen oder zum Bezug ganzer Aktien zusammengelegt und/oder gegen Zuzahlung durch den Inhaber der Teilschuldverschreibungen zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden. Der zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen letzte verfügbare EZB-Referenzkurs ist für die Umrechnung maßgeblich, sofern der Nennbetrag der Schuldverschreibungen und der Wandlungspreis auf unterschiedliche Währungen lauten.

Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die -pflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.

iii.

Die jeweilige Laufzeit der Wandlungs- und Optionsrechte darf die Laufzeit der jeweiligen Schuldverschreibung nicht übersteigen.

Die Bedingungen können eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) vorsehen. Ferner können die Bedingungen für die Gesellschaft das Recht vorsehen, im Falle der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Wandlungspflicht den Berechtigten keine Aktien an der Gesellschaft zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen; dieser entspricht nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien multipliziert mit dem gegebenenfalls gerundeten arithmetischen Mittelwert (nicht volumengewichteten Durchschnitt) der Schlusskurse der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung (auch aufgrund einer Wandlungspflicht).

Des Weiteren kann in den Bedingungen das Recht der Gesellschaft vorgesehen werden, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Anleihegläubigern ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden auf den Geldbetrag jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem gegebenenfalls gerundeten arithmetischen Mittelwert (nicht volumengewichteten Durchschnitt) der Schlusskurse der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dreizehnten bis vierten Börsenhandelstag (jeweils einschließlich) vor dem Tag der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entspricht.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf in keinem Fall den Nennbetrag bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG ist, gegebenenfalls in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG, zu beachten.

Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Aktien aus bedingtem Kapital, sondern bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zu gewähren.

Für Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten, die im Zusammenhang mit einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung gewährt werden, gelten vorstehende Vorgaben entsprechend.

(4)

Options- oder Wandlungspreis

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der Wandlungs- oder Optionspreis – auch bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz – mindestens 80% des gegebenenfalls gerundeten arithmetischen Mittelwerts (nicht volumengewichteten Durchschnitts) der Schlusskurse der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen. Sofern Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Börse gehandelt werden und der Vorstand nicht schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- oder Wandlungspreis endgültig festlegt, sind stattdessen die Schlusskurse an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels anzusetzen.

§ 9 Abs. 1 und § 199 AktG bleiben in jedem Fall unberührt.

(5)

Verwässerungsschutz

Wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert, oder wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht, so können nach näherer Maßgabe der Bedingungen den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte in diesen Fällen Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, wie sie ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würden, oder es kann nach näherer Maßgabe der Bedingungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte erhalten bleibt, indem der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel ermäßigt oder die Options- bzw. Wandlungsrechte anderweitig wertwahrend angepasst werden. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderen Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Veränderung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können. Eine Ermäßigung des Options- bzw. des Wandlungspreises kann auch mittels einer Barzahlung durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bewirkt werden.

§ 9 Abs. 1 und § 199 AktG bleiben in jedem Fall unberührt.

(6)

Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen

Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben und – im Falle der Begebung der Schuldverschreibungen durch nachgeordnete verbundene Unternehmen der Gesellschaft – im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden verbundenen Unternehmen über die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet insbesondere über den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs, die Laufzeit und Stückelung, etwaige Verwässerungsschutzbestimmungen, Anpassungsbestimmungen für den Fall außergewöhnlicher Ereignisse sowie den Options- bzw. Wandlungszeitraum. Im Rahmen der Bedingungen kann der Vorstand unter anderem ferner entscheiden über die Berechnung des Options- bzw. Wandlungspreises auf der Grundlage der in dieser Ermächtigung festgelegten Berechnungsgrundlagen bzw. Vorgaben; die Einrichtung eines Handels mit (etwaigen) Bezugsrechten auf die Schuldverschreibungen sowie die Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel an der Börse; die Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts, bis zu dem die Options- bzw. Wandlungsrechte ausgeübt werden können oder müssen; die Leistung eines Barausgleichs durch die Gesellschaft oder einer baren Zuzahlung durch die Inhaber der Teilschuldverschreibungen bei nicht wandlungsfähigen Spitzen bzw. die Zusammenlegung von Spitzen zum Bezug ganzer Aktien; die Erfüllung der Wandlungs- und Optionsrechte mit eigenen Aktien der Gesellschaft oder mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital an Stelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital; und die Begebung der Schuldverschreibungen in anderen gesetzlichen Währungen, beispielsweise eines OECD-Landes, neben oder anstatt der Begebung in Euro.

§ 9 Abs. 1 und § 199 AktG bleiben in jedem Fall unberührt.

c)

Bedingte Kapitalerhöhung

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von bis zu 3.139.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente), die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung bis zum 15. Mai 2022 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Gesellschaft begeben werden (im Folgenden jeweils und zusammen die „Schuldverschreibungen“). Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, der den Berechnungsgrundlagen bzw. Vorgaben der vorstehenden Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gezahlt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital zur Bedienung der Inhaber und Gläubiger der Schuldverschreibungen eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil, sofern der Vorstand im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nichts Abweichendes festsetzt. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

d)

Änderung von § 6 Abs. 4 der Satzung

§ 6 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.035.840,00 durch Ausgabe von bis zu 3.139.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen der vorgenannten Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 15. Mai 2022 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen der Gesellschaft begeben werden (im Folgenden jeweils und zusammen die „Schuldverschreibungen“). Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2017 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, der den Berechnungsgrundlagen bzw. Vorgaben der vorgenannten Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gezahlt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital zur Bedienung der Inhaber und Gläubiger der Schuldverschreibungen eingesetzt werden. Die aufgrund der Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil, sofern der Vorstand im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nichts Abweichendes festsetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma der Gesellschaft)

Der heutige Name „PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie“ ist lang, deutsch und sperrig und drückt die Kernkompetenz der PSI als Softwareunternehmen nicht aus. Die derzeitige Firmierung hat zum Beispiel auch eine sinnfreie Börsenabkürzung als „PSI AG F.PR.U.SYS.D.INF“ zur Folge. Um zwischen über eintausend Unternehmen und Organisationen mit der Abkürzung PSI von Kunden, Investoren und Partnern sofort eindeutig erkannt zu werden und um die Kernkompetenz der PSI AG kurz und prägnant in der Firmierung zum Ausdruck zu bringen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Firma der Gesellschaft lautet: PSI Software AG.“

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 16 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, der sich bei der Gesellschaft angemeldet hat und für den die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 9. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein:

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288

Die Anmeldung kann bis zum Ablauf der vorgenannten Frist der Gesellschaft auch per E-Mail an

namensaktien@linkmarketservices.de

oder durch Eingabe auf den Internetseiten der Gesellschaft unter

http://www.psi.de/Hauptversammlung

übermittelt werden.

Um den Aktionären die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmachten zu erleichtern, erhalten alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 2. Mai 2017 in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, die Einberufung nebst Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung (Anmeldebogen) und weiteren Informationen von der Gesellschaft auf dem Postweg. Nähere Erläuterungen zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter http://www.psi.de/Hauptversammlung einsehbar.

Nach rechtzeitiger Anmeldung eines Aktionärs zur Hauptversammlung werden diesem oder dem von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten ausgestellt und übersandt.

Für das Recht zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung ist der zum Ablauf des 9. Mai 2017 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung, das heißt in der Zeit vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Mai 2017, jeweils einschließlich, aus arbeitstechnischen Gründen nicht statt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine andere durch den Aktionär bestimmte Person oder durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Auch in diesem Fall sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und die rechtzeitige Anmeldung bei der Gesellschaft erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann entweder am Tag der Hauptversammlung vorgewiesen oder auch vorab an die Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 288
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich nicht auf die Form von Erteilung, Widerruf und Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder andere Vollmachtnehmer, die unter die Bestimmung des § 135 AktG fallen. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen Vollmachtnehmer, der unter die Bestimmung des § 135 AktG fällt, erteilt wird, können die zu Bevollmächtigenden abweichende Regelungen vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem betreffenden Institut, der betreffenden Vereinigung oder der betreffenden Person über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht entweder an einen von dem Aktionär benannten Vertreter seines Vertrauens oder an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (siehe dazu nachfolgend) ein Formular auf dem Anmeldebogen, welchen die Aktionäre, wie vorstehend erläutert, auf dem Postweg erhalten. Darüber hinaus kann unter http://www.psi.de/Hauptversammlung durch Eingabe im Internet eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.

Als Service für ihre Aktionäre bietet die Gesellschaft diesen an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Weisungen können auf dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular sowie durch entsprechende Eingabe im Internet erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen, und werden sich ohne konkrete und widerspruchsfreie Weisung in Abhängigkeit von dem Abstimmungsverfahren bei der betreffenden Abstimmung der Stimme enthalten bzw. an dieser nicht teilnehmen; dies gilt insbesondere für etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge oder Wahlvorschläge. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Ausübung des Rede- und Fragerechts an.

Die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich aus dem Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

http://www.psi.de/Hauptversammlung

einsehbar.

Die Gesellschaft bittet ihre Aktionäre, aus Gründen der vereinfachten Abwicklung die zur Verfügung gestellten Formulare für die Vollmachtserteilung zu nutzen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Form und der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch auf anderem Wege wirksam erteilt werden kann. Eine Vollmacht kann auch noch nach der Anmeldung, auch nach Ablauf der vorstehend erläuterten Anmeldefrist und während des Verlaufs der Hauptversammlung erteilt oder unter Einhaltung der erforderlichen Form jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 784.869 Stück Aktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (entspricht 195.313 Stück Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, den 15. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax-Nummer: +49 (0)89 / 210 27 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Sie müssen unter dieser Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung eingehen, also bis Montag, den 1. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ).

Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär in der Hauptversammlung auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen und auf die Lage des PSI-Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 15.697.366 Aktien ausgegeben, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 15.697.366 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält derzeit 65.935 Stück eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Anzahl eigener Aktien kann sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch verändern.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie die vorgenannten weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung.

Berlin, im März 2017
PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie
Der Vorstand

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9

Die in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2013 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen läuft am 6. Mai 2018 und somit voraussichtlich vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2018 aus. Sie soll daher schon in diesem Jahr aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ersetzt werden. Konkret soll der Vorstand ermächtigt werden, bis zum 15. Mai 2022 – einmalig oder mehrmals – Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (auch in Kombination) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren (im Folgenden jeweils und zusammen die „Schuldverschreibungen“) zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf bis zu 3.139.000 neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 8.035.840,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelschuldverschreibungsbedingungen und/oder Genussrechts- bzw. Gewinnschuldverschreibungsbedingungen (im Folgenden die „Bedingungen“) zu gewähren. An die Stelle des Bedingten Kapitals 2013 soll ein neues Bedingtes Kapital 2017 treten, dessen Volumen sich auf die o.g. 3.139.000 neuen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 8.035.840,00 und somit auf knapp 20% des derzeitigen Grundkapitals beläuft.

Den Aktionären der Gesellschaft steht auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll die Möglichkeit bestehen, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen (Finanzinstitut) oder ein Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). In einigen Fällen soll der Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:

(1)

Ein Bezugsrechtsausschluss soll zunächst in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässig sein, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen günstigere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erzielen. Das liegt im Interesse der Gesellschaft und versetzt sie in die Lage, durch Ausgabe der Schuldverschreibungen etwa an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen sowie in günstigen Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Durch den Bezugsrechtsausschluss können die Schuldverschreibungen nahe an ihrem anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelbaren Marktwert (theoretischen Marktwert) platziert werden. Auf diese Weise kann ein höherer Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission erzielt werden.

Würden die Schuldverschreibungen hingegen mit Bezugsrecht der Aktionäre ausgegeben, wäre eine Festlegung des Bezugspreises nahe am theoretischen Marktwert und damit eine reibungslose Platzierung vielfach nur eingeschränkt möglich, da bis zum Ablauf der Bezugsfrist nicht gesichert wäre, in welchem Umfang Bezugsrechte ausgeübt werden (Bezugsverhalten der Aktionäre) und in welchem Umfang eine Platzierung bei außenstehenden Investoren stattfinden kann. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises und damit der Konditionen der Schuldverschreibung bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Wegen der häufig zu beobachtenden hohen Volatilität an den Aktienmärkten bedeutet aber auch dies eine für mehrere Tage bestehende Unsicherheit, so dass Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen notwendig werden. Marktnahe Konditionen sowie die erfolgreiche Platzierung bei Dritten können auf diese Weise gegebenenfalls nicht mehr erreicht werden.

Die Interessen der Aktionäre werden zunächst dadurch gewahrt, dass für die Bezugsrechtsausschlüsse nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß gilt. Danach darf der Bezugsrechtsausschluss nur Schuldverschreibungen betreffen, die Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von nicht mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft gewähren bzw. die Wandlungs- oder Optionspflichten bis zu dieser Höchstgrenze begründen. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Den Interessen der Aktionäre dient darüber hinaus, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Auf diese Weise wird ebenfalls sichergestellt, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein wirtschaftlicher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen eintritt, kann festgestellt werden, indem der theoretische Marktwert mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Unterschreitet der Ausgabepreis nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands den theoretischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen nur unwesentlich, ist nach dem Sinn und Zweck des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts geht auf diese Weise praktisch gegen Null, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Zudem haben sie die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege eines Erwerbs von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

(2)

Bezugsrechte der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen können auch im Falle der Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden, insbesondere zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen (zusammen nachfolgend „Unternehmen“), des Erwerbs von Immaterialgüterrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von hierauf gerichteten Lizenzen, insbesondere Software-Lizenzen, (zusammen nachfolgend „Immaterialgüter und Lizenzen“) oder von anderen Wirtschaftsgütern.

Der Erwerb von Unternehmen sowie von Immaterialgütern und Lizenzen oder anderen Wirtschaftsgütern liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb den Marktauftritt und die Marktposition der Gesellschaft stärkt. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen sowie von Immaterialgütern und Lizenzen oder von anderen Wirtschaftsgütern auch dann schnell und flexibel ausnutzen zu können, wenn die Zahlung eines Barkaufpreises nicht in Betracht kommt, z.B. weil der betreffende Verhandlungspartner der Gesellschaft zur Übertragung seiner Rechte bzw. zur Lizenzerteilung nur gegen Begebung von Schuldverschreibungen bereit ist bzw. im Falle der Barzahlung einen merklich höheren Preis verlangt oder die Liquidität der Gesellschaft für andere Zwecke geschont werden soll.

Eine Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen wird nur erfolgen, wenn der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht. Die Bewertung von zum Erwerb anstehenden Unternehmen, Immaterialgütern und Lizenzen oder anderen Wirtschaftsgütern wird marktorientiert erfolgen, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Wertgutachtens. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht oder -pflicht bzw. Wandlungsrecht oder -pflicht wird deren theoretischer Marktwert nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt.

Aufgrund dieser Erwägungen kann es im Interesse der Gesellschaft liegen und im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei der Begebung von Schuldverschreibungen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen sowie von Immaterialgütern und Lizenzen oder von anderen Wirtschaftsgütern das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand wird in jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob der Erwerb gegen Begebung von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Gesellschaft steht für den Erwerb von Unternehmen sowie von Immaterialgütern und Lizenzen oder von anderen Wirtschaftsgütern auch das Genehmigte Kapital 2015 (§ 7 Abs. 1 der Satzung) zur Verfügung. Die Entscheidung darüber, ob zur Finanzierung der vorgenannten Transaktionen Schuldverschreibungen oder Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals begeben werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft.

(3)

Außerdem soll das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert des jeweiligen Spitzenbetrages je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher; dem steht ein nur geringer Verwässerungseffekt beim Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge gegenüber. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Begebung der Schuldverschreibungen.

(4)

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von zuvor begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (Erstanleihen) ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen (Folgeanleihen) einzuräumen, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Erstanleihen vorsehen. Mit Wandlungsrechten oder -pflichten bzw. Optionsrechten oder -pflichten versehene Schuldverschreibungen sehen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, nach dem bei nachfolgenden Emissionen von Schuldverschreibungen entweder der Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigt bzw. das Wandlungsverhältnis angepasst wird oder den Inhabern oder Gläubigern der Erstanleihen ein Bezugsrecht auf die Folgeanleihen eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Im letzten Fall werden sie damit formal so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Erstanleihen mit einem derartigen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Folgeanleihen insoweit ausgeschlossen werden können. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen (Erstanleihen) und den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen den Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem Gesamtvolumen von 20% des Grundkapitals ermöglichen. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen zusätzlich beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. Durch Anrechnungsklauseln ist sichergestellt, dass der Vorstand die 20%-Grenze auch nicht überschreitet, indem er zusätzlich von anderen Ermächtigungen Gebrauch macht und dabei ebenfalls das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Er wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten.

Dieser gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Bericht des Vorstands wird von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.psi.de/Hauptversammlung zugänglich gemacht.

 

Berlin, im März 2017

PSI Aktiengesellschaft für Produkte und Systeme der Informationstechnologie

Der Vorstand

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