GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Hannover

WKN 585 090
ISIN DE0005850903

Zur

ordentlichen Hauptversammlung

am

Dienstag, den 23. Mai 2017,
um 14.00 Uhr
(Einlass ab 13.00 Uhr), im

HANNOVER CONGRESS CENTRUM

HCC – Haupteingang Blauer Saal

Theodor-Heuss-Platz 1–3

30175 Hannover

laden wir hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinns in Höhe von EUR 9.989.418,92 wie folgt zu beschließen:

EUR
Bilanzgewinn per 31.12.2016 9.989.418,92
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je Stückaktie 675.000,00
Ausschüttung einer Sonderdividende von EUR 0,90 je Stückaktie 6.075.000,00
Vortrag auf neue Rechnung 3.239.418,92

Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Januar 2017 der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig wird und dass eine frühere Fälligkeit nicht festgelegt werden kann (§ 58 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AktG).

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das am 31. Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 31. Dezember 2016 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, für das Geschäftsjahr 2017 zum Abschlussprüfer der Gesellschaft zu wählen.

TOP 6
Neuwahl des Aufsichtsrats

Mit Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung endet die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat zu wählen:

6.1.

Herrn Peter Dreher,
wohnhaft in Burgdorf OT Schillerslage,
Geschäftsführer der Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel.

6.2.

Herrn Ernst Freiherr von Freyberg,
wohnhaft in Allmendingen,
Unternehmer und Geschäftsführer der Birke Verwaltungs GmbH und der Birke 2 Verwaltungs GmbH, jeweils Allmendingen, sowie der Birke Forest Inc., Vancouver, Kanada.

6.3.

Herrn Roland Norbert Frobel,
wohnhaft in Isernhagen,
Geschäftsführer der ROSSMANN CENTRAL EUROPE B.V., Renswoude, Niederlande.

6.4.

Herrn Dr. Peter Rentrop-Schmid,
wohnhaft in Hamburg,
Partner der M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien und Mitglied des Vorstands der M.M. Warburg & CO Geschäftsführungs-Aktiengesellschaft, jeweils Hamburg.

6.5.

Herrn Raoul Roßmann,
wohnhaft in Hannover,
Geschäftsführer der Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel.

6.6.

Herrn Jürgen von Wendorff,
wohnhaft in Hannover,
Mitglied des Vorstands der HANNOVER Finanz GmbH, Hannover.

 

Angaben entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Weitere Mandate von Herrn Peter Dreher bestehen

a)

in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: keine

b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Beirats der RAPIRO Haustechnik GmbH, Bad Salzdetfurth.

Weitere Mandate von Herrn Ernst Freiherr von Freyberg bestehen

a)

in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: keine

b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Aufsichtsrats der Malteser Deutschland gemeinnützige GmbH, Köln.

Weitere Mandate von Herrn Roland Norbert Frobel bestehen

a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als

Mitglied des Aufsichtsrats der SIMONA Aktiengesellschaft, Kirn/Nahe,

Mitglied des Aufsichtsrats der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, Hannover,

b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Beirats der Saxonia Holding GmbH, Wolfsburg.

Weitere Mandate von Herrn Dr. Peter Rentrop-Schmid bestehen

a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als

Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Warburg-HIH Invest Real Estate GmbH, Hamburg,

Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der IntReal International Real Estate Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg,

b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Warburg Invest Luxembourg S.A., Luxembourg, Luxemburg,

Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der GEDO Grundstücksentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Grünwald,

Mitglied des Beirats der HANNOVER Finanz GmbH, Hannover,

Mitglied des Beirats der HF-Fonds VII Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Hannover.

Weitere Mandate von Herrn Jürgen von Wendorff bestehen

a)

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten als

Mitglied des Aufsichtsrats der Biesterfeld AG, Hamburg,

Mitglied des Aufsichtsrats der Overlack AG, Mönchengladbach,

Mitglied des Aufsichtsrats der Commerz Unternehmensbeteiligungs-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main,

Mitglied im Aufsichtsrat der DIAKOVERE gGmbH, Hannover,

b)

in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen als

Mitglied des Beirats der WeHaCo Unternehmensbeteiligungs-GmbH, Hannover,

Mitglied des Beirats der Geti Wilba Beteiligungs GmbH, Bremervörde,

Mitglied des Beirats der Hansa Meyer Global Holding GmbH, Bremen,

Mitglied des Beirats der PARTE GmbH, Köln.

Herr Raoul Roßmann übt kein weiteres Mandat im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.

TOP 7

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung (Grundkapital)

Das bisher in § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft vorgesehene Genehmigte Kapital 2012 läuft am 11. Juni 2017 aus. Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von neuen Aktien zu erhöhen. Hierzu soll ein neues Genehmigtes Kapital 2017 auf die Dauer von fünf Jahren geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, dann aufzuhebenden Genehmigten Kapitals 2012 treten soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Mit Wirksamwerden des zu Buchstabe b) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals wird das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2012 geschaffene Genehmigte Kapital 2012, mit dem der Vorstand zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft bis zum 11. Juni 2017 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 16.875.000,00 ermächtigt wird, mit dem entsprechenden bisherigen Abs. 5 in § 4 der Satzung aufgehoben.

b)

Es wird ein neues Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen und dem entsprechend als neuer Abs. 5 in § 4 der Satzung (Grundkapital) wie folgt eingefügt:

„(5)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Mai 2022 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 16.875.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen und Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, aus dem Bezugsrecht auszunehmen.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge anlässlich der Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals den nachstehend vollständig abgedruckten Bericht gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 33.750.000,00. Aktuell steht, befristet bis zum 11. Juni 2017, noch das Genehmigte Kapital 2017 in Höhe von EUR 16.875.000,00 zur Verfügung, das nicht ausgenutzt wurde bzw. wird. Mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 soll weiterhin und nun auf wiederum fünf Jahre ein Genehmigtes Kapital geschaffen werden, damit die Gesellschaft ihre Eigenmittel flexibel stärken und auf Marktgegebenheiten reagieren kann. Der Höchstbetrag des neuen Genehmigten Kapitals wird entsprechend der Vorschrift in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG mit der Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft festgelegt. Bei der Berechnung der genannten Kapitalgrenze soll das Genehmigte Kapital 2012 nicht mehr berücksichtigt werden, sondern dann aufgehoben sein; dies wird mit dem Teil der Beschlussfassung in Buchstabe a) zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen. Hintergrund dafür ist, dass maßgebender Zeitpunkt zur Bestimmung des Betrages für das Genehmigte Kapital bei Berechnung der 50 %-Grenze und des zugrunde zulegenden Grundkapitals derjenige des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft ist (§ 181 Abs. 3 AktG). Mit dem Teil der Beschlussfassung in Buchstabe b) zu Tagesordnungspunkt 7 soll zugleich das neue Genehmigte Kapital in Höhe von EUR 16.875.000,00 geschaffen werden. Macht die Verwaltung, was derzeit nicht konkret beabsichtigt ist, von der auf fünf Jahre befristeten Ermächtigung zur Erhöhung des Kapitals Gebrauch, so werden die neuen Aktien den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen bzw. ein Konsortium von Vorgenannten mit der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Beschlussvorschlag sieht weiter vor, dass der Vorstand jedoch bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein technisch einfach durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird über die Ausnutzung von Genehmigtem Kapital in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung unserer Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Dienstag, den 16. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen:

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
c/o M.M. Warburg & CO (AG & Co.)
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Wertpapierverwaltung Ferdinandstraße 75
20095 Hamburg
oder per Telefax Nr.: 040 / 3618–1116
oder per E-Mail: WPV-BV-HV@mmwarburg.com

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, mithin auf Dienstag, den 2. Mai 2017, 0.00 Uhr (MESZ).

Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, wird mit der Eintrittskarte übersandt, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)

Aktionäre können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG sowie § 70 AktG). Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Freitag, den 28. April 2017, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift zugehen:

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Günther-Wagner-Allee 17
30177 Hannover

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG)

Eventuelle (Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft
Günther-Wagner-Allee 17
30177 Hannover
oder per Telefax Nr.: 0511 / 28007 – 51
oder per E-Mail: schopp@gbk-ag.de

Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 8. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse www.gbk-ag.de (Menü „Investor Relations“, Untermenü „Hauptversammlung“, Punkt „Aktuelle Hauptversammlung“) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 33.750.000,00 und ist eingeteilt in 6.750.000 Stückaktien. Von den insgesamt ausgegebenen 6.750.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger alle Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Hauptversammlungseinladung und der Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2016, der die in TOP 1 genannten Unterlagen und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns enthält, sowie der Bericht des Vorstands zu TOP 7 stehen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einladung im Bundesanzeiger im Internet unter der Adresse www.gbk-ag.de zum Download bereit und können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Günther-Wagner-Allee 17, 30177 Hannover, eingesehen werden. Auf Verlangen (zu richten an: GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft, Günther-Wagner-Allee 17, 30177 Hannover, Telefax Nr.: 0511 / 28007-51, E-Mail: schopp@gbk-ag.de) wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

 

Hannover, im April 2017

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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